Konkurrentenbeschwerde: Anforderungsprofil und Beurteilungsvergleich bei Beförderung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Untersagung der Besetzung eines Dienstpostens, um die Beförderung eines Konkurrenten bis zur Entscheidung über seine Bewerbung zu verhindern. Streitpunkt war u. a., ob der Beigeladene das konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und ob die dienstlichen Beurteilungen zutreffend herangezogen wurden. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil keine Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung und damit keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs glaubhaft gemacht wurde. Aufgabenbeschreibungen begründen nicht ohne Weiteres Anforderungsmerkmale, und eine bestandskräftige Beurteilung ist dem Leistungsvergleich zugrunde zu legen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Untersagung der Stellenbesetzung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren gegen eine erstinstanzliche Eilentscheidung ist die Überprüfung auf die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 VwGO).
Ein konstitutives Anforderungsprofil ergibt sich nur aus den ausdrücklich als Anforderungen an Bewerber festgelegten Merkmalen; die bloße Beschreibung der Aufgaben des Dienstpostens begründet nicht ohne Weiteres konstitutive Auswahlkriterien.
Der Dienstherr darf zwischen Aufgaben eines Dienstpostens und Anforderungen an Bewerber unterscheiden, weil Maßstab des Bewerbervergleichs das angestrebte Statusamt ist und eine Einarbeitung in Dienstpostenaufgaben erwartet werden kann.
Für die Erfüllung eines konstitutiven Anforderungsmerkmals genügt das Vorhandensein der geforderten Kenntnisse; eine qualitative Spitzenbewertung dieser Kenntnisse ist hierfür nicht Voraussetzung.
Eine dienstliche Beurteilung, gegen die kein Rechtsbehelf eingelegt wurde, ist im Auswahlverfahren als Grundlage des Leistungsvergleichs heranzuziehen; bei unterschiedlichen Gesamturteilen ist eine Ausschärfung oder Rückgriff auf Hilfskriterien regelmäßig nicht geboten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 7/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde verfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
der Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2014 – 5 L 7/14 – zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten mit der Bezeichnung „BEV 249 110“ und der Tätigkeitsbeschreibung „Ausbildung, Auskunft/Schriftverkehr; Objektmanagement; Personalbuchführung; Organisationsmaßnahmen; Mitarbeit der Geschäftsführung“, bewertet nach M 9 Z, bei der Bezirksleitung der KVB N. , zugehörig zur Dienststelle West des Bundeseisenbahnvermögens (gemäß Ausschreibung in dem „Wochenbericht Nr. 01/2012“) mit einer Mitbewerberin oder einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist.
Da der streitgegenständliche Dienstposten nach Aktenlage seit über 10 Jahren mit dem Beigeladenen besetzt ist, versteht der Senat den Antrag dahingehend, dass der Antragsteller die Beförderung eines Konkurrenten verhindern will.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm beanstandete Auswahlentscheidung zu seinem Nachteil rechtswidrig ist. Die vorgebrachten Rügen führen nicht auf eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs. Ein Anordnungsanspruch ist hier deshalb nicht gegeben.
Der Antragsteller rügt zunächst, der Beigeladene erfülle schon das konstitutive Anforderungsprofil nicht. Insbesondere verfüge dieser nicht über hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen in der Ausbildung, im Satzungs‑ und Tarifrecht und in den anderen Aufgabenbereichen des Dienstpostens.
Dies führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend die Anforderungen an ein konstitutives Anforderungsprofil angeführt und auf Seite 7 des Beschlussabdrucks, vorletzter Absatz, die für die hier streitgegenständliche Ausschreibung maßgeblichen Merkmale des konstitutiven Anforderungsprofils genannt. Dazu zählt das Merkmal „Ausbildung und Betreuung neuer Mitarbeiter“ schon deswegen nicht, weil es in der Ausschreibung unter „Aufgaben“ (des ausgeschriebenen Dienstpostens) genannt ist, nicht aber unter „Anforderungen“ (an die Bewerber). Der Dienstherr ist auch ohne Weiteres berechtigt, zwischen den Aufgaben eines konkret zu besetzenden Dienstpostens und den Anforderungen an die Bewerber zu unterscheiden. Das ergibt sich einerseits daraus, dass Maßstab des Vergleichs der Bewerber nicht der konkrete Dienstposten, sondern das angestrebte Statusamt ist. Zum anderen kann von einem Bewerber um ein höheres Amt erwartet werden, dass er sich in die Aufgaben des wahrzunehmenden Dienstpostens einarbeitet, weshalb sich aus der Aufgabenbeschreibung nicht zwingend ein Anforderungsprofil ergibt. Aus diesem Grund kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, inwieweit der Beigeladene bisher selbst ausgebildet hat.
Nach Aktenlage verfügt der Beigeladene über Kenntnisse im Satzungs- und Tarifrecht. Dabei ist zu beachten, dass nur das Vorhandensein entsprechender Kenntnisse zum konstitutiven Anforderungsprofil zählt, nicht hingegen, ob diese auch als „sehr gut“ zu bewerten sind. Die Antragsgegnerin hat angegeben, der Beigeladene sei auf dem ausgeschriebenen Dienstposten seit 10 Jahren tätig und erfülle sämtliche Aufgaben, die damit verbunden seien; u. a. habe er auch mit Fragen des Satzungs- und Tarifrechts zu tun. Als Beleg dafür hat die Antragsgegnerin entsprechende Stellungnahmen der Bezirksgeschäftsführerin vom 20. März 2014 und vom 25. April 2014 vorgelegt. Dass sich der Beigeladene mit Fragen des Satzungs- und Tarifrechts befasst, bestätigen auch der stellvertretende Bezirksgeschäftsführer und der Innenrevisor in Stellungnahmen jeweils vom 30. April 2014. Außerdem hat die Antragsgegnerin Datensätze aus den Jahren 2008 bis 2014 vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Beigeladene regelmäßig Erstattungsanträge bearbeitet hat. Weiter ist der Personalakte des Beigeladenen zu entnehmen, dass er seit 1996 als Erstatter ausgebildet worden ist und zunächst bis 1999/2000 als solcher gearbeitet hat. Mit Wirkung vom 1. April 2002 ist ihm der (streitgegenständliche) M 9-Dienstposten „BEV 249110, Apz.-Nr. 74110, Ausbilder/Sprechtage“ beim Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle West, Außenstelle F. (KVB N. ), übertragen worden. Die in den Stellenbeschreibungen zum Dienstposten 24110 (entspricht nach den Angaben der Antragsgegnerin dem streitgegenständlichen Dienstposten) vom 30. Januar 2003, vom 1. Dezember 2009 und vom 25. Juni 2013 genannten Aufgaben und Kompetenzen stimmen jeweils im Wesentlichen mit den Aufgabengebieten überein, die in den dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen aus den Jahren 2002 bis 2011 genannt sind. Dazu zählen u. a. die Unterrichtung der BSW-Bezirksvorstände über Neuerungen und die Bearbeitung der Erstattungsanträge eigener Mitarbeiter. Beide Aufgabengebiete setzen Kenntnisse im einschlägigen Satzungs- und Tarifrecht voraus.
Im Hinblick auf diese Belege behauptet der Antragsteller ohne Erfolg, der Beigeladene habe die ausgeschriebene Stelle gar nicht inne und führe die der Stelle zugeordneten Tätigkeiten in Wirklichkeit gar nicht aus. Der Beigeladene befasse sich weder mit Tarifrecht noch mit Satzungsrecht, insbesondere nicht mit dem Bereich des Gesundheitswesens. Dies könnten Mitarbeiter bezeugen.
Diesen Behauptungen steht außer der entsprechenden Dienstpostenübertragung im Jahre 2002 entgegen, dass seit über 10 Jahren die in den dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen genannten Aufgaben im Wesentlichen den Stellenbeschreibungen des streitgegenständlichen Dienstpostens entsprechen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Aufgabenbeschreibungen in den dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen falsch sein könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Stellenbeschreibungen für den Dienstposten – wie der Antragsteller behauptet – erst für den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. März 2014 generiert worden sind.
Weiter stehen die Beispiele, die der Antragsteller als Beleg anführt, den Angaben der Antragsgegnerin nicht entgegen. Die Bearbeitung von Reisekostenanträgen gehört nach den Angaben der Antragsgegnerin nicht zum Aufgabenbereich des streitgegenständlichen Dienstpostens. Schon deswegen kann daraus, dass der Beigeladene keine Reisekostenanträge bearbeitet hat, nicht geschlossen werden, er verfüge nicht über Kenntnisse im Satzungs- und Tarifrecht. Soweit der Antragsteller vorträgt, es sei „in der Dienststelle des KVB N. in der Kollegenschaft kein Geheimnis, dass der Beigeladene noch nie als Inhaber von Kenntnissen oder gar Erfahrungen im Satzungs- und Tarifrecht des KVB hervorgetreten“ sei, wird dies durch die Personalakte des Beigeladenen und die oben genannten Stellungnahmen von Mitarbeitern der Antragsgegnerin jedenfalls insofern widerlegt, als darin bestätigt wird, dass der Beigeladene überhaupt Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Bereich hat.
Weiter bezweifelt der Antragsteller, wie der Beigeladene hinsichtlich des Bereichs Objektmanagement bewertet werden solle, wenn die Aufgaben überwiegend von anderen Mitarbeitern erledigt würden. Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der Antragsteller räumt damit ein, dass der Beigeladene überhaupt im Objektmanagement tätig ist. Insoweit ist dessen dienstliche Beurteilung auch nicht fehlerhaft, die diesen Bereich als Aufgabengebiet nennt. Im Übrigen ist die Aufgabe als Objektmanager jeweils in den dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen aus den Jahren 2002 bis 2011 genannt. Die Behauptung des Antragstellers, der Beigeladene erledige kaum Aufgaben im Bereich des Objektmanagements, ist vor diesem Hintergrund unerheblich, weil es nur darauf ankommt, dass der Beigeladene (überhaupt) über Kenntnisse in diesem Bereich verfügt.
Soweit der Antragsteller weiter pauschal vorträgt, der Beigeladene verfüge nicht über hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen in den anderen Aufgabenbereichen des Dienstpostens (gemeint ist wohl: neben Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich der Ausbildung, des Satzungs‑ und Tarifrechts und des Objektmanagements), ist dieses Vorbringen unsubstantiiert.
Erfolglos rügt der Antragsteller, seine letzte dienstliche Beurteilung von Januar 2012 sei rechtswidrig und dürfe daher nicht Grundlage für einen Vergleich mit dem Beigeladenen sein. Da der Antragsteller keine Rechtsmittel gegen seine Beurteilung eingelegt hat, ist sie dem Leistungsvergleich zugrunde zu legen; auf die persönliche Gründe, warum er kein Rechtsmittel eingelegt hat, kommt es nicht an. Zu den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, beim Leistungsvergleich komme es in erster Linie auf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung an und der Beigeladene verfüge danach über die bessere Beurteilung. Daher war es nicht geboten, für eine Auswahlentscheidung die dienstlichen Beurteilungen auszuschärfen, auf frühere Beurteilungen der Konkurrenten zurückzugreifen oder Hilfskriterien wie die Schwerbehinderteneigenschaft heranzuziehen.
Der Antragsteller trägt weiter vor, bisher seien Spitzenbewertungen im mittleren Dienst bei der KVB N. immer in der Gruppe „Auskunft und Verkehr“ bei den Dienstposten 2 A 9 und 2 A 9 Z angesiedelt gewesen. Damit hat er nicht dargelegt, inwiefern dies seiner Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnte. Dasselbe gilt für seinen Vortrag, aus welchen Gründen sich der angeblich zunächst in den Blick genommene Bewerber T. bei der Vergabe der ausgeschriebenen Stelle so zurückhaltend verhalte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Kläger für die in Rede stehende Stelle (hier: A 9 mit Amtszulage) im Kalenderjahr 2014 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Danach fällt der Streitwert in die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe ([3.183,83 Euro + 273,81 Euro] x 3).
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.