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Oberverwaltungsgericht NRW·1 B 141/20·28.06.2020

Beschwerde gegen Ablehnung eines Dienstpostentauschs: Mindestdienstzeit zum Wirksamwerden entscheidend

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die Verpflichtung, einen von ihm beantragten Dienstpostentausch nicht neu zu besetzen. Zentral ist, ob die erforderliche Mindestrestdienstzeit des Tauschpartners zu einem relevanten Zeitpunkt vorliegt. Der Senat weist die Beschwerde als unbegründet zurück: Maßgeblich ist die Mindestdienstzeit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Tausches; fehlt sie, ist das Ermessen des Dienstherrn nicht auf null reduziert. Weitere Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung sind nicht vorgetragen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des beantragten Dienstpostentausches als unbegründet abgewiesen; kein Anordnungsanspruch aufgrund fehlender Mindestdienstzeit zum Wirksamwerden

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Dienstpostentauschregelungen ist die erforderliche Mindestrestdienstzeit an dem Zeitpunkt zu bemessen, in dem der Dienstpostentausch tatsächlich wirksam wird.

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Ein Anordnungsanspruch auf Versetzung besteht nur, wenn das Ermessen des Dienstherrn auf null reduziert ist; bloße Unzufriedenheit mit einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung genügt nicht.

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Verwaltungsinterne Erlasse und Verfahrenshinweise können das Ermessen lenken, begründen aber nur dann einen Anspruch, wenn die in ihnen normierten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.

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Fehlt beim Tauschpartner die vorgeschriebene Mindestdienstzeit, können weitere Eignungsbedenken bei der Beurteilung der Ablehnung unbeachtlich werden, da der formale Erfüllungsvoraussetzung Vorrang hat.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 VwGO§ 28 Abs. 1 BBG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1731/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

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Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers stattzugegeben,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache den Tauschdienstposten des PHK T.        , Bundespolizeiinspektion N.       , Revier C.         , nicht neu zu besetzen.

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Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er habe keinen Anspruch auf Versetzung gemäß § 28 Abs. 1 BBG. Die Entscheidung darüber, ob ein Beamter antragsgemäß versetzt werde, liege grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null könne sich der Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu einem Versetzungsanspruch verdichten. Eine solche Reduzierung des Ermessens der Antragsgegnerin liege im Fall des Antragstellers nicht vor. Sie folge insbesondere nicht aus dem Erlass vom 5. Februar 2015 über die Errichtung einer bundesweiten Dienstpostentauschbörse in Verbindung mit den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung. Die Entscheidung der Bundespolizeidirektion T1.        vom 29. Juli 2090 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2019, mit der der Antrag des Antragstellers auf Dienstpostentausch abgelehnt worden sei, sei auch unter Beachtung dieser ermessenslenkenden Vorgaben nicht zu beanstanden. Die dort genannten Voraussetzungen eines Dienstpostentausches lägen nicht vor, da der Tauschpartner des Antragstellers, PHK T.        , aufgrund seines Ruhestandseintritts mit Ablauf des 30. Juni 2020 kein volles Jahr mehr Dienst zu verrichten habe. Zwar enthielten die verfahrensleitenden Hinweise keine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass beide Tauschpartner tatsächlich, d. h. ab dem Zeitpunkt der Versetzung und nicht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, noch eine einjährige Dienstzeit zu absolvieren hätten. Es entspreche jedoch dem Sinn und Zweck der Stellentauschbörse und der von der Antragsgegnerin hier praktizierten Handhabung, als Tauschpartner nur Bedienstete anzuerkennen, die noch eine Mindestdienstzeit von einem Jahr tatsächlich abzuleisten hätten. Darüber hinaus bestünden Bedenken an der Eignung des PHK T.        als Tauschpartner, da dieser bis zum Ablauf seiner Dienstzeit am 30. Juni 2020 als stellvertretender Leiter des Auswahldienstes X.        (Bundespolizeiakademie) abgeordnet sei und daher tatsächlich seinen Dienstposten in der Bundespolizeiinspektion E.        nicht werde übernehmen können. Die daraus resultierende Verringerung der Personalstärke der Bundespolizeiinspektion E.        widerspreche Sinn und Zweck der Stellentauschbörse. Dass die Bundespolizeiinspektion E.        als abgebende Organisationseinheit die Versetzung dennoch befürwortet habe, sei unbeachtlich. Auch sei eine von vorgenannten Erlasslage abweichende Verwaltungspraxis nicht feststellbar. Für die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin spreche darüber hinaus, dass es für die Versetzung ohne einen entsprechenden Tauschpartner ein das Ermessen des Dienstherrn einschränkendes formalisiertes Verfahren (Binnenwanderung in der BPOLD T1.       ) gegeben habe. Die Berücksichtigung eines Tauschpartners, der absehbar seinen Dienst auf dem freiwerdenden Dienstposten tatsächlich nicht antreten werde, stelle eine Umgehung dieses Verfahrens zulasten der übrigen Bediensteten der Antragsgegnerin dar.

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Das Beschwerdevorbringen stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem Anordnungsanspruch, nicht durchgreifend infrage.

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Der Antragsteller führt aus, er habe einen Anspruch auf Versetzung und damit einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sein Tauschpartner, Polizeihauptkommissar T.        , erfülle die nach dem Erlass der Antragsgegnerin erforderliche Restdienstzeit. Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Restdienstzeit sei nicht der Zeitpunkt der Versetzung, sondern der Zeitpunkt der Antragstellung. Zu diesem Zeitpunkt habe sein Tauschpartner noch mehr als ein Jahr Dienst zu leisten gehabt.

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Die Ablehnung des Tauschgesuchs des Antragstellers durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29. Juli 2019 begegnet auch im Lichte dieses Vorbringens keinen Bedenken. Das der Antragsgegnerin eröffnete Ermessen ist nicht auf Null reduziert, weil die Mindestdienstzeit von wenigstens einem Jahr nicht gewahrt wird. Der Tauschpartner des Antragstellers, der mit Ablauf des 30. Juni 2020 in den Ruhestand treten wird, verfügte bereits am 29. Juli 2019 nicht mehr über eine Dienstzeit von mindestens einem Jahr.

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Die Mindestdienstzeit muss an dem Zeitpunkt gewahrt sein, an dem der Dienstpostentausch realisiert wird. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, folgt aus Sinn und Zweck der Dienstpostentauschbörse, dass die in Nr. 3 Buchst. a Spiegelstrich 2 des Erlasses vom 5. Februar 2015 bzw. Buchst. a Spiegelstrich 2 des Informationsblattes vorgesehene Mindestdienstzeit von einem Jahr ab der tatsächlichen Umsetzung der Versetzung zu berechnen ist. Ziel der Dienstpostentauschbörse ist gerade, dass die Dienstposten zwischen den beteiligten Beamtinnen oder Beamten tatsächlich getauscht werden. Dieser besondere Fokus zeigt sich an verschiedenen Stellen der einschlägigen Regelungen. So wird an die Erfüllung des „Anforderungsprofils für den jeweiligen Zieldienstposten“ (Nr. 3 Buchst. b Spiegelstrich 1 des vorgenannten Erlasses bzw. Buchst. b Spiegelstrich 1 des Informationsblattes) und die „uneingeschränkte körperliche Eignung“ (Nr. 3 Buchst. b Spiegelstrich 2 des Erlasses bzw. Buchst. b Spiegelstrich 2 des Informationsblattes) angeknüpft. Besonders deutlich wird er aber darin, dass nur „der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme übertragene Dienstposten“ getauscht werden kann (Nr. 3 Buchst. c Spiegelstrich 1 Satz 2 des Erlasses vom 5. Februar 2015 bzw. Buchst. c Spiegelstrich 1 Satz 2 des Informationsblattes). Auch wenn – wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt – eine vergleichbare Regelung für die Mindestdienstzeit fehlt, ist nicht davon auszugehen, dass hierfür andere Grundsätze gelten sollen.

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Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. 2 des Erlasses vom 5. Februar 2015 bzw. Nr. 1 Satz 2 der Verfügung vom 28. Oktober 2016, wonach der Eingang des Tauschgesuchs schriftlich zu bestätigen ist. Eine Regelung, wann die Voraussetzungen für die Bewilligung des Dienstpostentausches vorliegen müssen, enthalten diese Bestimmungen nicht. Insbesondere, dass für die Wahrung der Mindestdienstzeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen wäre, kann dem Wortlaut dieser Vorschriften auch in Anbetracht von Sinn und Zweck der Dienstpostentauschbörse nicht entnommen werden. Dies gilt umso mehr, als Nr. 3 Buchst. c Spiegelstrich 1 Satz 2 des Erlasses vom 5. Februar 2015 bzw. Buchst. c Spiegelstrich 1 Satz 2 des Informationsblattes für die Frage der tauschbaren Dienstposten ausdrücklich auf die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Tausches übertragenen Dienstposten abstellen. Warum insoweit ein anderer Zeitpunkt maßgeblich sein soll als für die Wahrung der Mindestdienstzeit ist nicht ersichtlich.

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Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller dadurch das Risiko tatsächlicher Veränderungen während der Bearbeitung seines Antrags durch die Antragsgegnerin trägt. Zum einen entspricht dies der regelmäßigen Risikoverteilung in Verpflichtungskonstellationen wie der vorliegenden. Zum anderen stand es in der Macht des Antragstellers, den Antrag so rechtzeitig zu stellen, dass der Dienstpostentausch zu einem Zeitpunkt hätte realisiert werden können, zu dem sein Tauschpartner noch über die geforderte Mindestdienstzeit von einem Jahr verfügte. Dass ein erst am 24. Juni 2019 beantragter Dienstpostentausch nicht zuletzt aufgrund der erforderlichen Beteiligung der Personalvertretung nicht bis zum 30. Juni 2019 genehmigt und auch zudem umgesetzt werden kann, liegt auf der Hand.

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Weist der Tauschpartner des Antragstellers, PHK T.        , bereits nicht die erforderliche Mindestdienstzeit auf, kommt es nicht mehr darauf an, ob PHK T.        auch wegen seiner bis zum Ruhestandseintritt dauernden Abordnung zur Bundespolizeiakademie als Tauschpartner ungeeignet ist.

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Eine Ermessensreduzierung auf Null folgt auch nicht daraus, dass sein Versetzungsantrag willkürlich abgelehnt worden wäre, weil es an einem wichtigen Grund im Sinne von Nr. 4 des Erlasses vom 28. Oktober 2016 fehlt. Diese Vorschrift verlangt nur dann einen wichtigen Grund für eine Ablehnung des Versetzungsantrages, wenn „die o. g. Voraussetzungen erfüllt“ sind. Damit nimmt Nr. 4 des Erlasses Bezug auf dessen Nr. 2 und damit auf die allgemeinen, personenbezogenen und dienstposten- bzw. stellenbezogenen Voraussetzungen eines Dienstpostentauschs, zu denen auch die bereits erörterte Mindestdienstzeit gehört (Buchst. a Spiegelstrich 2). Weist – wie vorliegend – der Tauschpartner diese nicht auf, verlangt Nr. 4 des genannten Erlasses für die Ablehnung des Versetzungsantrages keinen wichtigen dienstlichen Grund.

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Dass das Ermessen der Antragsgegnerin aus anderen Gründen auf Null reduziert ist, hat der Antragsteller auch mit der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen. Insbesondere hat er nicht aufgezeigt, dass auf Seiten der Antragsgegnerin über die Erlasse hinaus eine Verwaltungspraxis besteht, auch bei Unterschreiten der Mindestdienstzeit des Tauschpartners einen Dienstpostentausch zu genehmigen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.