Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Zuweisungs‑Widerruf abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Widerrufsbescheid zur Zuweisung an einen bestimmten Betriebsstandort. Das Oberverwaltungsgericht änderte den angegriffenen Beschluss und lehnte den Antrag ab. Begründet wurde dies mit dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis, da die standortspezifische Zuweisung wegen Aufgabe des Standorts erledigt sei. Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Widerrufsbescheid mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren ist das Prüfungsprogramm des Senats auf die in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn die Wiederherstellung die Rechtsstellung des Antragstellers nicht mehr verbessern würde, weil die angegriffene Verwaltungsmaßnahme sich erledigt hat.
Eine standortspezifische Zuweisung verliert ihre Rechtswirkungen, wenn der zugewiesene Betriebsstandort aufgegeben oder geschlossen wird; das Fortbestehen der zugewiesenen Gesellschaft allein bewirkt dies nicht.
Die Kostenentscheidung im Unterlassen des Erfolgs folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1011/19
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.
Aufgrund der gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ist der angefochtene Beschluss zu ändern und der Antrag des Antragstellers
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2019 wieder herzustellen,
abzulehnen.
Dem Antragsteller fehlt für diesen Antrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Auch eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerrufsbescheid würde die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern. Der Widerruf der Zuweisung entfaltet keine Rechtswirkungen mehr, nachdem sich die Zuweisung selbst erledigt hat.
Mit Zuweisungsbescheid vom 5. Januar 2016 ist dem Antragsteller „mit Wirkung vom 25. Januar 2016 gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtegesetz (PostPersRG) im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCS) Dortmund als abstrakt–funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Teamleiter[s] der Besoldungsgruppe A12 entsprechend im nicht technisch[en] Bereich und konkret die Tätigkeit als Teamleiter Service Center im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH am Standort E. zugewiesen“ worden. Damit wurde der Antragsteller nicht lediglich der VCS zugewiesen, sondern ausdrücklich dem E. Standort der VCS. Für eine solche standortspezifische Zuweisung spricht auch, dass ausweislich der Begründung des Zuweisungsbescheides ein wohnortnäherer Einsatz geprüft worden sei. Eine Alternativstelle habe jedoch nicht zur Verfügung gestanden.
Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens der Antragsgegnerin ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein angezeigten summarischen Prüfung davon auszugehen, dass jedenfalls der Standort E. der VCS mit Ablauf des 30. Juni 2019 aufgegeben worden ist und sich damit die ausschließlich auf diesen Standort bezogene Zuweisung selbst erledigt hat. Dies folgt, wie bereits in der Hinweisverfügung vom 16. Januar 2020 ausgeführt, zum einen aus der E-Mail des B. L. vom 24. Oktober 2019, die dieser als „Leiter HR Business Partner VCS“ der VCS versandte. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass Herr L. die Angaben in seiner E-Mail als Personalleiter der VCS getätigt hat. Demgegenüber bleibt das Bestreiten des Antragstellers ohne Substanz, wobei bereits unklar bleibt, worin der Unterschied zwischen „Leiter der VCS“ und „Leiter VCS GmbH“ bestehen soll. Zum anderen folgt die Auflösung des Standortes E. der VCS aus der Konzernbetriebsvereinbarung vom 24. August 2018. Dort ist in § 2 Abs. 4 die Schließung dieses Standortes ausdrücklich vorgesehen. Dass die Schließung nach dieser Vorschrift lediglich „spätestens bis zum 31.12.2019“ erfolgen sollte, spricht – wie ebenfalls in der vorgenannten Hinweisverfügung bereits ausgeführt – nicht gegen eine frühere Schließung, da diese Vorschrift lediglich eine Höchstfrist für die Standortschließung setzt, eine frühere Aufgabe des E1. Standorts jedoch nicht ausschließt.
Dass dem Antragsteller entgegen § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 Unterpunkt 3 der Konzernbetriebsvereinbarung vom 24. August 2018 noch keine Tätigkeit am Standort E. der DTS GmbH angeboten worden ist, vermag ersichtlich nichts daran zu ändern, dass der Standort E. der VCS geschlossen worden ist und sich die Zuweisungsverfügung damit erledigt hat. Die Schließung hat allerdings keinen Einfluss auf den grundsätzlich bestehenden Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin als seine Dienstherrin auf Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit.
Ob die VCS als solche bislang noch nicht liquidiert worden ist, ist unerheblich, da– wie ausgeführt – der Antragsteller nicht lediglich allgemein der VCS, sondern konkret dem E1. Standort der VCS zugewiesen worden ist.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Antragsteller bemühten actus-contrarius-Gedanken. Der Antragsteller führt hierzu aus, Verwaltungsgerichte hätten der VCS zugewiesene Beamten, denen über Monate hinweg keine einzige Aufgabe übertragen worden sei, auf ein Verfahren auf Übertragung von Arbeiten und Aufgaben verwiesen. Wenn aber in diesem Zusammenhang zwischen der Zuweisungsverfügung und der tatsächlichen Aufgabenerledigung differenziert werde, müsse gleiches für den Widerruf gelten. Diese Argumentation berücksichtigt nicht, dass der Antragsteller nicht allgemein der VCS zugewiesen worden ist, sondern dem Standort E. dieses Unternehmens. Wenn jedoch – wie von der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht – an diesem Standort der gesamte operative Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist, dieser Standort mithin nicht mehr existiert, vermag die Zuweisung keine Rechtswirkungen mehr zu entfalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1,53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.