Verwerfung eines als Zulassungsantrag gewerteten Widerspruchs mangels anwaltlicher Vertretung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin reichte einen als Antrag auf Zulassung der Berufung gewerteten "Widerspruch" ein, der vom OVG als unzulässig verworfen wurde. Zwar war die Monatsfrist des §124a Abs.4 VwGO gewahrt, der Antrag war jedoch nicht durch einen nach §67 Abs.4 VwGO zur Vertretung befugten Rechtsanwalt/Bevollmächtigten gestellt. Daher war der Zulassungsantrag unwirksam; die Klägerin trägt die Kosten, Streitwert 5.000 EUR; das VG-Urteil ist rechtskräftig.
Ausgang: Als Zulassungsantrag gewerteter Widerspruch mangels anwaltlicher Vertretung und damit unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Monatsfrist des §124a Abs.4 Satz1 VwGO ist nach den Vorgaben der Zustellung (§56 Abs.2 VwGO i.V.m. §222 Abs.1 ZPO und §188 Abs.2 BGB) zu berechnen.
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß §67 Abs.4 Satz1 VwGO nur wirksam, wenn er durch einen Rechtsanwalt oder einen nach den dort genannten Vorschriften sonst zugelassenen Bevollmächtigten gestellt wird.
Fehlt die vorgeschriebene anwaltliche Vertretung, bleibt der Zulassungsantrag unzulässig, auch wenn er innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht wurde.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Antragsteller bei unzulässiger Verwerfung grundsätzlich nach §154 Abs.2 VwGO zu tragen; der Streitwert ist hierfür gesondert festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 2794/20
Tenor
Der im Interesse der Klägerin als Antrag auf Zulassung der Berufung gewertete „Widerspruch“ wird als unzulässig verworfen. Er wurde innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, die hier angesichts der am 30. März 2022 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB am 2. Mai 2022 (Montag) abgelaufen ist, nicht wirksam gestellt. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO muss der Antrag auf Zulassung der Berufung – hier nur in Betracht kommend – durch einen Rechtsanwalt oder durch einen nach den vorgenannten Vorschriften sonst zugelassenen Bevollmächtigten gestellt werden. Das ist vorliegend nicht geschehen, obwohl in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auf das Vertretungserfordernis hingewiesen worden ist. Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).