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Oberverwaltungsgericht NRW·1 B 1371/16·02.02.2017

Beschwerde gegen einstweilige Anordnung im Beförderungsverfahren zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrecht/BeförderungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Wege der Beschwerde eine einstweilige Anordnung, die Besetzung mehrerer Beförderungsplanstellen bis zur erneuten Entscheidung über ihre Bewerbung zu untersagen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil die Begründung den Anforderungen des §146 Abs.4 Satz3 VwGO nicht genügte. Sie ging nicht hinreichend auf alle selbstständig tragenden Gründe des angegriffenen Beschlusses ein. Kosten- und Streitwertentscheidungen wurden ebenfalls getroffen.

Ausgang: Beschwerde gegen einstweilige Anordnung als unbegründet/wegen unzureichender Begründung nach §146 Abs.4 Satz3 VwGO abgewiesen; Kosten- und Streitwertfestsetzung getroffen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschwerdebegründung gemäß §146 Abs.4 Satz3 VwGO muss die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich schlüssig mit den entscheidungstragenden Gründen der Vorinstanz auseinandersetzen.

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Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe, muss das Beschwerdevorbringen zu jedem dieser Gründe substanziierte Gegenargumente enthalten.

3

Allein behauptete und nicht näher substantiiert vorgetragene Aussichten auf eine Verschlechterung oder Verbesserung von Beurteilungsergebnissen rechtfertigen nicht die Gewährung einstweiliger Rechtsschutzmaßnahmen; es sind konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche Änderungswirkung erforderlich.

4

Beigeladene, die im Beschwerdeverfahren keinen Antrag stellen, tragen ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst; die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§154 Abs.2, 162 Abs.3 VwGO.

5

Bei der Streitwertfestsetzung im Eilverfahren sind die einschlägigen Bestimmungen des GKG zu beachten; bei ausschließlichem vorläufigem Sicherungszweck kann eine Reduzierung (z.B. auf einen Viertel des Jahresbetrags) geboten sein.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 40 GKG§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 L 1179/16

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.732,54 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin (sinngemäß) beantragt,

3

der Antragsgegnerin unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, sämtliche der nach A 9_vz bewerteten Beförderungsplanstellen auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ (Einweisungsdatum 1. Juni 2016) mit anderen Bewerbern zu besetzen, bis über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,

4

hat keinen Erfolg.

5

Sie ist nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründet worden. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Dabei hat sie sich an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung zu orientieren; sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, muss das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen dementsprechend mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2010 – 6 B 718/10 –, juris, Rn. 2; Nds. OVG, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 ME 97/14 –, juris, Rn. 4; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rdnr. 77.

7

Letzteres ist hier – trotz einer entsprechenden Mehrfachbegründung in dem angegriffenen Beschluss – nicht erfolgt. Die Beschwerde wendet sich vielmehr ausschließlich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass eine Beförderungsentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin im Rahmen eines neuen Auswahlverfahrens– ungeachtet etwaiger Rechtsfehler der der angegriffenen Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung oder des durchgeführten Auswahlverfahrens – nicht möglich erscheine, weil es an hinreichenden Anhaltspunkte dafür fehle, dass die Antragstellerin bei einer etwaigen Neubeurteilung – ausgehend von einem aktuellen Beurteilungsgesamtergebnis von „gut ++“ – ein um sechs Notenstufen besseres Gesamtergebnis von „hervorragend ++“ erreiche und auf diese Weise leistungsmäßig in Konkurrenz zu den für die Beförderung ausgewählten Bewerber trete. Das Beschwerdevorbringen verhält sich jedoch nicht zu der selbstständig neben diese Begründung tretenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es auch bei Erreichen eines derartigen Gesamtergebnisses jedenfalls deshalb an einer reellen Beförderungsmöglichkeit für die Antragstellerin fehle, weil sie über eine im Verhältnis zu den ausgewählten Bewerbern schlechtere Vorbeurteilung („gut ++“) verfüge, die die Antragsgegnerin als weiteres Auswahlkriterium heranziehe, wenn sich auf der Grundlage der aktuellen Beurteilungen ein Leistungsgleichstand ergebe.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Denn die Beigeladenen sind im Beschwerdeverfahren mangels Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist danach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten vorläufigen Sicherungszwecks) der der Antragstellerin nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe (hier: A 9) angesichts der maßgeblichen Erfahrungsstufe (hier: 8) im Kalenderjahr 2016 an Beamte der Postnachfolgeunternehmen zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung ab dem 1. März 2016 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert (Januar und Februar 2016: 3.185,77 Euro x 2 = 6.371,54 Euro; März bis Dezember 2016: 3255,86 Euro x 10 = 32.558,60 Euro; Jahressumme i. H. v. 38.930,14 Euro dividiert durch den Faktor 4).

10

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.