Einstellung des Verfahrens nach Aufhebung der Auswahlentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz wegen eines behaupteten Anspruchs aus einem Bewerbungsverfahren. Der Antragsgegner hob die Auswahlentscheidung auf. Das OVG stellte das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO ein und erklärte den Beschluss des VG mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Verfahrenskosten trägt der Antragsgegner; der Streitwert wurde auf 34.059,60 € festgesetzt.
Ausgang: Verfahren eingestellt; Beschluss des VG mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos erklärt; Verfahrenskosten dem Antragsgegner auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung des streitigen Antrags durch Aufhebung der angefochtenen Maßnahme stellt das Gericht das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.
Eine Zustimmung oder Erledigungserklärung der Beigeladenen ist für die Beendigung des Verfahrens grundsätzlich nicht erforderlich.
Bei Erledigung kann das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen verteilen; ergibt sich der Grund der Erledigung aus der Sphäre des Antragsgegners und hat dieser eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben, rechtfertigt dies die Auferlegung der Kosten auf ihn.
Die außergerichtlichen Kosten einer Beigeladenen sind nicht dem Antragsgegner aufzuerlegen, wenn die Beigeladene in den Instanzen keinen Antrag gestellt und sich somit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Für die Streitwertfestsetzung in öffentlich-rechtlichen Ernennungs- und Besoldungsangelegenheiten richtet sich die Bemessung nach § 52 Abs. 6 GKG (Jahresbezüge) und ist im Eilverfahren wegen der vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 583/23
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. September 2023 – 5 L 583/23 – ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 34.059,60 Euro festgesetzt.
Rubrum
Gegenstand des Verfahrens war allein die vorläufige Sicherung des als durch die Auswahlentscheidung vom 13. Juni 2023 zugunsten der Beigeladenen verletzt behaupteten Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers. Diesem Rechtsschutzbegehren ist der Antragsgegner durch die Aufhebung dieser Auswahlentscheidung nachgekommen.
Vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2021 – 3 CE 20.3148 –, juris, Rn. 15.
Das Verfahren ist, nachdem der Antragsteller den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 19. November 2024 für in der Hauptsache erledigt erklärt und der Antragsgegner sich bereits zuvor mit Schriftsatz vom 15. November 2024 der zu erwartenden Erledigungserklärung angeschlossen hat, in der Hauptsache erledigt.
Dazu, dass eine Zustimmung bzw. eine Erledigungserklärung eines Beigeladenen generell nicht erforderlich ist, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2013 – 4 C 4.13 –, juris, Rn. 2, vom 15. November 1991– 4 C 27.90 –, juris, Rn. 25 f., und vom 26. April 1991 – 1 B 107.90 –, juris, Rn. 5 f., alle m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2020– 8 A 4110/19 –, juris, Rn. 3 f., und vom 6. März 2019 – 1 B 113/19 –, juris, Rn. 1 f., sowie Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 60 f., und Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 161 Rn. 12 f. –
Es ist deshalb zur Klarstellung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ferner ist der angefochtene Beschluss entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist bei der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner bereits unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses aufzuerlegen. Das ist deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsgegner mit dem Hinweis, der Grund der Erledigung (Aufhebung der für die Beigeladene erstellten Anlassbeurteilung) stamme aus seiner Sphäre, eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat. Es entspricht nicht der Billigkeit i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ebenfalls dem Antragsgegner aufzuerlegen, da die Beigeladene in beiden Instanzen keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 29. September 2023) bekanntgemachten, für Richter des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe R 8 für das maßgebliche Jahr 2023 auf 136.238,40 Euro (monatlich 11.353,20 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf den festgesetzten Wert von 34.059,60 Euro.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 1 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.