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Oberverwaltungsgericht NRW·1 B 1400/21·03.01.2022

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt – Entlassungsverfügung offensichtlich rechtmäßig

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 31.01.2011. Streitpunkt ist, ob nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Vollziehung wiederherzustellen ist. Das OVG NRW lehnt den Antrag ab, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt und die Verfügung als offensichtlich rechtmäßig gilt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO abgewiesen; Entlassungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig angesehen, öffentliches Interesse überwiegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse an deren Aussetzung überwiegt.

2

Eine Entlassungsverfügung ist nicht auszusetzen, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt.

3

Bei der Abwägung von Vollziehung und Aussetzung ist dem öffentlichen Interesse an der Wirksamkeit dienstlicher Maßnahmen besonderes Gewicht beizumessen.

4

Die Kostenentscheidung trifft die unterliegende Partei; der Streitwert kann für das Verfahren anteilig festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Tenor

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers vom 25. August 2021, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 1 A 793/13 gegen die Entlassungsverfügung der Beklagten vom 31. Januar 2011 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen, wird abgelehnt. Er ist jedenfalls unbegründet. Das öffentliche Interesse der Beklagten an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung überwiegt das private Interesse des Klägers an deren Aussetzung. Die angefochtene Entlassungsverfügung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Zur weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Urteils des Senats vom 10. Dezember 2021 verwiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.609,00 Euro festgesetzt. Dies entspricht der Hälfte des in der Hauptsache festgesetzten Streitwerts.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.