Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·1 B 1196/25·02.01.2026

Versetzung einer schwerbehinderten Postbeamten: aW des Widerspruchs nur bis 31.12.2025

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Beschwerdeverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Versetzungsverfügung über den 31.12.2025 hinaus. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die Versetzung ab 01.01.2026 bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig und der Antragstellerin zumutbar ist. Formelle Einwände gegen die Betriebsratsbeteiligung griffen nicht durch; die Zustimmungsfiktion nach § 29 Abs. 2 S. 2 PostPersRG sei eingetreten. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen stünden der Zumutbarkeit ab 2026 nicht entgegen, weil Minusstunden im Rahmen der Arbeitszeitregelungen ausgleichbar seien.

Ausgang: Beschwerde auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung über den 31.12.2025 hinaus als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Beschwerdeverfahren gegen eine erstinstanzliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Prüfung des Beschwerdegerichts auf die fristgerecht dargelegten Gründe nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt.

2

Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen ist eine Versetzung i.S.d. § 28 BBG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG auch dann gegeben, wenn statt eines Amts- und Dienststellenwechsels ein abstrakter Aufgabenbereich und ein Betriebswechsel übertragen werden.

3

Die Zustimmungsfiktion nach § 29 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG wird durch nicht entscheidungserhebliche oder für die Personalvertretung erkennbare Unrichtigkeiten in der Unterrichtung regelmäßig nicht gehindert, wenn die Personalvertretung die Maßnahme billigt bzw. keine weiteren Informationen verlangt und keine Täuschung oder irreführende Unterrichtung vorliegt.

4

Die Beteiligung der Personalvertretung dient primär den Belangen der Gesamtheit der Beschäftigten und der Dienststelle; ein von der Personalvertretung hingenommener Informationsmangel führt daher grundsätzlich nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Personalmaßnahme.

5

Bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Versetzung nach § 28 Abs. 2 BBG sind gesundheitliche Einschränkungen auch hinsichtlich des Arbeitswegs und der Arbeitszeitorganisation zu berücksichtigen; die Möglichkeit, in zulässigem Umfang Arbeitszeitdefizite über ein Arbeitszeitkonto auszugleichen, kann die Zumutbarkeit stützen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 28 Abs. 1 BBG§ 28 Abs. 2 BBG§ 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG§ 28 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG; § 29 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG§ 29 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 2412/25

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Der – wörtlich zeitlich unbeschränkt gestellte – Beschwerdeantrag der Antragstellerin ist dahingehend auszulegen, dass sie mit der Beschwerde lediglich begehrt,

4

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 7. Juli 2025 gegen die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2025 über den 31. Dezember 2025 hinaus anzuordnen.

5

Bereits das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 7. Juli 2025 gegen die streitgegenständliche Versetzungsverfügung bis zum 31. Dezember 2025 angeordnet. Dementsprechend setzt sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung auch nur noch mit der Versetzungsverfügung „ab dem 01.01.2026“ auseinander, s. beispielsweise S. 2 des Schriftsatzes vom 14. November 2025 unter 2.

6

Mit diesem Inhalt ist die Beschwerde zulässig, aber unbegründet.

7

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung auf die Beschwerde hin zu korrigieren und die aufschiebende Wirkung über den 31. Dezember 2025 hinaus anzuordnen.

8

I. Zur Begründung seiner Entscheidung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin lediglich bis zum 31. Dezember 2025 anzuordnen und den Antrag im Übrigen abzulehnen, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der Antrag sei zulässig, aber nur teilweise begründet. Die streitige Versetzungsverfügung vom 19. Juni 2025 sei nach der im Eilverfahren angezeigten, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung formell rechtmäßig und begegne nach diesem Maßstab auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken, soweit sie den Zeitraum ab dem 1. Januar 2026 betreffe.

9

Rechtsgrundlage sei § 28 Abs. 1, Abs. 2 BBG, der gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG auch auf Beamte Anwendung finde, die bei Postnachfolgeunternehmen beschäftigt seien. Nach dieser Vorschrift sei eine Versetzung, d. h. die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn, aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sei wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar sei. Die streitige Personalmaßnahme sei eine Versetzung in diesem Sinn. Zwar knüpfe die Definition in § 28 Abs. 1 BBG an die „Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle“ an. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen, deren berufliche Tätigkeit (lediglich) gemäß § 4 Abs. 1 PostPersRG als Dienst gelte, trete an die Stelle des Amts der neue (abstrakt zu verstehende) Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellenwechsels der Betriebswechsel. Demnach handele es sich bei der streitigen Maßnahme um eine Versetzung, weil sie der zuvor beschäftigungslosen Antragstellerin den neuen (abstrakten) Aufgabenbereich „Support Business Management IV im Bereich Internal Projects & Support (IPS)“ bei der Organisationseinheit Job Opportunities & Business Projects (JOB) am Dienst- bzw. Beschäftigungsort R.-straße. 00-00 in 00000 M. übertrage.

10

Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Versetzungsverfügung bestünden bei summarischer Prüfung keine Bedenken. Die Antragstellerin sei mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. August 2024 zu der beabsichtigten Versetzung angehört worden. Auch habe die gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG i. V. m. § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG erforderliche Betriebsratsanhörung stattgefunden. Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG gelte die Zustimmung als erteilt, wenn der Betriebsrat nicht innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem die Verweigerung schriftlich mitteile. Die Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs Civil Servants Services HCS (CSS) werde nach dieser Vorschrift fingiert, da er durch die Antragsgegnerin von der beabsichtigten Versetzung der Antragstellerin unterrichtet worden sei und sodann am 17. April 2025 auf die Betriebsratssitzung vom 10. April 2025 nur seine Kenntnisnahme mitgeteilt habe. Dies ergebe sich aus dem Screenshot auf Bl. 40 des Verwaltungsvorgangs.

11

Auch die Zustimmung des aufnehmenden Betriebsrats des Betriebes JOB gelte gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG als erteilt. Dieser sei ebenfalls durch die Antragsgegnerin von der beabsichtigten Versetzung der Antragstellerin unterrichtet worden und habe spätestens am 11. Juni 2025 entschieden, sich nicht zu äußern. Dies sei dem Screenshot des AMS-Portals zu entnehmen, den die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. September 2025 übermittelt habe. Zuvor habe der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes JOB die Zuleitung mit Schreiben vom 28. April 2025 und vom 12. Mai 2025 zweimal aufgrund fehlender Informationen zurückgewiesen. Beim zweiten Mal habe er dies damit begründet, dass das BAD-Gutachten vom 9. Dezember 2024 zu den gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin nur unzureichend lesbar sei. Der Betriebsrat habe hierbei jeweils darauf hingewiesen, dass die Fristen gemäß § 78 BPersVG erst nach Vorlage aller Unterlagen erneut starten würden. Die Antragsgegnerin habe die vormals Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin daraufhin mit E-Mail vom 13. Mai 2025 aufgefordert, das BAD-Gutachten in einer gut lesbaren Qualität erneut zu übersenden. Die Antragstellerin habe es daraufhin neu eingescannt. Dieser Scan sei der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 20. Mai 2025 mit der Anmerkung übersandt worden, die Antragstellerin habe mitgeteilt, „dass das Original ebenfalls recht schlecht lesbar (…)“ sei. Das so der Antragsgegnerin übersandte BAD-Gutachten vom 9. Dezember 2024 sei nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs auch nach wiederholter Übersendung trotz entsprechender Aufforderung nicht vollständig lesbar vorgelegt worden. Es sei – soweit ersichtlich – durch die Antragstellerin erstmals im gerichtlichen Verfahren in vollständig lesbarer Form übersandt worden, vgl. Bl. 61 ff der Gerichtsakte.

12

Dieser Umstand stehe indes der Annahme einer ordnungsgemäßen Betriebsratsbeteiligung nicht entgegen.

13

Das Vorbringen der Antragstellerin, die Betriebsräte seien wegen des teilweise nicht lesbaren BAD-Gutachtens vom 9. Dezember 2024 nicht hinreichend unterrichtet worden, greife ungeachtet des Umstandes, dass die Antragstellerin selbst der Antragsgegnerin dieses Gutachten nur in einer teilweise nicht lesbaren Form überlassen habe, nicht durch. Abgesehen von dem – hier weder behaupteten noch erkennbaren – Fall einer für die zu beteiligende Personalvertretung nicht erkennbar irreführenden oder auf Täuschung beruhenden Unterrichtung könne eine Personalvertretung sich nicht mehr auf einen Informationsmangel berufen, wenn sie eine beabsichtigte Maßnahme gebilligt habe, statt die ihr vorliegende Unterrichtung als unzureichend zu rügen und weitere Informationen zu verlangen. In diesem Fall führe eine etwa gegebene, von der Personalvertretung aber hingenommene Verletzung ihres Informationsanspruchs zugleich (erst recht) nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Maßnahme, weil die Beteiligung der Personalvertretung nicht in erster Linie den Individualinteressen eines Beschäftigten dient, sondern der Wahrung der Belange der Gesamtheit der Beschäftigten und der Dienststelle als Ganzer.

14

Auch das Vorbringen der Antragstellerin, ihre Individualinteressen seien durch die Personalvertretung nicht hinreichend berücksichtigt worden, führe deshalb nicht zur Fehlerhaftigkeit der Betriebsratsbeteiligung.

15

Ebenso wenig stehe einer ordnungsgemäßen Betriebsratsbeteiligung das Vorbringen der Antragstellerin entgegen, der Betriebsrat vertrete schon deshalb nicht ihre Belange, weil sie bei der letzten Betriebsratswahl im Jahr 2022 im Betrieb CSS weder passiv noch aktiv wahlberechtigt gewesen sei. Ungeachtet der Frage, ob dieses Vorbringen zutreffe, habe die Antragstellerin jedenfalls schon nicht dargetan, dass diese Wahl des Betriebsrats erfolgreich angefochten worden sei.

16

Die Schwerbehindertenvertretung sei nach summarischer Prüfung ebenfalls ordnungsgemäß beteiligt worden. Sie sei gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX mit E-Mail vom 3. April 2025 über die beabsichtigte Versetzung der schwerbehinderten Antragstellerin, der ein Grad der Behinderung von 60 mit dem Merkzeichen G zuerkannt worden sei, unterrichtet worden und habe mit E-Mail vom 5. Mai 2025 mitgeteilt, die geplante Maßnahme zur Kenntnis genommen zu haben. Einen Mangel an Informationen habe sie nicht gerügt.

17

Die Versetzungsverfügung erweise sich bei der gebotenen summarischen Prüfung auch als materiell rechtmäßig, soweit die dauerhafte Versetzung erst nach dem 31. Dezember 2025 vollzogen werde. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Fall 2 BBG lägen vor. Die Antragsgegnerin habe das ihr eröffnete Ermessen insoweit fehlerfrei ausgeübt. Anderes gelte für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025.

18

Gemäß § 28 Abs. 2 Fall 2 BBG sei eine Versetzung aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sei wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar sei.

19

Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Der der Antragstellerin übertragene Aufgabenbereich „Support Business Management IV“ im Bereich IPS bei der Organisationseinheit JOB am Dienst- bzw. Beschäftigungsort, R.-straße. 00-00 in 00000 M., entspreche ihrem Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dieser Arbeitsposten der Antragstellerin aufgrund ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung nicht zumutbar wäre, seien weder von ihr selbst vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

20

Die Versetzung ohne ihre Zustimmung sei auch durch hinreichende dienstliche Gründe gerechtfertigt. Solche Gründe könnten, soweit es um die Belange der die Dienstherrnbefugnisse wahrnehmenden privatrechtlich organisierten, im Wettbewerb stehenden Postnachfolgeunternehmen gehe, nur betriebswirtschaftliche Gründe sein, die sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergäben. Derartige Gründe lägen vor. Die Versetzung verfolge zum einen das Ziel, die in Rede stehende freie Stelle zu besetzen, wie auch im Wesentlichen das Ziel, der zuletzt jedenfalls weitgehend beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Antragstellerin eine auf Dauer angelegte neue Beschäftigung zu verschaffen. Die Versetzung liege in einem solchen Fall nicht nur im betriebswirtschaftlichen Interesse der Antragsgegnerin, eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten, sondern auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu komme die durch die Versetzung erfolgende Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs der zuvor jedenfalls weitgehend beschäftigungslosen Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 5 GG.

21

Schließlich spreche bei summarischer Prüfung alles dafür, dass die verfügte Versetzung der Antragstellerin auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar sei, mithin auch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 78 BBG genüge und auch im Übrigen nicht ermessensfehlerhaft sei. Dies gelte allerdings im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin für den täglichen Arbeitsweg nach den vorliegenden Erkenntnissen nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2026.

22

Die Antragsgegnerin habe insbesondere die übrigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin, die sich aus dem ärztlichen BAD-Gutachten der Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. O. vom 9. Dezember 2024 ergäben, welches nach der Untersuchung der Antragstellerin am 2. Dezember 2024 auch auf der Grundlage vorliegender Fremdbefunde erstellt worden sei, hinreichend berücksichtigt.

23

Das gelte grundsätzlich auch hinsichtlich der Entfernung bzw. der Gesamtdauer des zurückzulegenden Hin- und Rückweges zu dem neuen Dienstort und der Einschränkung, dass der Antragstellerin hierfür das Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar sei, und sie Pkw-Fahrten nicht in der Dunkelheit und bei Dämmerung (eine Stunde vor Sonnenuntergang und eine Stunde nach Sonnenaufgang) durchführen könne. Allerdings könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Einschränkungen auch für den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 angesichts der zu leistenden Wochenarbeitszeit hinreichend berücksichtigt worden seien. Der Antragstellerin sei für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 nämlich nicht nur eine Teilzeitbeschäftigung von 30,00 Stunden, sondern auch eine Verteilung ihrer Wochenarbeitszeit auf vier Tage genehmigt worden. Auf dieser Grundlage werde es der Antragstellerin wegen ihrer in dem Gutachten vom 9. Dezember 2024 ärztlich festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen für den Rest des Jahres 2025 mit der schon begonnenen dunklen Jahreszeit nicht mehr möglich bzw. zumutbar sein, ihre für das Jahr 2025 als Teilzeitbeschäftigung genehmigte Wochenarbeitszeit zu erfüllen oder etwaige Minusstunden noch innerhalb dieses Jahres auszugleichen. Dem stehe entgegen, dass ihre Arbeitszeiten beim allein geforderten Arbeiten vor Ort dem Umstand angepasst werden müsse, dass die Antragstellerin in der Dunkelheit und bei Dämmerung nicht PKW fahren könne. Frau Dr. O. habe in ihrem Gutachten vom 9. Dezember 2024 festgestellt, dass der Antragstellerin Fahrten zur Arbeitsstelle mit dem öffentlichen Personennahverkehr nicht möglich seien. Sie könne aber mit dem PKW dorthin fahren. Die maximale Fahrzeit einschließlich verkehrsbedingter Verlängerungen betrage 20 Minuten. Diese könne auch durch Pausen nicht verlängert werden. Ein Parkplatz müsse in der Nähe des Arbeitsplatzes zur Verfügung gestellt werden. Der Antragstellerin sei eine Tagschicht im Zeitfenster von 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr möglich. Sie könne in der Dunkelheit und Dämmerung nicht Pkw fahren. Die Arbeitszeiten müssten „entsprechend angepasst werden (Beginn ca. 1 Stunde nach Sonnenaufgang. Ende ca. 1 Stunde vor Sonnenuntergang)“. Diesen Anforderungen werde der neue Dienstort nach summarischer Prüfung zwar auf den Zeitraum eines Kalenderjahres und so ab dem 1. Januar bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 wie auch wohl in den Folgejahren unter Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche sowohl mit einer Teilzeitbeschäftigung in Höhe von 30,00 Stunden als auch auf der Grundlage der Basis-Wochenarbeitszeit in Höhe von 34,00 Stunden – für den Fall, dass die Teilzeitbeschäftigung ab dem 1. Januar 2026 nicht fortgeführt werden sollte – hinreichend gerecht. Anderes gelte jedoch für die noch zu leistende Arbeitszeit von 30,00 Wochenstunden bis zum Ablauf des Jahres 2025, für die entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin von der Genehmigung einer 4-Tage-Woche auszugehen sei. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2026 liege eine solche Genehmigung für eine Verteilung der Wochenarbeitszeit auf vier Tage indes nicht mehr vor. Solches werde auch seitens der Antragstellerin nicht vorgetragen. Für ihr Vorbringen, sie benötige aus gesundheitlichen Gründen eine 4-Tage-Woche, um ihre erforderlichen Arzt- und Therapietermine wahrnehmen zu können, fehle es an einer entsprechenden Glaubhaftmachung.

24

Der neue Dienstort in M. (R.-straße. 00-00, 00000 M.) liege von dem Wohnort der Antragstellerin in M. (Z. 00, 00000 M.) nach den Angaben des Routenplaners Google Maps bei allen drei für die PKW-Nutzung vorgeschlagenen Fahrtrouten für den Hin- und Rückweg nur ca. 4,5 km bis 5,7 km entfernt. Die Fahrt dauere zu unterschiedlichen An- und Abfahrtzeiten mit unterschiedlichem Verkehrsaufkommen und zu unterschiedlichen Jahreszeiten auf einer der drei angebotenen Routen regelmäßig 9 bis 15 Minuten, jedenfalls nicht länger als 20 Minuten. Nach Angaben der Antragsgegnerin stünden am Standort für die Mitarbeiter ausreichend Parkplätze in nicht mehr als 85 m Entfernung zur Verfügung. Die Antragstellerin sei berechtigt, einen der drei Schwerbehindertenparkplätze direkt am Gebäude zu nutzen.

25

Hiernach sei es der Antragstellerin ab dem 1. Januar 2026, sowohl mit einer Teilzeitbeschäftigung in Höhe von 30,00 Stunden als auch auf der Grundlage der Basis-Wochenarbeitszeit in Höhe von 34,00 Stunden, jedenfalls unter Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche möglich und zumutbar, den Hin- und Rückweg zu ihrem Dienstort außerhalb der Dunkelheit und Dämmerung zu absolvieren und ihre Arbeitszeitverpflichtung unter Berücksichtigung der Gleitzeitregelung im Laufe eines Jahres vom 1. Januar bis zum 31. Dezember zu erfüllen. Zugrunde gelegt werde hierbei, dass der Antragstellerin nach den Ausführungen in dem Gutachten vom 9. Dezember 2024 die Fahrt mit dem Pkw nur in der Tageszeit zwischen 1 Stunde nach Sonnenaufgang bis zu 1 Stunde vor Sonnenuntergang möglich sei.

26

Bei einer Teilzeitbeschäftigung in Höhe von 30,00 Wochenstunden betrage die tägliche Arbeitszeit bei einer 5-Tage-Woche nur 6 Stunden. Eine Pause sei nicht anzusetzen, da gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeitszeitverordnung (AZV) erst nach 6 Stunden eine Ruhepause von 30 Minuten einzulegen sei. Bei einer Basis-Wochenarbeitszeit von 34 Stunden ergebe sich bei einer 5-Tage-Woche eine tägliche Arbeitszeit von 6 Stunden und 48 Minuten zuzüglich einer Ruhepause von mindestens 30 Minuten, d.h. eine tägliche Arbeitszeit von 7 Stunden und 18 Minuten. Zuzüglich der regelmäßigen Fahrtdauer von bis zu zweimal 15 Minuten betrage die notwendige arbeitstägliche Zeitspanne bei einer Teilzeitbeschäftigung mit 30,00 Wochenstunden ca. 6 Stunden und 30 Minuten zwischen der Tageszeit von 1 Stunde nach Sonnenaufgang bis zu 1 Stunde vor Sonnenuntergang. Bei einer Basis-Wochenarbeitszeit von 34 Stunden belaufe sich diese notwendige arbeitstägliche Zeitspanne hiernach ca. 7 Stunden und 48 Minuten.

27

Um in M. ihre tägliche Arbeitszeit einschließlich Wegezeiten von insgesamt 6 Stunden und 30 Minuten bei einer Teilzeitbeschäftigung von 30,00 Wochenstunden in die Tageszeit von 1 Stunde nach Sonnenaufgang bis zu 1 Stunde vor Sonnenuntergang legen zu können, stehe der Antragstellerin der Zeitraum vom 20. Januar 2026 und dem 20. November 2026 zur Verfügung. Ein vergleichbarer Zeitraum dürfe auch für die Folgejahre gelten.

28

Die außerhalb dieses Zeitraums entstehenden Minuszeiten in der dunklen Jahreszeit, die nur ein Fünftel des Jahres betreffe, könne die Antragstellerin innerhalb des ganzen Jahres durch die in der helleren Jahreszeit möglichen längeren täglichen Arbeitszeiten ohne weiteres ausgleichen. Die Antragsgegnerin habe hierzu mitgeteilt, dass die Gleitzeitregelung des Betriebes ermögliche, etwaige in den Wintermonaten entstandene Minuszeiten durch mehr Arbeitsstunden in den Sommermonaten innerhalb eines Jahres auszugleichen.

29

Bei einer Basis-Wochenarbeitszeit von 34 Stunden ab dem 1. Januar 2026 könne die dann erforderliche Zeitspanne von 7 Stunden und 48 Minuten in M. zwischen dem 12. Februar 2026 und dem 29. Oktober 2026 erreicht werden. Auch die außerhalb dieses Zeitraums entstehenden Minuszeiten in der dunklen Jahreszeit, die noch nicht einmal ein Drittel des Jahres betreffe, könne die Antragstellerin durch in der helleren Jahreszeit mögliche längere tägliche Arbeitszeiten ausgleichen.

30

Zwar mache die Antragstellerin geltend, ihr sei gesundheitlich nicht zuzumuten, bei einer längeren Tageslichtspanne mehr Stunden zu arbeiten, um in der dunklen Jahreszeit entstandene Minuszeiten auszugleichen. Aus dem BAD-Gutachten vom 9. Dezember 2024 folge jedoch nicht, dass die tägliche Arbeitszeit der Antragstellerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen über die geltenden Arbeitszeitregelungen hinaus stundenmäßig beschränkt sei. Im Übrigen sei sie gegenwärtig imstande, ihre wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden innerhalb von vier Arbeitstagen, d. h. eine tägliche Arbeitszeit von 7½ Stunden zuzüglich einer 30-minütigen Pause zu leisten. Hierfür benötige die Antragstellerin 8 Stunden. Allein bei einem solchen Arbeitstag von 8 Stunden würde sie aber selbst bei einer Basis-Wochenarbeitszeit von 34 Stunden bei einer Arbeitszeitverteilung auf 5 Arbeitstage in den hellen Jahreszeiten pro Tag 42 Minuten zum Ausgleich zusätzlich erarbeiten können. Ein solcher Arbeitstag von insgesamt 8 Stunden zuzüglich von insgesamt bis zu 30 Minuten Fahrtzeit, d.h. eine Zeitspanne von insgesamt 8 Stunden und 30 Minuten sei in M. in der Tageszeit von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis zu einer Stunde vor Sonnenuntergang bereits ab dem 23. Februar 2026 und bis zum 16. Oktober 2026 zu erreichen. Die Antragstellerin könne über ca. zwei Drittel des Jahres pro Arbeitstag 42 Minuten zum Ausgleich zusätzlich erarbeiten, selbst ohne ihre jetzige tägliche Arbeitszeit zu überschreiten.

31

Darüber hinaus sei der Antragstellerin in der helleren Jahreszeit eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden zuzüglich einer Ruhepause von mindestens 30 Minuten zuzumuten. Unter Berücksichtigung einer zuzüglichen Fahrtzeit von insgesamt bis zu 30 Minuten könne sie so bereits ab dem 3. März 2026 und bis zum 10. Oktober 2026 über 7 Monate im Jahr täglich zusätzlich zu den 42 Minuten noch weitere 30 Minuten, d.h. insgesamt 72 Minuten zum Ausgleich für die in der dunklen Jahreszeit entstandenen Minuszeiten erarbeiten, da in diesem Zeitraum die notwendige Zeitspanne von 9 Stunden in der Tageszeit von 1 Stunde nach Sonnenaufgang bis zu 1 Stunde vor Sonnenuntergang in M. erreicht werde.

32

Demgegenüber würden die Minuszeiten auch bei einer Basis-Wochenarbeitszeit von 34 Stunden bei einer 5-Tage-Woche nur für den Zeitraum vom 1. bis zum 20. Januar 2026 sowie vom 22. November 2026 bis zum 31. Dezember 2026 pro Arbeitstag 72 Minuten überschreiten. Selbst an den dunkelsten Tagen im Jahr in der Zeit vom 15. Dezember 2026 bis zum 26. Dezember 2026 würden nur Minuszeiten erreicht, die 2 Stunden nicht überschritten.

33

Hingegen sei die Versetzung in der Zeit bis zum 31. Dezember 2025 der Antragstellerin nicht zumutbar, da es ihr nicht mehr möglich sein werde, die bis zum Jahresende entstehenden Minuszeiten noch auszugleichen. Der Antragstellerin sei eine Teilzeitbeschäftigung von 30 Wochenarbeitsstunden bei einer 4-Tage-Woche genehmigt worden. Für die täglich zu leistende Arbeitszeit von 7,5 Stunden zuzüglich einer 30-minütigen Pause und An- und Abfahrtszeiten von insgesamt 30 Minuten benötige die Antragstellerin eine Zeitspanne von 10 Stunden und 30 Minuten bei Tageslicht außerhalb der Dämmerung. Diese Zeitspanne werde in M. ab dem 19. Oktober 2025 nicht mehr erreicht. Durch die gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin könne sie die bis zum Jahresende entstehenden Minusstunden nicht mehr ausgleichen.

34

Auch im Übrigen begegne die Versetzungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei ihren Erwägungen den weiteren gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Der konkrete Aufgabenbereich als auch die Arbeitsplatzausstattung dürften die Antragstellerin hinsichtlich ihrer weiteren gesundheitlichen Einschränkungen nicht unzumutbar belasten. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass der Arbeitsplatz entsprechend nachgerüstet und der Antragstellerin zur Verfügung gestellt werde. Durchgreifende Zweifel daran, dass den im BAD-Gutachten vom 9. Dezember 2024 festgestellten Einschränkungen bei dem vorgesehenen Einsatz der Antragstellerin entsprochen werde bzw. werden könne, ergäben sich nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht. Solche folgten auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin. In dem Gutachten werde ausgeführt, dass für allgemeine Sachbearbeitertätigkeiten und schriftlichen Kundenkontakt sowie für die Bildschirmtauglichkeit Leistungsvermögen vorhanden sei. Eine Leistungsminderung werde für Arbeiten unter Zeitdruck, Flexibilität und Anpassung, Konzentrationsfähigkeit, telefonischen Kundenkontakt, Teamfähigkeit (z.B. auch Umgang mit internen Kunden), mehrstündiges Stehen/Sitzen und Gehör festgestellt. Kein Leistungsvermögen werde der Antragstellerin lediglich für konflikthaften externen Kundenkontakt und für mehrstündiges Sitzen attestiert. Soweit sie einwende, es handele sich bei dem ihr durch die Versetzungsverfügung übertragenen Aufgabenbereich keinesfalls um einen Dienstposten mit geringer Bildschirmzeit, da alle beschriebenen Tätigkeiten am PC durchzuführen seien, so bedürfe dies für die vorliegende Entscheidung keiner weiteren Aufklärung, da schon nicht davon ausgegangen werden müsse, dass der Antragstellerin nur eine geringe Bildschirmtätigkeit gesundheitlich zumutbar sei. Eine solche Einschränkung sei dem Gutachten nicht zu entnehmen. Anderes folge auch nicht aus den Feststellungen der Frau Dr. G. in dem vorherigen BAD-Gutachten vom 2. Februar 2024. Dort werde eine Bildschirmtauglichkeit weder ausgeschlossen noch werde festgestellt, dass der Antragstellerin nur eine geringe Bildschirmzeit zumutbar sei.

35

Das arbeitsmedizinische Gutachten der Frau Dr. O. vom 9. Dezember 2024 sei entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nachvollziehbar. Es sei nach der Eignungsuntersuchung der Antragstellerin am 2. Dezember 2024 auf der Grundlage der eigenen Begutachtung sowie vorliegender Fremdbefunde und der Stellungnahme zum Grad der Behinderung (60) der Antragstellerin mit Merkzeichen „G“ durch Frau Dr. O. erstellt worden. Der Vortrag der Antragstellerin, weder das augenärztliche Gutachten ihrer Augenärztin noch das Gutachten ihres Orthopäden seien berücksichtigt worden, treffe nicht zu. Diese Fremdbefunde seien im dem BAD-Gutachten ausdrücklich als Grundlagen genannt.

36

Auch die Einwendung der Antragstellerin, es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass Frau Dr. O. ihr mit dem Leistungsvermögen für die Bildschirmtauglichkeit ohne neue Untersuchung eine deutliche Verbesserung ihrer Sehfähigkeit attestiere, greife nicht durch. Frau Dr. O. habe der Antragstellerin in ihrem Gutachten vom 9. Dezember 2024 schon keine deutliche Verbesserung ihrer Sehfähigkeit bescheinigt. Ihre Feststellungen zu den Fähigkeiten und Einschränkungen der Antragstellerin unterschieden sich nicht so wesentlich von den Feststellungen der Frau Dr. G. in ihrem Gutachten vom 2. Februar 2024, dass diese Feststellungen nur auf der Grundlage einer erneuten augenfachärztlichen Untersuchung nachvollziehbar wären.

37

Es bestünden auch darüber hinaus keine durchgreifenden Bedenken gegen eine fehlerfreie Ermessensausübung in der angefochtenen Versetzungsverfügung.

38

II. Das hiergegen erhobene Beschwerdevorbringen greift nicht durch.

39

1. Das gilt zunächst für das Vorbringen der Antragstellerin, eine ordnungsgemäße Beteiligung des „aufnehmenden Betriebsrats“ „JOB“ habe nicht stattgefunden. Hierzu trägt sie vor: Die Ausübung des Mitbestimmungsrechts erfordere eine vollumfängliche, wahrheitsgemäße Unterrichtung durch den Dienstherrn. Erst nach einer umfassenden und wahrheitsgemäßen Unterrichtung beginne die Frist des § 29 Abs. 2 PostPersRG zu laufen. Danach habe der Betriebsrat innerhalb einer Woche dem Arbeitgeber seine Zustimmungsverweigerung schriftlich mitzuteilen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde die Zustimmung des Betriebsrats „JOB“ nicht fingiert. Aus dem vom Verwaltungsgericht angeführten Screenshot des AMS-Portals ergebe sich nicht, dass der Betriebsrat sich spätestens am 11. Juni 2025 entschieden habe, sich nicht zu äußern. Vielmehr habe er in der Sitzung vom 7. Mai 2025 den Beschluss gefasst, die Zuleitung wegen unzureichender Information zurückzuweisen. Hierzu habe er in seiner Rückschrift ausgeführt, das BAD-Gutachten vom 9. Dezember 2024 sei nicht hinreichend lesbar. Die wesentlichen Informationen des untersuchenden Arztes könnten nicht gelesen werden. Daher habe der Betriebsrat die Antragsgegnerin aufgefordert, das Gutachten in einer besseren Qualität nachzureichen. Daraufhin habe die Antragstellerin das Gutachten über ihre damaligen Prozessbevollmächtigten angefordert. Aus der Verwaltungsakte sei jedoch nicht erkennbar, dass die für die Versetzung der Antragstellerin zuständige Mitarbeiterin, Frau J., dem Betriebsrat die lesbare Ausfertigung des BAD-Gutachtens zugeleitet habe.

40

Aus der Verwaltungsakte sei auch nicht ersichtlich, dass sich der aufnehmende Betriebsrat „JOB“ spätestens am 11. Juni 2025 entschieden habe, sich nicht zu äußern. Rechtsirrig werte das Verwaltungsgericht den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. September 2025 übermittelten Screenshot des AMS-Portals als eine Äußerung des Betriebsrates „JOB“. Der Betriebsrat nehme jedoch keine Eintragung in das AMS-Portal vor. Der Eintrag in den Bearbeitungsvermerk „11.06.2025… Ergebnis der Entscheidung? Nicht-Äußerung BR JOB“ sei nicht von dem Betriebsrat vorgenommen worden, sondern von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin. Dieser Eintrag sei für sich genommen auch nicht falsch. Der Betriebsrat habe sich nach seinem Schreiben vom 12. Mai 2025 tatsächlich nicht mehr geäußert, dies aber nur, weil er auf die Übermittlung des angeforderten Gutachtens gewartet habe.

41

Dieses Vorbringen greift nicht durch. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass dem Betriebsrat JOB nach dessen Zurückweisung mit Schreiben vom 12. Mai 2025 eine weitere Ausfertigung des Gutachtens vom 9. Dezember 2024 zugesandt worden ist. Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, dem Betriebsrat sei das BAD-Gutachten in der Version, die die Antragstellerin der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt habe, zu internen Vorgangsnummer AMS 26382240 erneut übersandt worden. Daraufhin habe sie aus der Sitzung des Betriebsrats vom 3. bis 4. Juni 2025 „systemisch über das Betriebsratstool“ am 10. Juni 2025 die Rückmeldung erhalten, dass sich der Betriebsrat zur Vorgangsnummer AMS 26382240 nicht äußere. Die zuständige Sachbearbeiterin, Frau J., hat daraufhin am Folgetag die Zustimmung durch Nicht-Äußerung eingetragen. Es besteht kein Anlass, an diesem substantiierten Vortrag zu zweifeln.

42

2. Der Zustimmungsfiktion aus § 29 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG steht auch die von der Antragstellerin gerügte fehlerhafte Information des Betriebsrats „JOB“ in der Betriebsratsvorlage vom 3. April 2025 nicht entgegen. Hierzu trägt sie vor: Der Betriebsrat sei ausweislich der Betriebsratsvorlage zu einer Versetzung von der Gesellschaft „T-Home“ zur „JOB“ angehört worden. Sie sei zuvor allerdings nicht bei der Gesellschaft „T-Home“ beschäftigt gewesen. Vielmehr sei sie mit Schreiben vom 5. Juni 2023 mit sofortiger Wirkung innerhalb des Betriebes „JOB Opportunities & Business Projects“ dem Betreuungsbereich „HR Casemanagement“ zugeordnet worden. Außerdem sei der Betriebsrat zu einer Versetzung in eine Tätigkeit mit einer 34-Stunden-Woche angehört worden. Tatsächlich sei sie „unter Aufrechterhaltung der zumindest im Jahr 2025 geltenden 30-Stunden-Woche“ versetzt worden.

43

Dieses Vorbringen führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Versetzungsverfügung wegen fehlender Betriebsratszustimmung.

44

Eine Personalvertretung kann sich – abgesehen von dem Fall einer für sie nicht erkennbaren irreführenden oder auf Täuschung beruhenden Unterrichtung – nicht mehr auf einen Informationsmangel berufen, wenn sie eine beabsichtigte Maßnahme billigt, statt die ihr vorliegende Unterrichtung als unzureichend zu rügen und weitere Informationen zu verlangen. In diesem Fall kann eine etwa gegebene, von der Personalvertretung aber hingenommene Verletzung ihres Informationsanspruchs zugleich (erst recht) nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Maßnahme führen, weil die Beteiligung der Personalvertretung nicht in erster Linie den Individualinteressen eines Beschäftigten dient, sondern der Wahrung der Belange der Gesamtheit der Beschäftigten und der Dienststelle als Ganzer.

45

BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 – 2 C 22.87 –, juris, Rn. 24, OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2011 – 1 A 440/10 –, juris, Rn. 57, und Beschluss vom 11. Juni 2021 – 1 A 4946/18 –, juris, Rn. 11, und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. September 2018 – 4 S 142/18 –, juris, Rn. 46.

46

Nach diesem Maßstab hindern die gerügten Mängel den Eintritt der Zustimmungsfiktion nicht. Die in Rede stehenden Angaben der Betriebsratsbeteiligung stellen jedenfalls keine zum Nachteil der Antragstellerin irreführende Unterrichtung des Betriebsrats dar. Bezüglich der fehlerhaften Bezeichnung der abgebenden Gesellschaft folgt dies schon aus dem Umstand, dass die Gesellschaft „T-Home“ nach Angaben der Antragsgegnerin bereits 2009 aufgelöst worden ist. Angesichts dieses zeitlichen Rahmens ist davon auszugehen, dass den Mitgliedern des Betriebsrats die – offensichtlich fehlerhafte – Bezeichnung der abgebenden Gesellschaft bekannt gewesen ist, diese aber gleichwohl keinen Anlass zu weiteren Nachfragen gesehen haben. Es fehlt daher insoweit an einem irreführenden Charakter der Betriebsratsbeteiligung.

47

Eine zum Nachteil der Antragstellerin irreführende Information des Betriebsrats liegt auch nicht in der Angabe „WAZ: 34,0“ betreffend den neuen Arbeitsposten. Dabei kann hier offenbleiben, ob der Betriebsrat zur „Vollzeitstellenarbeitszeit der entsprechenden Stelle“ (34 Wochenstunden) oder zur individuellen Teilzeitarbeitszeit anzuhören war, die bei der Antragstellerin angesichts der Bewilligung vom 4. Dezember 2024 zum Zeitpunkt der Betriebsratsbeteiligung tatsächlich 30 Wochenstunden betrug. Da der Betriebsrat einer Versetzung mit 34 Wochenstunden zugestimmt hat, die der Antragstellerin wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen größere Schwierigkeiten bereiten dürfte als eine Versetzung mit 30 Wochenstunden, erscheint ausgeschlossen, dass der Betriebsrat einer Versetzung mit 30 Wochenstunden nicht zugestimmt hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er einer solchen Versetzung erst recht sein Einverständnis erteilt hätte.

48

3. Die Versetzung ist der Antragstellerin auch nicht aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Hierzu führt sie aus: Das Verwaltungsgericht habe richtigerweise festgestellt, dass sie in den Herbst- und Wintermonaten aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in der „neuen Tätigkeit“ nicht erbringen könne bzw. ihr dies unzumutbar sei. Rechtsirrig habe es das Verwaltungsgericht allerdings für zumutbar gehalten, dass sie ab dem 1. Januar 2026 in geringerem Umfang Arbeitsleistung erbringe und damit „Minusstunden“ aufbaue, welche sie im weiteren Jahresverlauf wieder ausgleiche. Das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht, dass es ihr individual- und kollektivrechtlich nicht gestattet sei, die Regelarbeitszeit unbegrenzt zu unterschreiten. Anzuwenden sei die Betriebsvereinbarung vom 26. Mai 2020 zu Arbeitszeitregelungen bei Telekom Placement Services (BV Arbeitszeit), die in „JOB“, zu der die Antragstellerin versetzt werden solle, umfirmiert sei. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BV Arbeitszeit dürfe der Beschäftigte die Regelarbeitszeit eigenverantwortlich über- oder unterschreiten, solange sich das Arbeitszeitkonto im grünen Bereich bewege. Dieser betrage gemäß § 12 BV Arbeitszeit die einfache Wochenarbeitszeit. Ausgehend von den Berechnungen des Verwaltungsgerichts würde sie, die Antragstellerin, bei einer Basis-Wochenarbeitszeit von 34 Stunden und einer 5-Tage-Woche vom 1. bis zum 20. Januar 2026 sowie vom 22. November 2026 bis zum 31. Dezember 2026 pro Arbeitstag 72 Minuten weniger arbeiten, als dies die Regelarbeitszeit vorsehe. Auf das Jahr betrachtet wäre dies nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein Zeitraum von zwei Monaten. Ihr ist es aufgrund der Betriebsvereinbarung jedoch nur gestattet, Minusstunden von maximal 34 Stunden eigenverantwortlich aufzubauen. Unterschreite sie die tägliche Arbeitszeit um mindestens 72 Minuten pro Tag, hätte sie am 29. Arbeitstag Minusstunden von mehr als 34 Stunden aufgebaut und die „grüne Phase“ verlassen. In dem Zeitraum vom 1. bis zum 20. Januar 2026 würde sie zwar ihr Arbeitszeitkonto lediglich mit 15,6 Minderstunden belasten, die sie im Jahresverlauf ausgleichen könne. Von ihr könne jedoch nicht verlangt werden, nach dem Ausgleich des Arbeitszeitkontos ein Mehrarbeitsvolumen aufzubauen, um die zwischen dem 22. November 2026 und dem 31. Dezember 2026 zu erwartende Minderleistung in Höhe von ca. 46,8 Arbeitstagen oder 2.808 Minuten auszugleichen. Nach der Betriebsvereinbarung sei es nicht möglich, eigenverantwortlich ein Arbeitszeitguthaben von 46,8 Stunden aufzubauen.

49

Dieses Vorbringen verfängt im Ergebnis nicht. Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin auch ab dem 1. Januar 2026 mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt sein wird. Maßgeblich hierfür ist, dass die Antragstellerin jedenfalls seit dem 1. Juli 2003 durchgehend teilzeitbeschäftigt war, vgl. die Bewilligung vom 7. Oktober 2003. Anfänglich beruhte die Teilzeitbeschäftigung auf familiären Gründen, seit dem 1. Januar 2013 lagen keine besonderen Gründe für die Teilzeitbeschäftigung mehr vor. Dabei war die Antragstellerin ausweislich der Genehmigung vom 14. Oktober 2020 seit dem 1. Januar 2021 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden tätig. Zuvor war sie seit Ende ihrer Abordnung zum Hauptzollamt M. sogar nur mit 28 Wochenstunden beschäftigt gewesen. In Anbetracht dieser Beschäftigungshistorie wäre es an der Antragstellerin gewesen darzulegen, dass sie ab dem 1. Januar 2026 erstmals seit Jahrzehnten eine vollschichtige Tätigkeit beabsichtigt. An einer solchen Darlegung fehlt es. Der Annahme einer fortwährenden Teilzeitbeschäftigung steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin jedenfalls nach Lage der dem Gericht vorliegenden Akten bislang keinen Antrag auf weitere Teilzeitbeschäftigung gestellt hat. Der Antragstellerin ist in der Vergangenheit bereits rückwirkend Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden. So ist ihr unter dem 25. Februar 2016 auf ihren Antrag vom 4. Februar 2016 rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 Teilzeitbeschäftigung i. H. v. 20,5 Wochenstunden genehmigt worden.

50

Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden wird es der Antragstellerin im Jahr 2026 auch vor dem Hintergrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen möglich sein, ihren Dienstpflichten im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit nachzukommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen von Dr. O. in ihrem Gutachten vom 9. Dezember 2024 die Antragstellerin nur in der Zeit zwischen einer Stunde nach Sonnenaufgang und einer Stunde vor Sonnenuntergang einen Pkw führen kann. Zugleich kann sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen für die Fahrten zwischen ihrem Wohnort und ihrem Dienstort den öffentlichen Personennahverkehr nicht nutzen, sondern ist hierfür auf ihren Pkw angewiesen. Für ihre tägliche Arbeit in der Dienststelle steht der Antragstellerin daher die Tageslichtzeit zwischen Sonnenauf- und -untergang abzüglich der Dämmerungszeiten von insgesamt zwei Stunden sowie der Wegezeiten zur Verfügung. An Wegezeiten für die Fahrten zwischen dem Wohnort der Antragstellerin und dem Dienstort werden entsprechend den mit der Beschwerde nicht angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts 15 Minuten pro Weg angesetzt. Bei einer 5-Tage-Woche und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beträgt die tägliche Arbeitszeit der Antragstellerin sechs Stunden. Eine Pause fällt nicht an, da eine solche nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AZV erst nach einer Arbeitszeit von sechs Stunden einzulegen ist. Einschließlich der Wegezeiten benötigt die Antragstellerin daher täglich 6 Stunden und 30 Minuten, um den geschuldeten Dienst zu erbringen. In der Zeit vom 2. bis zum 16. Januar 2026 kann die Antragstellerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen insgesamt 3 Stunden und 27 Minuten weniger Dienst leisten, als sie bei ihrer regelmäßigen Arbeitszeit müsste. Diese Stunden kann sie unproblematisch als „Minusstunden“ auf ihrem Arbeitszeitkonto aufbauen, da sie sich innerhalb des grünen Bereichs von bis zu 30 Stunden gemäß § 12 BV Arbeitszeit halten. Ab dem 19. Januar 2026 kann die Antragstellerin ihren Dienst einschließlich der Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort wieder vollständig bei Tageslicht und außerhalb der Dämmerung erbringen. Die dieser Berechnung zugrunde liegenden Zeitpunkte von Sonnenaufgang und Sonnenuntergang sowie die Tageslängen sind – entsprechend den von der Beschwerde nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts – dem unter http://cgi.stadtklima-stuttgart.de/mirror/sonne.exe verfügbaren Rechner des Amtes für Umweltschutz, Abteilung Stadtklimatologie, der Landeshauptstadt Stuttgart, jeweils berechnet für M., entnommen. Bei vollständiger Ausnutzung der außerhalb der Dämmerung liegenden Tageslänge entwickelt sich das Arbeitszeitkonto der Antragstellerin in der Zeit vom 2. bis zum 16. Januar 2026 wie folgt:

51

DatumSonnenaufgangSonnenuntergangTageslänge (gerundet)Nutzbare Tageslänge außerhalb der Däm­merungArbeitszeit incl. WegezeitTagessaldoSaldo seit 02.01.26
02.01.08:3816:3607:5805:5806:30-00:32-00:32
05.01.08:3716:3908:0206:0206:30-00:28-01:00
06.01.08:3716:4108:0306:0306:30-00:27-01:27
07.01.08:3716:4208:0506:0506:30-00:25-01:52
08.01.08:3616:4308:0706:0706:30-00:23-02:15
09.01.08:3616:4408:0906:0906:30-00:21-02:36
12.01.08:3416:4908:1506:1506:30-00:15-02:51
13.01.08:3316:5008:1706:1706:30-00:13-03:04
14.01.08:3216:5208:1906:1906:30-00:11-03:15
15.01.08:3216:5308:2206:2206:30-00:08-03:23
16.01.08:3116:5508:2406:2406:30-00:06-03:29
19.01.08:2817:0008:3206:3206:3000:02-03:27
52

Nach identischem Maßstab verzeichnet das Arbeitszeitkonto der Antragstellerin in der Zeit vom 23. November 2026 bis zum 30. Dezember folgende Entwicklung:

53

DatumSonnenaufgangSonnenuntergangTageslänge (gerundet)Nutzbare Tageslänge außerhalb der DämmerungArbeitszeit incl. WegezeitTagessaldoSaldo seit 23.11.26
23.11.08:0416:3508:3006:3006:3000
24.11.08:0616:3408:2806:2806:30-00:02-00:02
25.11.08:0716:3308:2506:2506:30-00:05-00:07
26.11.08:0916:3208:2306:2306:30-00:07-00:14
27.11.08:1016:3108:2106:2106:30-00:09-00:23
30.11.08:1516:2908:1406:1406:30-00:16-00:39
01.12.08:1616:2808:1206:1206:30-00:18-00:57
02.12.08:1716:2708:1006:1006:30-00:20-01:17
03.12.08:1916:2708:0806:0806:30-00:22-01:39
04.12.08:2016:2608:0606:0606:30-00:24-02:03
07.12.08:2416:2508:0106:0106:30-00:29-02:32
08.12.08:2516:2508:0006:0006:30-00:30-03:02
09.12.08:2616:2507:5805:5806:30-00:32-03:34
10.12.08:2716:2407:5705:5706:30-00:33-04:07
11.12.08:2816:2407:5605:5606:30-00:34-04:41
14.12.08:3116:2407:5305:5306:30-00:37-05:18
15.12.08:3216:2407:5205:5206:30-00:38-05:56
16.12.08:3316:2407:5205:5206:30-00:38-06:34
17.12.08:3316:2507:5105:5106:30-00:39-07:13
18.12.08:3416:2507:5105:5106:30-00:39-07:52
21.12.08:3616:2607:5005:5006:30-00:40-08:32
22.12.08:3616:2707:5005:5006:30-00:40-09:12
23.12.08:3716:2707:5005:5006:30-00:40-09:52
28.12.08:3816:3107:5305:5306:30-00:37-10:29
29.12.08:3816:3207:5305:5306:30-00:37-11:06
30.12.08:3816:3307:5405:5406:30-00:36-11:42
54

Es entstehen nach alledem in diesem Zeitabschnitt „Minusstunden“ i. H. v. 11 Stunden und 42 Minuten. Auch dieser Negativsaldo hält sich im grünen Bereich des § 12 BV Arbeitszeit. Er kann daher von der Antragstellerin durch entsprechende Mehrleistungen in der hellen Jahreszeit des Jahres 2026 im Vorgriff ausgeglichen werden. Dass dies der Antragstellerin nicht zumutbar wäre, legt sie mit der Beschwerdebegrünung nicht dar und ist auch nach Aktenlage nicht anderweit ersichtlich.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO.

56

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2GKG.

57

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.