Konkurrentenstreit: Beschwerde gegen Stellenbesetzung am Sozialgericht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren, die Besetzung einer ausgeschriebenen Richterstelle (aufsichtsführend) bis zur erneuten Entscheidung über seine Bewerbung zu untersagen. Er rügte vor allem Rechtsfehler der dienstlichen Anlassbeurteilung und eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die Auswahlentscheidung nicht als rechtswidrig glaubhaft gemacht wurde und die geltend gemachten Beurteilungsfehler nicht durchgriffen. Nach Fristablauf nachgeschobenes neues Vorbringen blieb im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt (§ 146 Abs. 4 VwGO).
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Untersagung der Stellenbesetzung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die gerichtliche Prüfung auf die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Ein Anordnungsanspruch im Konkurrentenstreit setzt voraus, dass der Bewerber die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung und eine mögliche Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs glaubhaft macht.
Die Gewichtung einzelner Beurteilungskriterien und die Bildung des Gesamturteils in einer dienstlichen Beurteilung unterliegen einem Bewertungsspielraum des Beurteilers; aus der Vergabe einer bestimmten Gesamtnote allein lässt sich ein Verstoß gegen verwaltungsinterne Kompensationsregelungen nicht schlüssig herleiten.
Eine dienstliche Beurteilung ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil der Bewerber einzelne Anforderungsprofilkriterien als erfüllt ansieht; maßgeblich bleibt die nachvollziehbare Gesamtbewertung einschließlich der Eignungsprognose im Rahmen des Beurteilungsspielraums.
Neues, erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingeführtes Vorbringen ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 727/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.604,60 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben sowie durch den Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 auch fristgerecht begründet worden. Ob der Inhalt dieses Schriftsatzes den formalen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, was der Antragsgegner verneint, kann der Senat offen lassen, weil unabhängig davon die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg haben kann.
Über die vom Kläger unter dem 23. Dezember 2014 vorsorglich beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brauchte deshalb nicht entschieden zu werden.
Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde verfolgten (sinngemäßen) Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses dem Antragsgegner zu untersagen, die im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.06.2013 (Nr. 12) ausgeschriebene Stelle für eine Richterin/einen Richter am Sozialgericht als weitere aufsichtsführende Richterin/als weiterer aufsichtsführender Richter bei dem Sozialgericht E. mit einem Mitbewerber/einer Mitbewerberin zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm beanstandete Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Die vorgebrachten Rügen führen nicht auf eine mögliche Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs. Ein Anordnungsanspruch ist hier deshalb nicht gegeben.
Mit seiner am 10. Dezember 2014 eingegangenen Beschwerdebegründungsschrift vom gleichen Tage macht der Antragsteller geltend, die über ihn erstellte, der streitigen Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche (Anlass-)Beurteilung vom 25. Dezember 2013 leide an durchgreifenden Rechtsfehlern. Als Grund hierfür führt er – unter vorheriger Darlegung der für die gerichtliche Überprüfung dienstlicher Beurteilungen allgemein geltenden Grundsätze – zunächst an, die in Rede stehende Beurteilung verkenne die den Antragsgegner über Art. 3 Abs. 1 GG bindende Allgemeine Verwaltungsvorschrift (im Folgenden: AV) des Justizministeriums vom 2. Mai 2005, deren wesentliche Inhalte die Beschwerdebegründung wiedergibt und dabei namentlich auch auf die in der Anlage zur AV enthaltenen Anforderungsprofile (Basisprofil für ein Amt in der Gerichtsbarkeit, Profil für ein Beförderungsamt) eingeht.
Konkret gerügt wird als erstes, der Antragsgegner habe sowohl bei der Bewertung seiner Fähigkeiten und Leistungen als auch bei der Prognose über seine Eignung für das angestrebte Amt die durch die AV eingeräumte Kompensationsmöglichkeit bezüglich weniger entwickelter oder gar fehlender Einzelkriterien des (idealtypisch zu verstehenden) Anforderungsprofils durch stärker ausgeprägte Kriterien verkannt. Da die in den einzelnen Teilbereichen der Beurteilung angeführten eher geringen Defizite durch andere erwähnte stark ausgeprägte Kompetenzen als kompensiert anzusehen seien, habe der Antragsgegner im Gesamturteil über seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen nicht lediglich zu der Notenstufe „erheblich über dem Durchschnitt (unterer Bereich)“ gelangen dürfen.
Diese Argumentation überzeugt schon im Ansatz nicht. Sie geht nämlich offenbar davon aus, dass sich die Anwendung der betreffenden Kompensationsregelung der AV auch im Gesamtergebnis der Beurteilung erkennbar niederschlagen und dabei auf eine bestimmte, Einschränkungen nicht erkennen lassende Notenstufe führen müsse. Dass dies so wäre, erläutert die Beschwerdebegründung schon nicht näher. Die Auffassung des Antragstellers trifft darüber hinaus aber auch in der Sache nicht zu. Denn die Gewichtung der Einzelkompetenzen in ihrer jeweiligen Ausprägung und die auf dieser Grundlage vorzunehmende Bildung des Gesamturteils sind ureigenste Aufgaben des Beurteilers. Dessen insoweit anzuerkennenden Bewertungsspielraum wollen auch die vom Antragsteller angesprochenen Kompensationsregelungen der AV nicht prinzipiell einschränken. (Allein) Aus der Vergabe einer bestimmten – sei es hier auch dem „unteren Bereich“ einer bestimmten Notenstufe zugeordneten – Gesamtnote in der dienstlichen Beurteilung lässt sich somit nicht schlüssig dahin argumentieren, die vom Antragsteller mit der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Bestandteile der AV seien in dem erforderlichen Abwägungs- und Bewertungsprozess nicht (hinreichend) beachtet worden. Dass hier ein solcher Abwägungsprozess durchaus stattgefunden, im Ergebnis allerdings nicht zu einer die Anhebung der Gesamtnote rechtfertigenden Kompensation aller beim Antragsteller festgestellten Schwächen geführt hat, lässt sich etwa der Begründung des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 13. Dezember 2014 (S. 6) nachvollziehbar entnehmen.
Im Kern Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller mit gerügte, aus seiner Sicht gleichermaßen defizitäre Eignungsbeurteilung unter Vergabe (nur) der Notenstufe „gut geeignet“. Insoweit möchte der Antragsteller aus dem Umstand, dass er bestimmte Kriterien des einschlägigen Anforderungsprofils (wie etwa die Bewährung in mehreren zentralen Rechtsgebieten) voll erfüllt, auf eine zu niedrige Einstufung im Ergebnis der Eignungsbewertung schließen. Das verfängt aus den zuvor genannten Gründen aber nicht.
Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, in der Beurteilung seien bestimmte zusätzliche Anforderungen aus dem Bereich „Führungs- und Leitungkompetenz“ entgegen den Vorgaben der AV nicht abgeprüft worden, kann er damit schon deshalb nicht durchdringen, weil er nicht dargetan hat (und auch sonst nicht ersichtlich ist), dass er als Vorsitzender einer Kammer des Sozialgerichts mit Aufgaben aus dem Führungs- und Leitungsbereich tatsächlich in einem bedeutenderen Umfang betraut gewesen ist, als dies in seiner Personal- und Befähigungsnachweisung vom 13. September 2013 an der betreffenden Stelle thematisiert wurde (Umgang mit den Mitarbeiterinnen der Serviceeinheit).
Weiterhin rügt der Antragsteller, die beanstandete Beurteilung besitze nicht die erforderliche Aussagekraft, weil der Antragsgegner sich nicht das erforderliche umfassende Bild von seinen Leistungen verschafft habe. Vielmehr sei die Beurteilung nur auf das Ergebnis der Geschäftsprüfung und „eine (!)“ Überhörung gestützt worden, was insgesamt nicht ausreiche und insbesondere keine Erkenntnisse zu den Kriterien der Teamfähigkeit und der Führungs- und Leitungskompetenz habe vermitteln können. Auch dieses Vorbringen lässt die vom Antragsteller angenommene Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Anlassbeurteilung nicht hervortreten. Die insoweit aufgestellten Tatsachenbehauptungen hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung und auch schon in dem Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2013 substantiiert bestritten, ohne dass dem der Antragsteller nachfolgend entgegen getreten wäre. Der Antragsgegner hat etwa darauf hingewiesen, dass während des Beurteilungsverfahrens nicht eine, sondern zwei Überhörungen (in einer mündlichen Verhandlung und in einem Erörterungstermin) stattgefunden hätten. Darüber hinaus sei hier die Durchsicht einer Vielzahl von Streitakten sowie von Urteilen und Beschlüssen als auch eine weitere Überprüfung des richterlichen Dezernats erfolgt. Unter Berücksichtigung dessen sowie des Ermessensspielraums, den der zuständige Beurteiler in Bezug auf die Art und Weise der Ermittlung des beurteilungsrelevanten Sachverhalts grundsätzlich hat, ist die Verfahrensweise des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden. Substanzielle Anhaltspunkte für eine in der Sache „zu schmale“ tatsächliche Beurteilungsgrundlage, liegen auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers nicht vor.
Dass schließlich „der Beurteilung gänzlich die Bewertung des zu erwartenden Leistungsvermögens in dem angestrebten Amt auf der Grundlage der Leistungen in dem innegehabten Amt“ fehlt, bleibt eine inhaltlich nicht weiter unterfütterte Rechtsbehauptung des Antragstellers, welche den Anforderungen an die Darlegung im Beschwerdeverfahren nicht genügt. Namentlich zeigt die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht auf, inwieweit die Leistungen im bisherigen Amt geeignete Rückschlüsse auch auf eine erfolgreiche Tätigkeit in der Gerichtsverwaltung zulassen.
Soweit der Antragsteller mit dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen, mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundenen Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 sein Vorbringen um im Beschwerdeverfahren erstmals angesprochene zusätzliche Gesichtspunkte (u.a. zur fehlenden Rücksprache mit den Sitzungsvertretern der Fachbehörde als weiterer in Betracht kommender und hier nicht ausgeschöpfter Erkenntnisquelle, zu einer schon in der bisherigen beruflichen Laufbahn erfolgten Bevorzugung des Beigeladenen als potenzieller Bewerber) noch erweitert hat, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Soweit es sich nicht um bloße Ergänzungen des bisherigen Vortrags, sondern um neues Vorbringen handelt, folgt dies schon aus prozessualen Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO). Dieser Inhalt des vorbezeichneten Schriftsatzes ist nicht etwa deshalb zu berücksichtigen, weil der Antragsteller ohne Verschulden gehindert gewesen ist, die Beschwerdebegründung innerhalb der am 10. Dezember 2014 abgelaufenen Frist für die Beschwerdebegründung vorzulegen, und ihm deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Denn der Antragsteller hat die Beschwerde fristgerecht begründet. Im Übrigen wird nicht erläutert und erscheint auch sonst nicht plausibel, dass der Begründungsschriftsatz vom 10. Dezember 2014 an jenem Tag gefertigt und (wie geschehen) erfolgreich per Fax an das Oberverwaltungsgericht versandt werden konnte, obwohl das gesamte Computersystem der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers an dem besagten Tag – wie vorgetragen und von der Verwaltungsangestellten N. eidesstattlich versichert (die weiter vorgelegten Belege verhalten sich nicht konkret zum Beginn der aufgetretenen „Großstörung“) – ganztägig ausgefallen sein soll. Dessen ungeachtet muss der Senat dies nicht abschließend beurteilen. Denn der Antragsgegner ist in seiner Beschwerdeerwiderung vom 8. Januar 2015 dem in Rede stehenden weiteren Vorbringen des Antragstellers mit überzeugenden Gründen, welche sich der Senat zu eigen macht, in der Sache entgegengetreten.
Der zuletzt noch eingegangene Schriftsatz des Antragstellers vom 24. März 2015 enthält im Kern neuen Sachvortrag, der für die Beschwerdeentscheidung nicht mehr berücksichtigungsfähig ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist – auf den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners in dessen Schriftsatz vom 20. März 2015 gründend – gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 3 und 4 GKG in der Fassung vom 8. Juli 2014 (BGBl I. S. 890) nach einem Viertel der fiktiv an den Kläger für die in Rede stehende Stelle (Besoldungsgruppe R 2) im Kalenderjahr 2014 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen, erfolgt. Das führt auf den im Tenor festgesetzten Betrag.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.