Zulassung der Berufung wegen Familienschutz (Art.6 GG) im Asylverfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung mit der Frage, ob der Familienschutz aus Art.6 GG als Abschiebehindernis im Asylverfahren zu berücksichtigen ist. Das OVG lehnt den Antrag nach §78 Abs.3 AsylG ab, weil keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dargelegt ist und die höchstrichterliche Rechtsprechung die Frage bereits behandelt hat. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach §60 AufenthG sind Aufgabe des Bundesamts, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse (z. B. familienbedingte Trennungsfragen) der Ausländerbehörde.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG verworfen, da keine klärungsbedürftige grundsätzliche Frage dargelegt wurde; Klägerin trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG setzt voraus, dass eine konkrete, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage vorliegt, deren Beantwortung über den Einzelfall hinaus für die einheitliche Rechtsanwendung Bedeutung hat.
Im verwaltungsgerichtlichen Asylrechtsstreit ist das Bundesamt auf die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach §60 Abs.2–7 AufenthG beschränkt; zugrundeliegende Gefahren im Zielland sind maßgeblich.
Inlandsbezogene oder sonstige tatsächliche Vollstreckungshindernisse – hierzu zählt auch die Frage einer durch Abschiebung bewirkten familienrechtlichen Trennung nach Art.6 GG – gehören in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde und sind nicht primärer Gegenstand des Asylrechtsstreits.
Ein Zulassungsantrag ist unbegründet, wenn der Antragsteller sich nicht substantiiert mit entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung auseinandersetzt und die Klärungsbedürftigkeit der behaupteten Frage nicht darlegt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 2444/20.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 m. w. N.
Gemessen hieran rechtfertigt die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage,
“ob eine Berufung der Klägerin auf den Schutz der Familie nach Art. 6 GG als ein Abschiebehindernis im Rahmen des Asylverfahrens zu berücksichtigen ist”,
die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil die Klägerin nicht darlegt, dass diese Frage klärungsbedürftig ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Frage zu verneinen. Bei der Beendigung des Aufenthalts erfolgloser Asylbewerber ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – auf die Prüfung und Feststellung von sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beschränkt, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Nur insoweit kann das Bundesamt im verwaltungsgerichtlichen Asylrechtsstreit zur Feststellung von Abschiebungsverboten verpflichtet werden. Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig. Zu diesen Vollstreckungshindernissen zählt auch das von der Klägerin angeführte Verbot, durch die Abschiebung eine mit Art. 6 GG nicht vereinbare Trennung von Familienmitgliedern zu bewirken.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012– 10 B 39.12 –, juris, Rn. 4.
Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Klägerin in ihrer Antragsbegründung nicht im Ansatz auseinander.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).