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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 950/23.A·22.06.2023

Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen unzureichender Begründung verworfen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerfahrensrecht (Verwaltungsprozessrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln. Streitpunkt ist, ob der Zulassungsantrag binnen der einmonatigen Antrags- und Antragsbegründungsfrist des §78 Abs.4 AsylG hinreichend begründet war. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Schrift vom 23.5.2023 die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Fristberechnung und Rechtsmittelbelehrung waren zutreffend; der Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen unzureichender fristgerechter Begründung nach §78 Abs.4 AsylG

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach §78 AsylG ist unzulässig, wenn innerhalb der einschlägigen Frist weder ein Zulassungsgrund schlüssig benannt noch dessen tragweite im Sinne von §78 Abs.4 Satz 4 AsylG dargelegt wird.

2

Die kombinierte Antrags- und Antragsbegründungsfrist des §78 Abs.4 AsylG beginnt mit der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung und ist nach §56 Abs.2 VwGO i.V.m. §222 Abs.1 ZPO i.V.m. §188 Abs.2 BGB zu berechnen.

3

Die Benennung der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt nicht nur die Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, sondern auch eine konkrete Darlegung von Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung voraus.

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Reserviertes Vorbringen, das nicht bis zum Ablauf der Antragsbegründungsfrist nachgereicht wird, kann die Unzulässigkeit eines Zulassungsantrags nicht heilen; die mangelhafte Begründung innerhalb der Frist führt zur Verwerfung des Antrags.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 3 K 3172/22.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (25. April 2023) gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 25. Mai 2023 (Donnerstag) endete, nicht in ausreichender Weise begründet wurde.

Mit der Antragsschrift vom 23. Mai 2023 legt der Kläger einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar. Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG – auf die sich der Kläger allein beruft – setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Diese Anforderungen erfüllt die Antragsschrift, in der der Kläger nur den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung benennt, nicht im Ansatz. Soweit der Kläger sich weiteren Vortrag vorbehalten hat, ist ein solcher bis zum Ablauf der Antragsbegründungsfrist nicht erfolgt.

Auf die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassungsbegründung einschließlich der Frist ist der Kläger in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).