Berufungszulassung abgelehnt: Rücknahme/Rückforderung von Beihilfe wegen Einkommensgrenze
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Klage gegen die Rücknahme und Rückforderung bewilligter Beihilfe abgewiesen hatte. Streitpunkt war, ob seine Ehefrau wegen Überschreitens der Einkommensgrenze (Stichtag Antragseingang) beihilferechtlich noch berücksichtigungsfähig war und ob Vertrauensschutz greift. Das OVG NRW verneinte Zulassungsgründe: Ernstliche Zweifel und grundsätzliche Bedeutung wurden nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere könne ein Wegfall des Beihilfeanspruchs regelmäßig über § 199 Abs. 2 VVG durch Anpassung des privaten Krankenversicherungsschutzes aufgefangen werden; zudem trugen die Ausführungen die Annahme eines „Erwirkens“ durch unvollständige Angaben nicht in Frage.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Beihilfeklage abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO setzt eine fallbezogene, substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils voraus.
Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer beihilferechtlichen Stichtagsregelung ist zu berücksichtigen, dass der Wegfall oder die Änderung des Beihilfeanspruchs nach § 199 Abs. 2 VVG grundsätzlich durch Anpassung des privaten Krankenversicherungsschutzes ohne Risikoprüfung ausgleichbar ist, sofern fristgerecht beantragt.
Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist eine konkrete, entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung substantiiert darzulegen.
Fehlt es an der entscheidungserheblichen Grundlage der aufgeworfenen Frage, insbesondere wenn deren Prämisse nach Gesetzeslage nicht trägt, ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1841/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.173,65 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides vom 9. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2020 mit der Begründung abgewiesen, die Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen der maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 48 VwVfG lägen vor. Der Beihilfebescheid vom 13. Januar 2017 sei rechtswidrig, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über seinen Beihilfeantrag vom 31. Dezember 2016 keinen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen seiner Ehefrau gehabt habe. Die Ehefrau des Klägers sei zu diesem Zeitpunkt wegen der Überschreitung der Einkommensgrenze des § 31 Abs. 2 SG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 BBG, § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV in der Fassung vom 18. Juli 2014 (a. F.) nicht mehr berücksichtigungsfähig gewesen. Dannach seien u. a. Ehegatten beihilferechtlich nur berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5a EstG) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 17.000,00 Euro nicht übersteige. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Beantragung sei der Eingang des Beihilfeantrags bei der Beihilfestelle, hier der 9. Januar 2017. Das Einkommen der Ehefrau des Klägers habe in dem maßgeblichen zweiten Kalenderjahr vor Beihilfebeantragung – im Jahr 2015 – die Einkommensgrenze von 17.000,00 Euro überschritten. Der Beihilfeberechtigte müsse eventuelle Härten und Nachteile hinnehmen, die mit diesem Antragsstichtag verbunden sein könnten. Er sei hierdurch nicht unzumutbar belastet. Dafür spreche der dem § 4 BBhV a.F. zugrundeliegende Gedanke und der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Zweck, wonach es für wirtschaftlich und finanziell selbständige Ehegatten zumutbar und geboten sei, für ihre Gesundheitsvorsorge selbst aufzukommen. Der Dienstherr gewähre gleichwohl Beihilfeleistungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auf solche Beihilfeanträge hin, die im Verdienstjahr und im Folgejahr gestellt werden, um (auch aus verwaltungstechnisch praktikablen Gründen) dem Beihilfeberechtigten die Möglichkeit einzuräumen, anhand des Steuerbescheides (§ 4 Abs. 1 Satz 4 BBhV a. F.) die Einkommenssituation seines Ehegatten darzulegen. Zugleich werde damit eine solide Entscheidungsgrundlage für die Beihilfestelle geschaffen. Warte der Ehegatte trotz finanzieller Möglichkeiten mit dem Abschluss einer privaten Gesundheitsvorsorge bis zum letzten Tag seiner Beihilfeberechtigung im Vertrauen darauf, dass er alle Aufwendungen noch bis zum Jahresende „beantragen“ könne, liege die Gefahr eines, aus welchen Gründen auch immer (verspätete ärztliche Rechnung, Notfallbehandlung kurz vor dem Stichtag), nicht mehr rechtzeitigen Antrags in seiner eigenen Verantwortung. Es stehe ihm frei, die private Gesundheitsvorsorge schon vor dem Stichtag abzuschließen und damit sein eigenes Kostentragungsrisiko zu minimieren. Würden ärztliche Leistungen für den Ehegatten erbracht, von denen nicht abzusehen sei, ob die entsprechenden ärztlichen Rechnungen auch noch im Jahr der Beihilfeberechtigung gestellt und bei der Beihilfestelle beantragt werden könnten, könne die Entscheidung schwierig sein, ob man vor dem maßgeblichen Stichtag durch Abschluss einer privaten Krankenversicherung (zu 100 %) für den Ehegatten das Risiko einer Deckungslücke ausschließe. Das Risiko einer Fehlentscheidung liege ausschließlich beim Beihilfeberechtigten. Diese Wertung sei sachgerecht, weil der Ehegatte des Beihilfeberechtigten sich ohne frühzeitigen Abschluss einer privaten Krankenversicherung Krankenversicherungsbeiträge erspare, obwohl es ihm bereits seit zwei Jahren mit Überschreitung der Einkommensgrenze wirtschaftlich zuzumuten sei, für seine Krankenversorgung selbst aufzukommen. § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV a. F. verstoße auch nicht gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Diese verlange weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt würden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar seien. Die Regelung, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Beihilfeberechtigung des Ehegatten die Antragstellung sei, halte sich im Rahmen des dem Normgeber obliegenden Spielraums, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise der Beihilfe bestimmen könne. Die Vorgaben des § 4 Abs 1 Satz 2 BBhV a. F. seien nicht erfüllt.
Dem Kläger stehe auch kein schutzwürdiges Vertrauen zu. Der Kläger könne sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen schon deswegen nicht berufen, weil er die Beihilfegewährung i. S. d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG durch unrichtige sowie unvollständige Angaben im Rahmen des von ihm für die Antragstellung verwendeten Antragsformulars erwirkt habe. Erwirken setze dabei die (Mit-)Ursächlichkeit der unrichtigen oder unvollständigen Angaben für die Fehlerhaftigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts voraus. (Mit-)Ursächlich seien die Angaben, wenn – objektiv – anzunehmen sei, dass die Behörde bei vollständiger bzw. richtiger Angabe den Fehler nicht gemacht und den Verwaltungsakt nicht mit der getroffenen oder nur mit einer ungünstigeren Regelung erlassen hätte. Dies zugrunde gelegt sei der rechtswidrige Beihilfebescheid durch die unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben des Klägers erwirkt worden. Der Antrag des Klägers auf Beihilfegewährung wäre voraussichtlich abgelehnt worden, wenn dieser das mehrseitige Antragsformular verwendet und dort unter der Frage 9 die Gesamteinkünfte seiner Ehefrau für das Jahr 2015 angegeben bzw. dem (fehlerhaft verwendeten) Beihilfekurzantrag eine Ablichtung des Steuerbescheids seiner Ehefrau für das Jahr 2015 beigefügt hätte. Für diese Annahme spreche, dass der Kläger unmittelbar nach Zugang der Ablichtung des Steuerbescheids am 3. Februar 2017, nämlich mit Schreiben vom 9. Februar 2017, zur beabsichtigten Rückforderung angehört und ihm mitgeteilt worden sei, dass sich (erst) aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2015 ergeben habe, dass das maßgebliche Einkommen der Ehefrau des Klägers im Jahr 2015 die Grenze von 17.000,00 Euro übersteige. Die (Mit-)Ursächlichkeit der unrichtigen sowie unvollständigen Angaben des Klägers für den Erlass des bewilligenden Beihilfebescheids sei auch nicht durch eine anderweitige Kenntnis der Beihilfestelle entfallen. Zwar hätten dort seit dem 27. Mai 2016 zwei Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung der Ehefrau des Klägers für das Jahr 2015 vor, denen zufolge sie im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2015 einen Bruttoarbeitslohn von 5.749,20 Euro und im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2015 einen Bruttoarbeitslohn von 14.136,86 Euro verdient habe. Die demnach zu unterstellende Kenntnis der Beihilfestelle, dass die Ehegattin des Klägers im Jahr 2015 einen Bruttoabreitslohn von insgesamt mehr als 17.000,00 Euro bezogen habe, führe jedoch nicht zu der Annahme, dass auch Kenntnis von den Tatsachen habe, die bei der Entscheidung über die Berücksichtigungsfähigkeit der Ehefrau des Klägers zugrunde zu legen seien. Der den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Ehefrau des Klägers für das Jahr 2015 zu entnehmende Bruttoarbeitslohn sie nicht mit dem für die Einkommensgrenze maßgeblichen Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG gleichzusetzen. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 EStG sei der Gesamtbetrag der Einkünfte die Summe der Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 2 EStG, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG zu verstehen, wobei Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 2 EStG wiederum den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (Nr. 2) meinten. Demnach habe die Beihilfestelle nur aufgrund der Kenntnis des Bruttoarbeitslohns der Ehegattin des Klägers in Höhe von 19.886,06 Euro nicht festzustellen können, ob der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte die Grenze von 17.000,00 Euro übersteige. Vielmehr habe allein der Steuerbescheid für das Jahr 2015 Aufschluss darüber geben könenn, ob etwa Werbungskosten zu einer Verringerung der Einkünfte und ggf. zu einem Unterschreiten der Grenze von 17.000,00 Euro geführt hätten.
Der Kläger könne sich auch nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil er es grob fahrlässig unterlassen habe, bei der Beihilfestelle nachzufragen, ob bei der Prüfung, ob seine Ehefrau noch i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV a.F. berücksichtigungsfähig sei, von einer Beantragung im Jahr 2016 oder 2017 ausgegangen worden sei und dementsprechend die zutreffenden Gesamteinkünfte zugrunde gelegt worden seien. Die angefochtenen Bescheide seien auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.
Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen in dem Schriftsatz des Prozessbevolmächtigten des Klägers vom 3. Juni 2022 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe.
1. Die Berufung kann nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 92 ff.; 101 f.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
a) Der Kläger trägt insoweit zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, ein etwaiges Kostentragungsrisiko über eine private Krankenversicherung für seine Ehefrau zu 100 % auszuschließen. Eine solche Versicherung wäre bei Prüfung nicht möglich gewesen, weil die Versicherung dem Kläger entgegengehalten hätte, dass wegen Überversicherung eine Versicherung nicht möglich sei. Das Kostenrisiko trete im Übrigen erst dann ein, wenn der behandelnde Arzt die Rechnung für eine Behandlung, die in einem Jahr stattgefunden habe, in dem der Ehegatte noch beihilferechtlich berücksichtigungsfähig gewesen, erst im folgenden Jahr übersende, in dem der Ehegatte nicht mehr berücksichtigt werden könne. Es liege allein im Risikobereich des Klägers, ob die Rechnung noch im „beilhilfeberechtigten“ Jahr eingehe oder nicht. Eine zusätzliche Krankenversicherung für diese Zeit scheide aber aus.
Der Kläger hat mit diesem Vorbringen nicht im Ansatz dargelegt, warum es ihm nicht möglich war, seine (mitversicherte) Ehefrau für den Fall, dass diese beihilferechtlich nicht mehr berücksichtigungsfähig sein würde, zu 100 % privat zu versichern. Dafür, dass dies entgegen der Behauptung des Klägers sehr wohl möglich gewesen wäre, spricht indes ganz offenkundig die (seit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2008 unveränderte) Regelung des § 199 Abs. 2 Satz 1 VVG. Danach hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird, wenn sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz ändert oder – wie hier – der Beihilfeanspruch entfällt. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren, vgl. § 199 Abs. 2 Satz 2 VVG. Vor diesem Hintergrund streitet Nichts für die Annahme, der Kläger werde durch den in § 4 BBhV a.F. bestimmten Stichtag unzumutbar belastet. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger die private Krankenversicherung schon ab Kenntnis der veränderten Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau nach Ablauf des Jahres 2015, nach dem Erhalt des Einkommenssteuerbescheides 2015 vom 27. Oktober 2016 oder sogar rückwirkend für die Zeit ab Wegfall der Beihilfeberechtigung am 1. Januar 2017 hätten anpassen können. Es ist auch nicht erkennbar, dass für die Zeit vor dem tatsächlichen Wegfall der Beihilfeberechtigung zusätzliche Kosten für die private Krankenversicherung entstanden wären.
b) Das Zulassungsvorbringen des Klägers, seine unrichtigen und unvollständigen Angaben hätten die Bewilligung der Beihilfe mit Bescheid vom 13. Januar 2017 nicht „erwirkt“, weil der Fehler allein bei der Beihilfestelle gelegen habe, greift ebenfalls nicht durch. Schon die Vorgabe des Klägers trifft nicht zu, der Beihilfestelle seien die Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau im Jahr 2015 (wohl aufgrund der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für 2015) schon bekannt gewesen, wofür spreche, dass der Rücknahme – und Rückforderungsbescheid vom 9. Mai 2017 erlassen worden sei, ohne dass er zwischen der Bewilligung und dem Erlass des Bescheides irgendwelche weiteren Angaben gemacht habe. Aus dem Schreiben der Beihilfestelle vom 9. Februar 2017 ergibt sich eindeutig, dass der Kläger mit e-mail vom 3. Februar 2017 gerade den bislang noch nicht vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 eingereicht hat und damit sehr wohl weitere (für die Rücknahme auch maßgebliche) Angaben gemacht hat. Der bloße Hinweis, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Überschreitung der Einkommensgrenze habe sich nicht schon aus den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ergeben, sei nicht nachvollziehbar, verfehlt im Übrigen angesichts der zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass für die beihilferechtliche Einkommensgrenze nicht der aus den Lohnsteuerbescheinigungen allein ersichtliche Bruttoarbeitslohn der Ehefrau des Klägers, sondern der (u. a. nach Abzug der der Beihilfestelle unbekannten Werbungskosten) nur aus dem Einkommensteuerbescheid sicher ersichtliche Gesamtbetrag der Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5a EStG maßgeblich ist, die o. a. Darlegungsanforderungen. Dass der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau des Klägers bei einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 19.886,00 Euro nach Abzug der Werbungskosten unter der maßgeblichen Einkommensgrenze von 17.000,00 Euro liegen könnte, war auch nicht von vorneherein auszuschließen, sondern lag durchaus im Bereich des Möglichen.
c) Auf das Vorbringen des Klägers zu dem – vom Verwaltungsgericht ergänzend zu Nr. 2 angenommenen – Ausschlussgrund des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG kommt es nach alledem nicht mehr an. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Hinweis, dem Kläger sei die entsprechende Regelung „absolut“ nicht bzw. nicht positiv bekannt gewesen, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt, schon im Ansatz nicht in Frage stellt. Das Verwaltungsgericht ist – anders als der Kläger meint – nicht entscheidungstragend davon ausgegangen, der Kläger habe positive Kenntnis gehabt, dass der Beihilfeantrag noch im Jahr 2016 bei der Beihilfestelle hätte eingehen müssen. Zu der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe es grob fahrlässig versäumt, sich bei der Beihilfestelle über die Modalitäten der Beihilfebewilligung zu erkundigen, verhält sich das Zulassungsvorbringen dagegen nicht.
2. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff.
Danach liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Die von dem Kläger auch nur sinngemäß aufgeworfene Frage, ob das Abstellen auf die Stichtagsregelung deshalb unzumutbar ist, weil die möglichen finanziellen Verluste den betroffenen Soldaten (wohl mangels der Möglichkeit privaten Versicherungsschutzes) in den finanziellen Ruin führen könnten, stellt sich nicht entscheidungserheblich. Wie oben dargelegt, fehlt es angesichts der gesetzlichen Regelung des § 199 Abs. 2 VVG schon an der (inzidenten) Prämisse des Klägers, ein Soldat könne das Risiko, die Aufwendungen (bezogen auf den von der Beihilfe erfassten Teil) selbst zahlen zu müssen, nicht durch die private Krankenversicherung auffangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.