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Oberverwaltungsgericht NRW·1 B 1120/22·08.02.2023

Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren auf Wertstufe bis 16.000 €

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW änderte den Tenor eines Beschlusses zur Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren nach Vorbringen der Beteiligten. Der Streitwert bemisst sich nach den fiktiven Jahresbezügen des angestrebten Amtes zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, unter Berücksichtigung ausgenommener Besoldungsbestandteile. Im Eilverfahren ist der Jahresbetrag auf ein Viertel zu reduzieren, sodass hier die Wertstufe bis 16.000 € gilt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Tenoränderung: Streitwert im Beschwerdeverfahren auf Wertstufe bis 16.000 € festgesetzt (Beschluss unanfechtbar)

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert im Beschwerdeverfahren bemisst sich nach den Vorschriften des GKG (insbesondere §§ 40, 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, Abs. 6 GKG) anhand des Jahresbetrags der fiktiv zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung.

2

Bei beamtenrechtlichen Streitwertfragen ist für die Ermittlung des fiktiven Jahresbetrags die zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung geltende Besoldung einschließlich der jeweiligen Erfahrungsstufe zugrunde zu legen; nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommene Besoldungsbestandteile bleiben unberücksichtigt.

3

Im Eilverfahren ist der nach den genannten Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag wegen der nur vorläufig begehrten Sicherung nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf ein Viertel zu reduzieren.

4

Das Gericht kann die Streitwertfestsetzung von Amts wegen ändern, wenn sich aus ergänzendem Vorbringen der Beteiligten ein abweichender maßgeblicher Bemessungsbetrag ergibt; die hierauf gestützte Festsetzung ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 40 GKG§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG§ 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 359/22

Tenor

Der dritte Absatz des Tenors des Beschlusses vom 19. Januar 2023 (Streitwertfestsetzung) wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.“

Gründe

2

Den Vortrag der Beteiligten im Nachgang zum Senatsbeschluss vom 19. Januar 2023 gibt Veranlassung, die Streitwertfestsetzung in vorgenanntem Beschluss in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise von Amts wegen zu ändern.

3

Der Streitwert richtet sich für das Beschwerdeverfahren nach §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben bestätigt, dass sich an die Übertragung des Dienstpostens im Fall der Bewährung ohne erneute Auswahlentscheidung im Wege eines sog. einaktigen Verfahrens die Beförderung(en) bis ins Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO anschließen sollte(n). Auszugehen ist daher nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 6. Oktober 2022) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das (letztlich) angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des (letztlich) angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 13 BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 3 für das maßgebliche Jahr 2022 auf 60.308,46 Euro (Januar, Februar und März 2022 jeweils 4.958,76 Euro, für die übrigen Monate jeweils 5.048,02 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt (aufgerundet) auf einen Wert von 15.077,12 Euro, der in die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe fällt.

4

Einer Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung bedurfte es daher nicht.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.