Dienstpostenkonkurrenz: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung erfolglos
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren, die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens (B 6) bis zur erneuten Entscheidung über seine Bewerbung nach neuer dienstlicher Beurteilung zu untersagen. Er rügte v. a. unzureichend begründete Notenabsenkungen durch die Zweitbeurteilerin sowie eine ergebnislenkende Einflussnahme der Staatssekretärin. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück: Die Plausibilisierung der Beurteilung sei im Ergebnis ausreichend; zudem wäre der Antragsteller selbst bei Unterstellung günstigerer Einzelnoten im Bewerbervergleich wegen der besseren Ausschärfung der Beurteilung der Beigeladenen nicht auszuwählen. Belastbare Anhaltspunkte für eine unzulässige Einflussnahme seien nicht glaubhaft gemacht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung zur Sicherung einer Stellenbesetzung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die gerichtliche Prüfung auf die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Ein Anordnungsanspruch auf Untersagung einer Stellenbesetzung setzt die Glaubhaftmachung voraus, dass der Antragsteller bei rechtmäßiger Beurteilung und Auswahl eine reale Auswahlchance hat.
Rügen gegen die Plausibilisierung dienstlicher Beurteilungen greifen nicht durch, soweit sie sich nicht mit den tragenden rechtlichen Maßstäben zur Begründung von Einzelbewertungen, Gesamturteil und Abweichungen zwischen Erst- und Zweitbeurteilung auseinandersetzen.
Ist der Antragsteller im Bewerbervergleich selbst bei Unterstellung für ihn günstigerer Bewertungen eindeutig nachrangig, bedarf es im Eilverfahren keiner weiteren Klärung streitiger Tatsachen zur Begründung einzelner Notenabsenkungen.
Eine unzulässige Einflussnahme auf das Beurteilungsverfahren erfordert belastbare tatsächliche Anhaltspunkte; eine lediglich deskriptiv verstandene Äußerung zur statistischen Chancenlage begründet für sich genommen keinen solchen Verdacht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 1364/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 31.800,66 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem erstinstanzlich gestellten Antrag des Antragstellers stattzugeben,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten der Unterabteilungsleitung 21 anderweitig zu besetzen und auf diesem Dienstposten eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe B 6 BBesO vorzunehmen, solange nicht über seine Bewerbung unter Berücksichtigung einer neu zu erstellenden dienstlichen Beurteilung erneut entschieden worden ist.
I. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht– soweit mit Blick auf den Beschwerdevortrag von Interesse – im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Seine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der ihm für den Beurteilungszeitraum vom 10. September 2020 bis 30. September 2022 erteilten Regelbeurteilung, welche die Antragsgegnerin der angegriffenen Auswahlentscheidung zugrunde gelegt habe, griffen im Ergebnis nicht durch. Das gelte zunächst für den Einwand, die Entscheidung der Zweitbeurteilerin, zehn der zwölf von dem Erstbeurteiler vorgesehenen Einzelbewertungen und das von diesem vorgeschlagene Gesamturteil abzusenken, sei nicht hinreichend begründet und nachvollziehbar gemacht worden. Vielmehr sei das Gegenteil richtig. Zunächst habe die Antragsgegnerin die Bewertung der Einzelmerkmale hinreichend plausibilisiert. Dies sei durch eine entsprechende Begründung in der Beurteilung selbst und sodann durch den Vortrag geschehen, mit dem die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren auf die Einwände des Antragstellers reagiert habe. Auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA, S. 10 bis 18) wird verwiesen. Auch das Gesamtergebnis der Beurteilung („C“) sei mit dem Verweis auf den anzulegenden „hausweiten Maßstab“ hinreichend begründet worden, zumal sich die Vergabe dieser Notenstufe angesichts des deutlichen Überwiegens der Note „C“ bei der Bewertung der Einzelmerkmale (8 x „C“, 3 x „B“ und 1 x „A“) fast schon aufdränge.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers seien auch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für „ergebnislenkende Einflussnahmen“ der beamteten Staatssekretärin auf die für den Antragsteller oder die Beigeladene erstellte Beurteilung oder für eine durch die Staatssekretärin vorgenommene „Vorsteuerung“ dieser beiden Beurteilungen glaubhaft gemacht worden oder sonst ersichtlich. Ob die Staatssekretärin tatsächlich geäußert habe, dass „derzeit Männer keine Chancen hinsichtlich einer Unterabteilungsleitung hätten“, könne offenbleiben. Selbst wenn dies unterstellt werde, sei eine unzulässige Einflussnahme auf das Beurteilungsverfahren nicht belegt. Dies gelte schon deswegen, weil die fragliche Äußerung nicht normativ im Sinne einer Zielvorgabe, sondern schlicht deskriptiv zu verstehen sei, nämlich im Sinne einer Feststellung, dass entweder Männer angesichts des hohen Leistungsniveaus potenzieller Bewerberinnen derzeit keine Chance auf eine Unterabteilungsleitung hätten oder dass Frauen etwaigen männlichen Bewerbern bei einem im Wesentlichen gleichen Leistungsniveau wegen des in einer solchen Situation – zulässigerweise (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) – heranzuziehenden Hilfskriteriums der Förderung der Gleichberechtigung vorzuziehen seien. Hierfür streite auch die eidesstattliche Erklärung der Zweitbeurteilerin vom 4. August 2023. Unabhängig davon gebe es auch keinen belastbaren Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Zweitbeurteilerin eine (unterstellte) normative Vorgabe oder Erwartungshaltung der Staatssekretärin im Beurteilungsverfahren berücksichtigt hätte. Es gebe auch keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der in der eidesstattlichen Erklärung enthaltenen Angaben zu zweifeln.
II. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen aus der fristgerecht vorgelegten Begründungsschrift vom 4. Januar 2024 und der nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgten Ergänzung mit Schriftsatz vom 31. Januar 2024 greift nicht durch.
1. Das gilt zunächst für den Einwand, die in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers erfolgten Notenabsenkungen seien nicht zureichend begründet und plausibilisiert.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde nicht gegen die – zutreffenden – rechtlichen Ansätze des Verwaltungsgerichts zur Plausibilisierung im Ankreuzverfahren vergebener Einzelbewertungen sowie zur Begründung des Gesamturteils und gegebener Abweichungen in der Notengebung zwischen Erst- und Zweitbeurteiler (BA, S. 7 bis 9), auf die hier daher Bezug genommen wird.
Er macht vielmehr geltend, die Sachverhalte und Geschehensabläufe, die die Antragsgegnerin (unter anderem) zur Begründung der Notenabsenkungen bei den Einzelmerkmalen durch die Zweitbeurteilerin dargelegt habe, entsprächen nicht dem tatsächlichen Geschehen. Dies betreffe im Einzelnen Behauptungen der Antragsgegnerin zu seinem Umgang mit der Stiftung Deutsch-Russischer Jugendaustausch nach dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine, zu einer entlastenden Verlagerung von Aufgaben (des von ihm geleiteten Referats) an den Träger der internationalen Jugendarbeit IJAB wegen hohen Krankenstandes im Referat, zu der Planbarkeit der Großprojekte EU-Ratspräsidentschaft und G7 Jugendgipfel „Youth 7“ und zu der Durchführung dieses Jugendgipfels. Die entsprechenden Behauptungen stützten die jeweiligen Notenabsenkungen nicht. Dadurch entfalle jede Rechtfertigung dafür, die Beurteilungsvorschläge des unmittelbaren Vorgesetzten nach unten zu korrigieren. Dies wiederum bedeute, dass er mit einer rechtswidrigen Beurteilung in den Auswahlwettbewerb einbezogen worden sei.
Der auf diese Weise im Beschwerdeverfahren fortgesetzte Einwand des Antragstellers, die Absenkung der vom Erstbeurteiler vergebenen Noten durch die Zweitbeurteilerin sei nicht plausibel gemacht worden, trifft teilweise schon nicht zu (dazu a)). Im Übrigen kommt es auf den strittigen Sachverhalt und die daraus resultierende Benotung im vorliegenden Stellenbesetzungsverfahren nicht mehr entscheidend an (dazu b)).
a) Die erstinstanzlich noch gerügten Notenabsenkungen der Qualifikationsmerkmale 1 (Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse) von A auf B und 6 (Arbeitsplanung und Organisation) von B auf C werden mit der Beschwerde nicht angegriffen. Der Beschwerdevortrag beschränkt sich auf das Bestreiten von Tatsachen und geht damit nicht auf die insoweit jeweils allein erfolgte, von dem Verwaltungsgericht als hinreichend bewertete (vgl. BA, S. 10 f. und 12 f.) Plausibilisierung der Antragsgegnerin ein, bereits die Einwände des Antragstellers selbst führten nicht auf eine bessere als die von der Zweitbeurteilerin zuerkannte Einzelnote.
b) Im Übrigen kommt es auf die Frage, ob die Absenkung der weiteren Qualifikationsmerkmale von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß begründet worden ist, im Ergebnis nicht (mehr) an. Die von dem Beschwerdevorbringen aufgeworfenen tatsächlichen Fragen, die zwischen den Beteiligten streitig sind, bedürfen insofern im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner Klärung oder vorläufigen Bewertung. Der Antragsteller hätte gegenüber der Beigeladenen nämlich auch dann keine Chance, im Rahmen der Dienstpostenkonkurrenz ausgewählt zu werden, wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass die weiteren Merkmale – wie vom Erstbeurteiler vorgeschlagen – jeweils mit den Noten A (Merkmale 3, 5, 7, 8, 1 F, 2 F und 4 F) sowie B (Merkmal 3 F) zu bewerten sind.
Zwar würde er in einem solchen Fall wie auch die Beigeladene nach ihrer aktuellen, von dem Antragsteller nicht angegriffenen dienstlichen Regelbeurteilung die Gesamtbewertung A erhalten und damit insoweit mit dieser „gleichziehen“. Die – z. T. unterstellten – Einzelbenotungen (8x Note A, 3x Note B und 1x Note C) würden bei Berücksichtigung der von § 15 Abs. 2 Satz 2 der Dienstvereinbarung über die Beurteilungsrichtlinien vom 30. September 2022 vorgesehenen rechnerischen Ermittlung der Gesamtbewertungen aus den Einzelbewertungen bei doppelter Gewichtung nur des – hier mit der Note B bewerteten – Kriteriums „Qualität und Quantität“ der Arbeitsergebnisse (Arbeitserfolg) im Gesamtergebnis nach Umrechnung der Bewertung in numerische Werte (vgl. den Auswahlvermerk, S. 3) nämlich auf einen Wert von 1,46 (8x Note A = 8, 4x Note B = 8, und 1x Note C = 3, in der Summe 19; dieser Zahlenwert geteilt durch 13) und damit bereits auf die Gesamtbewertung A führen. Die Beigeladene wäre dem Antragsteller bei der angesichts eines solchen Notengleichstands im nächsten Schritt gebotenen Ausschärfung der aktuellen Regelbeurteilungen aber klar vorzuziehen. Für sie errechnet sich nämlich ein Punktwert von 1,15 (11x Note A = 11 und 2x Note B = 4, in der Summe 15; dieser Zahlenwert geteilt durch 13), der, wie auch schon die Betrachtung des Notenbildes augenfällig werden lässt, eine Gesamtnote A im (ganz) oberen Bereich dieser Notenstufe abbildet, während die unterstellte Gesamtnote A des Antragstellers im (ganz) unteren Bereich dieser Notenstufe angesiedelt wäre.
2. Ferner sind auch im Beschwerdeverfahren keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine unzulässige Einflussnahme auf das Beurteilungsverfahren und entsprechende sachwidrige Erwägungen der Endbeurteilerin glaubhaft gemacht worden oder sonst ersichtlich. Das gilt auch dann, wenn unterstellt wird, dass die Staatssekretärin sich wie behauptet geäußert hat.
Der Senat macht sich insofern die im Einzelnen begründeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. weiterhin BA, S. 19 f.) zu eigen, wonach die behauptete Äußerung schon nicht normativ im Sinne einer Zielvorgabe, sondern schlicht deskriptiv im Sinne einer Feststellung zu verstehen ist, dass Männer mit Blick auf das hohe Leistungsniveau potenzieller Bewerberinnen derzeit bei rechtmäßigen, d. h. an Art. 33 Abs. 2, 3 Abs. 2 Satz 2 GG ausgerichteten Auswahlentscheidungen keine Chance auf eine Unterabteilungsleitung hätten. Dieses Verständnis geht einher mit der eidesstattlichen Erklärung der Zweitbeurteilerin vom 4. August 2023, die im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens von der Antragsgegnerin vorgelegt wurde.
Aus dem Beschwerdevortrag und namentlich aus der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten eidesstattlichen Erklärung des Erstbeurteilers, Herrn A. R., vom 3. Januar 2024 ergibt sich insoweit keine abweichende Bewertung. Auch die darin enthaltenen Angaben belegen nicht, dass die (unterstellte) Äußerung der Staatssekretärin normativ, also als mehr oder minder subtile Vorgabe für die Beurteilung des Antragstellers, zu verstehen ist und als sachfremde Erwägung auf die dienstliche Beurteilung des Antragsstellers „durchgeschlagen“ hat. Das gilt auch für den an Eides statt versicherten Vorgang, dass die Zweitbeurteilerin an ihrer Absprache mit dem Erstbeurteiler, dem Antragsteller in der maßgeblichen Beurteilungsrunde die Gesamtnote A oder B zuzuerkennen, nach dem Gespräch mit der Staatssekretärin nicht mehr festgehalten und dies dem Erstbeurteiler gegenüber mit dem o. g. Hinweis auf die Chancenlosigkeit von Männern begründet hat. Für diese Bewertung spricht gerade, dass die Zweitbeurteilerin bei der Beurteilung des Antragstellers unter Anlegung des „hausweiten Maßstabs“ zu Notenabsenkungen gelangt ist, die sich nach dem Vorstehenden – jedenfalls soweit für die Chancen des Antragstellers im Bewerbervergleich relevant (s. o.) – als hinreichend plausibel erwiesen haben und durch die Beschwerde nicht weiter angegriffen werden. Unzulässige oder sachwidrige Erwägungen sind insofern nicht erkennbar. Soweit darüber hinausgehend die Richtigkeit einzelner Tatsachen von dem Antragsteller bestritten und hier offengelassen worden ist, führt dies bei der vorliegend allein angegriffenen Dienstpostenbesetzung – wie schon unter 1. gezeigt – selbst bei Außerachtlassung der weiteren Notenabsenkungen durch die Zweitbeurteilerin jedenfalls nicht dazu, dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten Beurteilung als offen zu bezeichnen wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 20. Dezember 2023) bekanntgemachten Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe B 6 BBesO für das maßgebliche Jahr 2023 auf 127.202,64 Euro (monatlicher Festbetrag von 10.600,22 Euro). Ein Viertel dieses Jahresbetrages entspricht dem festgesetzten Streitwert (31.800,66 Euro).
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.