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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 876/08·29.01.2013

Berufung zu rückwirkendem familienbezogenen Besoldungszuschlag: Klage für 2002/2003 abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtBesoldungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Beamter, begehrte rückwirkende Zahlung familienbezogener Besoldung für 2000–2004. Zentrale Frage war, ob Ansprüche für zurückliegende Kalenderjahre ohne zeitnahe Geltendmachung zu zahlen sind. Der Senat änderte das Urteil insoweit ab, dass Zahlungen für 2002 und 2003 ausgeschlossen sind, weil Anspruch erst ab dem Haushaltsjahr entsteht, in dem das Defizit geltend gemacht wurde. Kosten- und Vollstreckungsregelungen wurden entsprechend getroffen.

Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich; Klage für die Jahrgänge 2002 und 2003 abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine durch eine Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts geregelte Verpflichtung zu besoldungsbezogenen Nachzahlungen gilt grundsätzlich erst ab dem Haushaltsjahr, in dem das Alimentationsdefizit gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht worden ist.

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Die zeitnahe Geltendmachung gegenüber dem Dienstherrn ist Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch auf rückwirkende Besoldungsleistungen; Ansprüche für zurückliegende Kalenderjahre sind ausgeschlossen, wenn sie erst später geltend gemacht werden.

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Bei der Auslegung und Anwendung einer Vollstreckungsanordnung kann sich das Gericht an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientieren, die eine Beschränkung der Leistungswirkung auf das jeweils geltend gemachte Haushaltsjahr trägt.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO; bei teilweiser Abänderung eines angefochtenen Urteils kann das Gericht die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens quotal verteilen, um bereits rechtskräftig gewordene Teilerledigungen zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 130a VwGO§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO§ 127 BRRG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1221/05

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Umfang der zugelassenen Berufung (Jahrgänge 2002 und 2003) abgeändert; die Klage wird insoweit abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen – unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der erstinstanzlichen Entscheidung – der Kläger zu vier Fünfteln und die Beklagte zu einem Fünftel.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 521,64 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten und erhielt im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 11 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz – BBesG –). Er ist verheiratet und Vater von drei in den Jahren 1994, 1996 und 1998 geborenen Kindern, für die er im streitbefangenen Zeitraum kindergeldberechtigt war.

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Mit Schreiben vom 29. Dezember 2004 beantragte der Kläger, ihm ab dem Jahr 2000 die ihm zustehende erhöhte familienbezogene Besoldung unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 – vorgegebenen Grundsätze zu zahlen.

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Die Beklagte behandelte das Schreiben des Klägers als Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005 als unbegründet zurück. Ein Anspruch, der – wie hier – für zurückliegende Kalenderjahre geltend gemacht werde, sei schon deshalb abzulehnen, weil nach mehrfach bekräftigter Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nur Ansprüchen stattgegeben werden könne, die zeitnah, d. h. im laufenden Haushaltsjahr, geltend gemacht würden.

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Der Kläger hat am 15. April 2005 Klage erhoben. Er hat sich zur Begründung auf den zweiten Teil der Entscheidungsformel des Beschlusses des BVerfG vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – bezogen.

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Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2005 zu verurteilen, an den Kläger für die Jahre 2000 bis 2004 zusätzlich kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe von insgesamt 1.788,68 Euro zu zahlen.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2005 verurteilt, an den Kläger 693,72 Euro netto zu zahlen. Dieser Berechnung lag für die den Berufungsgegenstand bildenden Jahrgänge 2002 und 2003 ein Jahreswert von 251,04 Euro (2002) bzw. 270,60 Euro (2003) zu Grunde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen .

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Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 18. März 2009 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, dass das Verwaltungsgericht die Bedeutung der zeitnahen Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche verkannt habe.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben als die Beklagte verurteilt wird, unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Deutschen Telekom AG vom 15. März 2005 an den Kläger für die Jahre 2002 und 2003 521,64 Euro nebst Zinsen zu zahlen, und die Klage insoweit abzuweisen.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung trägt er im Kern vor, dass die zeitnahe Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche gerade keine Tatbestandsvoraussetzung sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (1 Heft) Bezug genommen.

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II.

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Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch

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Beschluss nach § 130a VwGO, weil er die Berufung einstimmig für begründet und

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eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu

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gehört worden (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

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Die Berufung ist zulässig und begründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Besoldung für die Jahre 2002 und 2003. Die Voraussetzungen der einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im

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Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, BVerfGE 99, 300 = NJW 1999, 1013 = juris (Entscheidungsformel zu 2. i.V.m. Rn. 72),

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sind insoweit nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

28

Urteil vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 –, NVwZ-RR 2010, 647 = juris, Rn. 7 ff.,

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der sich der Senat im

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Urteil vom 7. Februar 2011 – 1 A 2736/08 –, juris, Rn. 41 = NRWE, Rn. 43,

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angeschlossen hat, dürfen entsprechende Besoldungsleistungen erst ab dem Haushaltsjahr gewährt werden, in dem das Alimentationsdefizit gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht worden ist. Gegen dieses Verständnis der Vollstreckungsanordnung in mehreren Verfahren gerichtete Verfassungsbeschwerden sind soweit ersichtlich sämtlich vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden.

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Vgl. Beschlüsse vom 19. April 2011 – 2 BvR 2144/10 und 2 BvR 1613/10 – sowie vom 28. September 2012 – 2 BvR 2243/10 –, sämtlich n.v.

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Der Kläger hat erst unter dem 29. Dezember 2004 den streitgegenständlichen Besoldungsteil gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Ansprüche für die Jahre 2002 und 2003 sind damit ausgeschlossen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Quotelung der Kostenlast für das erstinstanzliche Verfahren erfolgt allein deswegen, um den rechtskräftig gewordenen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung einzubeziehen. Insoweit war zu berücksichtigen, dass bereits für zwei Jahrgänge (2000 und 2001) gegen und für einen Jahrgang (2004) zugunsten der Klägers entschieden worden ist.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2

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VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.

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Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.