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Oberverwaltungsgericht NRW·1 B 1410/12·13.12.2012

Zwischenregelung: Beförderungen in Besoldungsgruppe A 12 (Beförderungsrunde 2012) ausgesetzt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte eine Zwischenregelung, um Beförderungen in der Beförderungsrunde 2012 zu verhindern. Das OVG NRW änderte den angefochtenen Beschluss und ordnete an, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei nicht von der Stillhaltezusage erfassten Einheiten keine Beförderungen in A 12 vorzunehmen. Das Gericht begründete dies mit dem Schutz vor wesentlichem Rechtsverlust (Art.19 Abs.4 i.V.m. Art.33 Abs.2 GG) und Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Listenbildung und Stellenvergabe.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Zwischenregelung angeordnet: bis zur Entscheidung des VG keine Beförderungen in A 12 außerhalb der Stillhaltezusage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zwischenregelung im einstweiligen Rechtsschutz ist zu gewähren, wenn ohne sie dem Antragsteller bis zur Entscheidung ein wesentlicher Rechtsverlust droht und effektiver Rechtsschutz zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs erforderlich ist (Art.19 Abs.4 i.V.m. Art.33 Abs.2 GG).

2

Zwischenentscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind nicht von vornherein gemäß § 146 Abs. 2 VwGO von der Beschwerde ausgeschlossen, wenn sie nicht ausschließlich prozessleitenden Charakter haben, sondern auch inhaltliche Auswirkungen auf das Verfahren entfalten.

3

Kann in der zur Verfügung stehenden Zeit keine verlässliche materiell-rechtliche Prüfung (z. B. zur Bildung von Beförderungslisten und zur Zuweisung von Planstellen) vorgenommen werden und besteht die Gefahr irreversibler Nachteile, dürfen vorsorglich Maßnahmen angeordnet werden, die die Durchführung bis zur inhaltlichen Prüfung aussetzen.

4

Bei öffentlich-rechtlichen Personalentscheidungen ist zu prüfen, ob das der Behörde zustehende Organisationsermessen willkürfrei ausgeübt wurde und ob dadurch bereits in geschützte Rechtspositionen der Beamten eingegriffen wird; begründete Zweifel können die Anordnung vorläufiger Schutzmaßnahmen rechtfertigen.

Zitiert von (6)

1 zustimmend · 5 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 2 VwGO§ 146 Abs. 1 VwGO§ Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 3 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 15 L 1651/12

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der Zwischenregelung bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, im Rahmen der Beförderungsrunde 2012 bei keiner der nicht schon von der Stillhaltezusage vom 7. Dezember 2012 erfassten Einheiten bzw. Listen der Deutschen Telekom AG Beförderungen in die Besoldungsgruppe A 12 vorzunehmen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

Die Beschwerde bezieht sich sinngemäß nur auf diejenigen Beförderungsstellen, die nicht schon von der Stillhaltezusage der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2012 erfasst werden.

3

Die Beschwerde ist zulässig, namentlich greift nicht der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO ein. Eine von dem Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffene Zwischenentscheidung bzw. deren Ablehnung stellt keine prozessleitende Verfügung im Sinne von § 146 Abs. 1 VwGO dar. Denn sie bezieht sich nicht allein auf den äußeren Fortgang des Verfahrens, sondern mit ihr sind Auswirkungen auf den Inhalt des Verfahrens verbunden.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2008 – 8 B 1631/08 –, NWVBl. 2009, 224 = juris Rn. 4 - 6, m.w.N.; ferner Senatsbeschluss vom 24. August 2005 – 1 B 1402/05 –, n.v.

5

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

6

Der Erlass der beantragten Zwischenregelung ist als vorläufige Sicherungsmaßnahme geboten, um zu verhindern, dass dem Antragsteller in dem Zeitraum bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über seinen vorläufigen Rechtsschutzantrag ein wesentlicher Rechtsverlust droht. Die Regelung dient insofern der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG).

7

In der bis zur vorgesehenen Übersendung der Beförderungsurkunden am 17. Dezember 2012 zur Verfügung stehenden Zeit ist angesichts der verfassungsrechtlich gebotenen umfassenden tatsächlichen und rechtlichen (Voll-)Prüfung,

8

vgl. zu einem vergleichbaren Fall unter Beteiligung der Antragsgegnerin VG Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 26 L 619/12 –,

9

nicht hinreichend verlässlich zu entscheiden, ob die Bildung von insgesamt 41 Beförderungslisten und die hierauf entfallende Zuweisung von Beförderungsplanstellen den rechtlichen Anforderungen genügt. Insoweit ist auch zu prüfen, ob die zu Grunde liegenden, in das Organisationsermessen der Antragsgegnerin fallenden Entscheidungen der Stellenbewirtschaftung willkürfrei erfolgt und ob sie bereits mit einem Eingriff in geschützte Rechtspositionen der Beamten verbunden sind.

10

Vgl. zu Letzterem schon OVG NRW, 7. Juli 2008 – 6 B 767/08 –, juris Rn. 6.

11

Letzteres ist auch in Ansehung der Beschwerdeerwiderung derzeit nicht auszuschließen. Das ergibt sich jedenfalls aus dem Vermerk des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. Dezember 2012, auf welchen sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung (Seite 4, erster Absatz) durch Verweis auf den Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten im Verfahren 1 B 1404/12 dem Sinne nach bezogen hat. In diesem Vermerk ist ausführlich dargelegt worden, dass die Vergabe der Planstellen und die der Beförderungsentscheidung zu Grunde liegenden Beurteilungen "synchronisiert" worden seien. Auf den Inhalt dieses Vermerks geht die Beschwerdeerwiderung nicht ein. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die in dem Vermerk niedergelegten Erkenntnisse u.a. in seinem unter Beteiligung der Antragsgegnerin ergangenen Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 13 L 908/12 eingehend gewürdigt; der Senat nimmt hierauf Bezug.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

13

Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil es sich bei der Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung der hier in Rede stehenden Art um eine "sonstige Beschwerde" i.S.v. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) handelt, für die eine Festgebühr gilt.