Zulassung der Berufung abgelehnt: In‑Sich‑Beurlaubung und Antragserfordernis nach PostPersRG
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Streitgegenstand war, ob die In‑Sich‑Beurlaubung des Klägers über den 31.12.2021 hinaus fortbestehe oder verlängert werden müsse. Das Gericht stellte heraus, dass nach §4 Abs.2 PostPersRG ein Antrag des Berechtigten erforderlich ist und frühere Praxis oder Benachrichtigung keinen ausreichenden Vertrauensschutz begründeten. Der Antrag war unbegründet; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124a VwGO abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124a Abs.4 VwGO setzt binnen der Begründungsfrist voraus, dass der Zulassungsgrund fallbezogen und konkret unter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil dargelegt wird.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung liegen vor, wenn wenigstens ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Frage des Ergebnisses ohne vertiefte Prüfung nicht verlässlich zu beantworten ist.
Die Gewährung von Sonderurlaub ohne Besoldung (In‑Sich‑Beurlaubung) richtet sich nach dem eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Rechtsvorschrift; ein gesetzlich geregeltes Antragserfordernis kann durch behördliche Praxis nur ausnahmsweise verdrängt werden, wenn ein belastbarer Vertrauenstatbestand entstanden ist.
Eine Leistungsklage auf Verlängerung der In‑Sich‑Beurlaubung ist unzulässig, sofern der Kläger zuvor keinen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt und gegebenenfalls keinen Widerspruch eingelegt hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 3462/22
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 1 A 106/12 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.
Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der - fristgerecht vorgelegten - Begründungsschrift vom 31. Mai 2024 die begehrte Zulassung wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers im Wesentlichen mit der folgenden Begründung abgewiesen. Die Klage auf Feststellung, dass seine In-Sich-Beurlaubung nicht zum 31. Dezember 2021 geendet habe, sei zulässig, aber unbegründet. Der bestandskräftige Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2019 habe die In-Sich-Beurlaubung eindeutig befristet. Das Schreiben vom 25. November 2021 habe dies lediglich bestätigt, ohne eine neue Regelung zu treffen. § 4 Abs. 2 Satz 5 PostPersRG schreibe eine Befristung auch ausdrücklich vor. Soweit der Kläger noch beantrage, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn weiter zu gleichen Bezügen zu beurlauben, sei die Klage unzulässig. Sie sei subsidiär zu der ferner erhobenen Klage, die Beklagte zur Verlängerung der In-Sich-Beurlaubung zu verpflichten. Diese (Leistungs-)Klage sei aus anderen Gründen unzulässig. Insoweit habe es dem Kläger oblegen, rechtzeitig vor Ablauf der Befristung einen Antrag auf Verlängerung der In-Sich-Beurlaubung bei der Beklagten zu stellen und gegen eine möglicherweise ablehnende Entscheidung Widerspruch einzulegen; dies könne durch die Klage nicht ersetzt werden. Das Mitteilungsschreiben der Beklagten vom 25. November 2021 enthalte keine mit einer Klage angreifbare Entscheidung. Der Kläger habe der Behörde, die ihm keine Veranlassung zur unmittelbaren Klage gegeben habe, vielmehr mitteilen müssen, mit dem Auslaufen der Befristung, auf das er hingewiesen worden sei, nicht einverstanden zu sein und eine Verlängerung zu begehren. Gleiches gelte für den Hilfsantrag, ihn weiter als Angestellten zu beschäftigen; dieser sei ebenfalls unzulässig. Auch hier fehle es an einem vorherigen Antrag bei der Beklagten und einem erfolglosen Widerspruchsverfahren.
2. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch.
a) Dies gilt zunächst, soweit sich der Kläger (sinngemäß) gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts (UA, S. 5) wendet, die Leistungsklage sei unzulässig, weil er keinen Antrag auf Verlängerung seiner In-Sich-Beurlaubung gestellt habe.
Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger sich selbst um die Verlängerung seiner In-Sich-Beurteilung hätte kümmern müssen, indem er einen Antrag auf Verlängerung stellt, ist zutreffend. Maßgebliche Rechtsgrundlage hierfür waren - zum Zeitpunkt des Auslaufens der Befristung der vorherigen In-Sich-Beurteilung zum 31. Dezember 2021 - § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PostPersRG in der Fassung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1944) i. V. m. § 22 SUrlV in der Fassung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). Danach bedurfte (und bedarf) die Gewährung eines - im Übrigen immer zu befristenden (vgl. Satz 5) - Sonderurlaubs unter Wegfall der Besoldung explizit eines Antrags des Berechtigten („auf Antrag“).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es daher unerheblich, dass er keinen festen Dienstposten mehr erhalten hat bzw. dieser ihm entzogen wurde. Auch der - in der Zulassungsbegründung erhobene - Vorwurf, die Beklagte handele rechtsmissbräuchlich, ist mit Blick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut offenkundig nicht haltbar.
b) Infolge der - vom Kläger vorgetragenen - Praxis, die In-Sich-Beurlaubungen ohne Antrag zu verlängern, ist kein Vertrauenstatbestand entstanden, der den Verzicht auf einen Antrag oder die Möglichkeit, diesen nachzuholen, nach sich ziehen könnte.
Eine solche Praxis unterstellt, ist ein möglicher Vertrauenstatbestand jedenfalls aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 25. November 2021 entfallen. Die Beklagte hat den Kläger hier rechtzeitig vor dem Ablauf der streitgegenständlichen Befristung darauf hingewiesen, dass es eines Verlängerungsantrags bedarf und sie die Absicht habe, die In-Sich-Beurlaubung nicht mehr zu verlängern. Spätestens in diesem Zeitpunkt wusste der Kläger von dem Antragserfordernis und hätte zumutbar zeitnah entsprechend reagieren können.
Ungeachtet dessen spricht Erhebliches gegen die Annahme, der Kläger habe davor darauf vertrauen dürfen, dass es eines Antrags nicht bedarf. Selbst wenn den beiden vorhergehenden Verlängerungen der In-Sich-Beurlaubung mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 und vom 5. Dezember 2019 entgegen dem eindeutigen Wortlaut von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PostPersRG auch in der erstmals zum 6. Jun 2015 (vgl. Art. 7 Abs. 5 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28. Mai 2015 [BGBl. I S. 813, 823]) gültigen Neufassung der Vorschrift jeweils kein Antrag des Klägers vorausgegangen sein sollte, dürfte es an einem vertrauensbegründenden Element des Inhalts fehlen, dass es eines solchen Antrags nicht bedurfte. Die Beklagte hat nämlich jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die - in jedem Fall für zwei Jahre befristete - In-Sich-Beurlaubung (spätestens) „mit Ende des Beurlaubungszeitraumes“ ende und damit das bisherige Beamtenverhältnis wieder auflebe. Davon, dass seine Beurlaubung ohne sein Tätigkeitwerden sicher verlängert werden würde, durfte der Kläger vor diesem Hintergrund nicht ausgehen.
Die übrigen vorherigen Verlängerungen der In-Sich-Beurlaubung seit 1996 scheiden als Vertrauensgrundlage von vorneherein aus. Nach der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Rechtslage bedurfte es keines Antrags. Damals regelte § 4 Abs. 3 PostPersRG in der Fassung vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774; im Folgenden: a. F.) i. V. m. § 13 SUrlV in der Fassung vom 11. November 2004 (BGBl. I. S. 2836) die Beurlaubung von Beamten, die bei einer Aktiengesellschaft beschäftigt waren, zur Wahrnehmung einer dortigen Tätigkeit. Einen vorherigen Antrag des Beamten für die auf höchstens 10 Jahre zu beschränkende, aber verlängerbare Beurlaubung sah § 4 Abs. 3 PostPersRG a. F. - anders als Abs. 3a für den Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge - (noch) nicht vor.
c) Etwas anderes gilt schließlich auch nicht mit Blick auf den Einwand des Klägers, es sei von einer betrieblichen Übung oder einer konkludenten Vertragsbindung auszugehen, auf das Antragserfordernis zu verzichten. Für derartige ungeschriebene (arbeits-)rechtliche Konstrukte besteht kein Raum. Die Voraussetzungen der Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, ergeben sich (seit Juni 2015) einschließlich des Antragserfordernisses unmittelbar aus dem Gesetz.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.