Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit: Praxisaufstieg kein „vergleichbarer“ FH-Abschluss
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren, die Besetzung eines A13-Dienstpostens bis zur erneuten Auswahlentscheidung zu untersagen. Streitpunkt war, ob seine im Praxisaufstieg erworbene Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Dienst einen in der Ausschreibung geforderten „Bachelor/Dipl.-Ing. (FH) … oder vergleichbaren“ Abschluss ersetzt. Das OVG NRW verneinte die Vergleichbarkeit, weil die Aufstiegseinführung und Lehrgänge keine wissenschaftlich-methodische Ausbildung in Breite und Tiefe eines FH-Studiums vermitteln. Die Beschwerde blieb daher ohne Erfolg; die erstinstanzliche Ablehnung der einstweiligen Anordnung wurde bestätigt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung zur Freihaltung des Dienstpostens zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren gegen eine erstinstanzliche Eilentscheidung ist die Prüfung auf die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe nach § 146 Abs. 4 VwGO beschränkt.
Ein in einer Stellenausschreibung als konstitutiv festgelegtes Anforderungsmerkmal ist im Auswahlverfahren zugrunde zu legen, wenn es am Aufgabenprofil des Dienstpostens ausgerichtet und sachlich gerechtfertigt ist.
Ein „vergleichbarer“ Abschluss zu einem Bachelor/Dipl.-Ing. (FH) liegt nur vor, wenn die zugrunde liegende Ausbildung in Breite und Tiefe einer entsprechenden Hochschulausbildung entspricht und mit einer gleichwertigen Prüfung abschließt, die zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden befähigt.
Eine im Wege des Praxisaufstiegs erworbene Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst begründet für sich genommen keinen „vergleichbaren“ Hochschulabschluss, wenn die Einführung überwiegend durch Aufgabenwahrnehmung und kurzzeitige Lehrgänge geprägt ist.
Regelungen zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund eines an einer Hochschule erworbenen Abschlusses (§ 17 Abs. 4 BBG, § 20 BLV, § 39 BLV) sind nicht geeignet, eine Gleichwertigkeit eines praxisaufstiegsbasierten Befähigungserwerbs mit einem Hochschulabschluss zu begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 1136/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.885,75 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den unter dem Referenzcode xxx ausgeschriebenen Dienstposten "Technischer Beamter G/Technische Beamtin G bei dem Betriebszentrum IT-System der Bundeswehr in S. (BITS)" mit der Wertigkeit Besoldungsgruppe A 13 BBesO einer/einem anderen Bewerberin/Bewerber als ihm zu übertragen und der Antragsgegnerin aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung einer/eines Konkurrentin/Konkurrenten bewirken könnte, bis sie über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an ihn abgelaufen ist.
Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag im Kern mit der folgenden Begründung abgelehnt: Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller bereits wegen Nichterfüllung des konstitutiven Anforderungsmerkmals "Bachelor/Dipl.-Ing. (FH) m/w Elektrotechnik/Nachrichtentechnik oder vergleichbar" auszuschließen, verletze dessen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht. Dieses auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens ausgerichtete Anforderungsmerkmal sei nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Wahrnehmung der Aufgaben auf dem ausgeschriebenen Dienstposten einen Fachhochschulabschluss der genannten Fachrichtungen oder eine vergleichbare Qualifikation zwingend voraussetze. Nicht zu beanstanden sei zunächst ihre Erwägung, dass die sich aus der Stellenbeschreibung in der Ausschreibung ergebenden Aufgaben die Befähigung zu anwendungsorientiertem, auf wissenschaftliche Methoden gestützten Arbeiten erforderten. Auch sei es frei von Rechtsfehlern, dass die Antragsgegnerin als Nachweis der geforderten Fähigkeit einen Fachhochschulabschluss der genannten Fachrichtungen oder Vergleichbares verlange, da eine Berufs- oder Fachausbildung im Gegensatz zu einem Fachhochschulstudium (vgl. insoweit §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 58 Abs. 1 HG NRW) nicht die Fähigkeit zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden vermittele. Hinzu komme, dass der in Rede stehende Dienstposten innerhalb einer fachlich stark ausdifferenzierten Verwaltungsstruktur in einer fachlich hoch spezialisierten Organisationseinheit angesiedelt sei (Zentrales Frequenzmanagement innerhalb des BITS).
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerdebegründung nicht gegen die erstinstanzliche Bewertung des in Rede stehenden Anforderungsmerkmals als zwingend und rechtlich bedenkenfrei. Er macht vielmehr allein geltend, das Verwaltungsgericht habe das Antragsvorbringen nicht vollständig erfasst und gewürdigt, indem es das Vorliegen eines vergleichbaren Abschlusses im Sinne der Ausschreibung verneint habe. Abzustellen sei insoweit auf die von ihm durchlaufene und erfolgreich absolvierte Laufbahnausbildung für den gehobenen technischen Dienst der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik. Der Abschluss dieser Ausbildung sei nämlich ein gleichwertiger Abschluss i. S. v. § 20 Satz 1 BLV und im Übrigen auch höherwertig gegenüber der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker Elektrotechnik, Schwerpunkt Nachrichtentechnik", die er schon vor der Aufnahme seines Dienstes bei der Bundeswehr habe führen dürfen. Bestärkt werde dieses Ergebnis durch § 39 Abs. 2 BLV. Ferner sei insoweit auch auf §§ 13 BLV, 17 Abs. 4 BBG zu verweisen.
Dieses Vorbringen zeigt nicht auf, dass dem Antragsteller entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ein Anspruch auf Einbeziehung seiner Bewerbung in das weitere Auswahlverfahren zusteht.
Zwar kann der Antragsteller, wie die Hauptbeteiligten zutreffend zugrunde legen, die in der Ausschreibung zwingend geforderte Qualifikation der "Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Dienst der Bundeswehrverwaltung, Fachrichtung Wehrtechnik, Fachgebiet Informationstechnik- und Elektronik (ITE)" vorweisen. Aus diesem Umstand kann er aber nicht mit Erfolg ableiten, dass er auch das weitere, in der Ausschreibung als zwingend formulierte Qualifikationserfordernis "Bachelor/Dipl.-Ing. (FH) m/w Elektrotechnik/Nachrichtentechnik oder vergleichbar" in dessen unstreitig nur in Betracht kommender zweiter Variante ("oder vergleichbar") erfüllt.
Mit dem in Rede stehenden Qualifikationserfordernis wird die Anforderung formuliert, dass die Bewerber entweder einen der angeführten Abschlüsse (Bachelor/Dipl.-Ing. (FH) m/w im Fach Elektrotechnik/Nachrichtentechnik) oder, wie die Wendung "oder vergleichbar" ohne Weiteres verdeutlicht, einen den angeführten Abschlüssen qualitativ entsprechenden Abschluss vorweisen können müssen. Ein sonstiger Abschluss muss daher, um "vergleichbar" zu sein, auf einer Ausbildung beruhen, die inhaltlich in Breite und Tiefe der zum Abschluss "Bachelor oder Dipl.-Ing. (FH) m/w Elektrotechnik/Nachrichtentechnik" führenden Ausbildung entspricht und mit einer gleichwertigen Prüfung abschließt. Gefordert ist damit in jedem Fall eine Ausbildung, die, wie bereits das Verwaltungsgericht unter zutreffendem Verweis auf §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 58 Abs. 1 HG NRW hervorgehoben hat, den Absolventen befähigt, bei seiner beruflichen Tätigkeit wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden anzuwenden. Eine solche Ausbildung hat der Antragsteller nicht erhalten. Abweichendes ergibt sich nicht aus der insoweit allein ins Feld geführten, unter dem 23. Februar 2011 erfolgten Zuerkennung der Befähigung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – im Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik, weil die dieser Zuerkennung zugrunde liegende Ausbildung des Antragstellers ersichtlich nicht die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zum Inhalt gehabt hat. Der Antragsteller hat die Laufbahnbefähigung nämlich im Wege des Praxisaufstiegs erworben. Rechtsgrundlage für diesen Praxisaufstieg war noch § 33b BLV in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden – alten – Fassung. Das ergibt sich aus der Anordnung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BLV in der bis zum 26. Januar 2017 gültigen Fassung vom 12. Februar 2009. Danach waren u. a. für Beamtinnen und Beamte, die bei Inkrafttreten der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 zum Aufstieg zugelassen waren, für das weitere Aufstiegs- und Auswahlverfahren die §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden war, anzuwenden. Diese Anordnung war hier einschlägig, weil der Antragsteller mit ihm am 26. Januar 2009 zugegangener Verfügung vom 16. Dezember 2008 zum Aufstieg zugelassen worden war, also vor dem Inkrafttreten der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 am 14. Februar 2009. Nach § 33b Abs. 2 Satz 1 BLV a. F. wurden die Beamtinnen und Beamten in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnahmen. Die Einführung dauerte im gehobenen Dienst zwei Jahre (§ 33b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BLV a. F.) und sollte für diesen Dienst Lehrgänge von mindestens acht Wochen Dauer umfassen (§ 33b Abs. 2 Satz 3 BLV a. F.). Bereits die normative Beschreibung der Art der Einführung (Wahrnehmung der Aufgaben der angestrebten Laufbahn und Teilnahme an kurzen Lehrgängen) verdeutlicht, dass die Ausbildung, die die zum Praxisaufstieg in den gehobenen Dienst zugelassenen Beamten während ihrer Einführungszeit zu durchlaufen hatten, nicht darauf gerichtet war, diese dazu zu befähigen, bei ihrer beruflichen Tätigkeit wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden anzuwenden. Bestätigt wird dies gerade auch für den Antragsteller durch einen Blick auf die von ihm nach Aktenlage absolvierte, unter dem 27. Juli 2010 um vier Monate (des vorgesehenen Dienststelleneinsatzes) auf insgesamt 20 Monate verkürzte Einführungszeit. Für ihn waren nämlich mit Verfügung vom 30. Juni 2009 als Ausbildungs- und Praktikumszeiten für den Praxisaufstieg neben Praktika in Dienststellen und Dienststelleneinsätzen vier Lehrgänge vorgesehen, die insgesamt etwa viereinhalb Monate Zeit in Anspruch nahmen: Ein anderthalb Monate dauernder, bei einer Bundeswehrverwaltungsschule durchgeführter "Verwaltungslehrgang" sowie drei jeweils etwa einmonatige "wehrtechnische Lehrgänge", die von der seinerzeitigen Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik (BAkWVT) veranstaltet wurden. Dass dem Antragsteller durch diese Lehrgänge die erforderliche Befähigung zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden vermittelt worden sein könnte, kann offensichtlich nicht angenommen werden. Es ist schon nicht vorgetragen und im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich, dass diese Lehrgänge überhaupt einen solchen Ausbildungsinhalt gehabt haben könnten. Darüber hinaus sprechen ihre auch bei einer Gesamtbetrachtung aller Lehrgänge gegebene Kürze und ihre jeweilige Bezeichnung als Lehrgang und nicht etwa als Studiengang klar gegen die Annahme, insoweit könne dem Antragsteller die geforderte Befähigung vermittelt worden sein.
Der Verweis des Antragstellers auf die mit der Beschwerdebegründung angeführten Normen rechtfertigt keine abweichende Bewertung.
Zunächst kann der Antragsteller seine Ansicht, seine Ausbildung im Rahmen des Aufstiegsverfahrens sei der geforderten Fachhochschulausbildung gleichwertig, nicht mit Erfolg auf § 17 Abs. 4 BBG stützen. Diese Grundsatznorm stellt die Mindesterfordernisse für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes auf und macht dabei nähere Vorgaben nicht nur zu der erforderlichen (vom Antragsteller unstreitig erfüllten) "Bildungsvoraussetzung" (§ 17 Abs. 4 Nr. 1 BBG), sondern auch zu der erforderlichen Ausbildung ("sonstige Voraussetzung" i. S. v. § 17 Abs. 4 Nr. 2 BBG). Nach der zuletzt genannten Vorschrift sind für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes als sonstige Voraussetzung mindestens zu fordern a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder b) ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder c) ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit. Den von dem Antragsteller hier ins Feld geführten Regelungen in § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) BBG kann nicht entnommen werden, dass eine erfolgreich absolvierte Aufstiegsausbildung zu einem "gleichwertigen Abschluss" im Sinne dieser Vorschriften führt.
Das ergibt sich zunächst schon aus dem Umstand, dass die Vorschriften des § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) BBG nicht den Aufstieg in den gehobenen Dienst betreffen. Eine entsprechende Regelung findet sich im Bundesbeamtengesetz allein in der Norm des § 22 Abs. 5 Satz 1 BBG,
vgl. insoweit Leppek, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: März 2019, Vor § 35 BLV 2009 Rn. 3,
nach der vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe eine entsprechende Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen ist (Fall eines prüfungsabhängigen Erwerbs der Laufbahnbefähigung). Die Regelungen des § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) BBG hingegen normieren die Anforderungen, die Ausbildungsabschlüsse (im Fall des Buchstaben c) zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit) mindestens erfüllen müssen, um zu einer (prüfungsunabhängigen) besonderen Anerkennung der Laufbahnbefähigung führen zu können, die insoweit – anders als im Regelfall des Befähigungserwerbs durch einen mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst nach §§ 17 Abs. 4 Nr. 2 lit. a) BBG, 13 BLV – erforderlich ist.
Vgl. insoweit Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2019, BBG 2009 § 17 Rn. 6.
Ferner geben die Regelungen in § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) BBG auch deshalb nichts für die Ansicht des Antragstellers her, weil sie – wie auch der unmittelbare Erwerb der Laufbahnbefähigung nach §§ 17 Abs. 4 Nr. 2 lit. a) BBG, 13 BLV – den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraussetzen. Während der von § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit. a) BBG verlangte Vorbereitungsdienst in einem Studiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" abschließt, an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung oder einer gleichstehenden (verwaltungsinternen) Hochschuleinrichtung durchgeführt wird (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 BLV), betreffen die von § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) BBG vorgesehenen Alternativen zur Erfüllung der "sonstigen Voraussetzung" durch einen erfolgreich absolvierten Vorbereitungsdienst solche Fälle, in denen die Bewerberinoder der Bewerber ein Studium an einer verwaltungsexternen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat (Abgrenzung zum § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit. a) BBG). Sie verlangen insoweit jeweils ein mit einem Bachelor oder gleichwertig abgeschlossenes Studium (z. B. ein Diplom einer Fachhochschule) und unterscheiden sich nur dadurch, dass § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) BBG ein inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes voll entsprechendes Studium voraussetzt, während § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) BBG eine solche Entsprechung nicht fordert, zum Ausgleich aber das weitere Erfordernis einer bestimmten hauptberuflichen Tätigkeit aufstellt (näher: §§ 7 Nr. 2 lit a), 20 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, 19 Abs. 3 BLV). Die von § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) BBG verlangte Entsprechung setzt dabei eine im wissenschaftlichen wie im berufspraktischen Teil gleichwertige Ausbildung und Prüfung voraus, die die Bewerberin bzw. den Bewerber in gleicher Weise einsatzfähig erscheinen lässt wie den Absolventen der Laufbahnprüfung (näher: §§ 7 Nr. 2 lit. a), 20 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 19 Abs. 2 BLV). Sowohl für die Studien i. S. v. § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) als auch für die (zusammenzuschauenden) Studien und die Berufstätigkeit nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) BBG gilt nach § 17 Abs. 6 BBG jeweils, dass diese geeignet sein müssen, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.
Zum Ganzen näher etwa Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2019, BBG 2009 § 17 Rn. 25 f., Kurz, in: BeckOK Beamtenrecht, Brinktrine/Schollendorf, 16. Edition, Stand: 15. August 2019, BBG § 17 Rn. 26, und Grigoleit, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, BBG § 17 Rn. 21.
Die Ansicht des Antragstellers, seine Ausbildung im Rahmen des Aufstiegsverfahrens sei der geforderten Fachhochschulausbildung gleichwertig, findet ferner keine Stütze in § 20 Satz 1 BLV.
Nach dieser Vorschrift setzt die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nr. 2 Buchst. a BLV einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder, worauf sich der Antragsteller berufen will, einen gleichwertigen Abschluss voraus, der 1. inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht oder 2. zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. Die Regelung des § 20 Satz 1 BLV kann nicht dahin verstanden werden, dass ein "gleichwertiger Abschluss" in ihrem Sinne auch dann vorliegt, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber – wie der Antragsteller – die Laufbahnbefähigung durch den erfolgreichen Abschluss einer Praxisaufstiegsausbildung erworben hat. Sie erfasst solche Fälle nämlich schon nicht. Das ergibt sich aus ihrer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Regelung des § 7 Nr. 2 Buchst. a BLV, die wiederum gerade nicht für den (prüfungsabhängigen) Erwerb der Laufbahnbefähigung durch den erfolgreichen Abschluss eines Aufstiegsverfahrens des Bundes gilt, sondern einen Fall des Erwerbs der Laufbahnbefähigung durch eine (prüfungsunabhängige) Anerkennung regelt.
Nach § 7 BLV erlangen Bewerberinnen und Bewerber die Laufbahnbefähigung durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes (Nr. 1 der Vorschrift) oder durch Anerkennung, wenn sie a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes erworben haben. Die Vorschrift unterscheidet mithin grundlegend zwischen zwei verschiedenen Möglichkeiten des Erwerbs der Laufbahnbefähigung, nämlich zwischen der Möglichkeit eines prüfungsabhängigen Erwerbs i. S. v. Nr. 1 ("durch erfolgreichen Abschluss") und der Möglichkeit eines prüfungsunabhängigen, durch "Anerkennung" erfolgenden Erwerbs nach Nr. 2.
Vgl. insoweit Leppek, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: März 2019, § 7 BLV 2009 Rn. 1.
Mit dem in § 7 Nr. 1 BLV neben dem Tatbestandsmerkmal eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes (§ 7 Nr. 1 Fall 1 BLV) enthaltenen Tatbestandsmerkmal eines Aufstiegsverfahrens des Bundes (§ 7 Nr. 1 Fall 2 BLV), das die Bewerberin bzw. der Bewerber erfolgreich abgeschlossen haben muss, ist der prüfungsabhängige Laufbahngruppenwechsel gemeint, der nach Maßgabe der §§ 22 Abs. 5 Satz 2 BBG, 35 ff., 54 Abs. 1 BLV ermöglicht wird (bzw. nach früherem Recht auf der Grundlage der §§ 25 BBG a. F., 33 bis 33b BLV a. F. erfolgte).
Vgl. Leppek, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: März 2019, § 7 BLV 2009 Rn. 11.
Der von § 20 Satz 1 BLV allein in Bezug genommene Fall der Anerkennung nach § 7 Nr. 2 Buchst. a BLV zeichnet sich demgegenüber nach dessen ausdrücklichem Wortlaut dadurch aus, dass die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder – hier entscheidend – eines Aufstiegsverfahrens des Bundes und damit gerade anders als nach § 7 Nr. 1 BLV erworben worden ist.
Vgl. Leppek, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: März 2019, § 7 BLV 2009 Überschrift vor Rn. 18.
Schließlich kann der Antragsteller seine in Rede stehende Rechtsansicht auch nicht erfolgreich auf § 39 Abs. 2 BLV stützen, wonach die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraussetzt. Die bei einer Aufstiegsausbildung erfolgreich absolvierte Prüfung ist offensichtlich kein gleichwertiger Abschluss im Sinne dieser Vorschrift. Sie betrifft nämlich, wie schon die amtliche Überschrift des § 39 BLV und die Regelung in § 39 Abs. 1 BLV verdeutlichen, die Teilnahme an Hochschulausbildungen im Rahmen einer Aufstiegsausbildung. Sie knüpft damit an die grundsätzlichen Zulassungsbedingungen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in § 17 Abs. 4 BBG an und setzt folglich u. a. ein Hochschulstudium voraus, das mit einem Bachelor oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen ist.
Vgl. Leppek, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: März 2019, § 39 BLV 2009 Rn. 6,
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten, die der Beigeladenen entstanden sein mögen, für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 31. Oktober 2019) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebt Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung im Ergebnis auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes des Besoldungsgruppe A 13g und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2019 auf 67.543,02 Euro (Januar bis März 2019 jeweils 5.501,10 Euro; für die übrigen Monate jeweils 5.671,08 Euro). Ein Viertel dieses Betrages beläuft sich (abgerundet) auf den festgesetzten Streitwert von 16.885,75 Euro.
Von einer Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG), der der fehlerhafte Ansatz monatlicher Bezüge in Höhe von 5.671,08 Euro auch für Januar bis März 2019 zugrunde liegt, sieht der Senat ab, weil der zutreffend festzusetzende Streitwert (16.885,75 Euro) in dieselbe Streitwertstufe (bis 19.000,00 Euro) fällt wie der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.