Höhergruppierung: Fristwahrung durch Zugang beim Leiter Personalwesen; Gruppenvertreter keine Zustimmung
KI-Zusammenfassung
Der Personalrat begehrte die Feststellung, dass die Dienststelle bei einer Höhergruppierung im Bewährungsaufstieg sein Mitbestimmungsrecht verletzt habe. Streitpunkt war, ob die Zustimmungsfiktion nach § 66 Abs. 3 S. 4 LPVG NW eingriff und ob eine Zustimmung durch den Arbeitervertreter als Gruppenvertreter vorlag. Das OVG bejahte die fristgerechte Mitteilung der Zustimmungsverweigerung, weil das Schreiben noch am letzten Tag einem empfangsberechtigten Leiter des Personalwesens zugegangen sei. Die Erklärung des Gruppenvertreters stellte weder einen wirksamen Widerspruch nach § 34 LPVG NW noch eine zurechenbare Zustimmung dar; die Maßnahme verletzte daher das Mitbestimmungsrecht.
Ausgang: Beschluss geändert und Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei der Höhergruppierung festgestellt; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustimmungsfiktion nach § 66 Abs. 3 S. 4 LPVG NW tritt nicht ein, wenn die Absicht der Zustimmungsverweigerung innerhalb der Zweiwochenfrist der Dienststellenleitung wirksam zugeht.
Der Zugang einer fristgebundenen Erklärung an die Dienststelle kann durch Übergabe an einen zur Entgegennahme berechtigten passiven Vertreter im Sinne von § 164 Abs. 3 BGB bewirkt werden.
Der Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit kann nach § 8 Abs. 1 S. 2 LPVG NW empfangsberechtigt für Erklärungen im Mitbestimmungsverfahren sein.
Ein Widerspruch gegen gemeinsame Beschlussfassung nach § 34 Abs. 2 S. 1 LPVG NW muss gegenüber dem Personalrat und im zeitlichen Zusammenhang mit der Beratung/Beschlussfassung erhoben werden; eine nachträgliche „Erklärung zur Gruppenangelegenheit“ ist unwirksam.
Äußerungen und Mitteilungen gegenüber der Dienststellenleitung über Beschlüsse des Personalrats, auch in Gruppenangelegenheiten, obliegen grundsätzlich dem Personalratsvorsitzenden (§ 29 Abs. 2 LPVG NW); ein Gruppenvertreter ist hierfür nicht vertretungsbefugt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 34 K 943/96.PVL
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Es wird festgestellt, daß der Beteiligte zu 1) mit der Höhergruppierung des Arbeiters xxx das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NW verletzt hat.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Dem Antragsteller gehören neben den Angestelltenvertretern ein Beamten- und ein Arbeitervertreter an.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 1995, eingegangen am 27. Oktober 1995, beantragte der Beteiligte zu 1) die Zustimmung des Antragstellers zur Höhergruppierung des Arbeiters xxx im Wege des Bewährungsaufstiegs ab dem 1. Oktober 1995.
In der Sitzung des Antragstellers am 7. November 1995, an der auch der damalige Arbeitervertreter teilnahm, wurde nach gemeinsamer Beratung aller Personalratsmitglieder wegen noch offenstehender Fragen (ohne Gegenstimme unter Stimmenthaltung des Arbeitervertreters) beschlossen, dem Antrag so nicht zuzustimmen und den Beteiligten zu 1) um Erörterung zu bitten.
Unter dem 8. November 1995 wandte sich der damalige Arbeitervertreter an den Beteiligten zu 1) und führte aus: Der Antragsteller habe auf seiner Sitzung am 7. November 1995 beschlossen, die Angelegenheit zu erörtern. Zur Vermeidung unnötiger Rechtsnachteile für den Arbeiter xxx und zur Vermeidung von Störungen des Betriebsfriedens innerhalb der von ihm allein zu vertretenden Gruppe der Arbeiter erkläre er die Maßnahme zur Gruppenangelegenheit und stimme als allein zuständiger Gruppenvertreter dem Antrag zu. Anders lautende Erklärungen des Vorsitzenden des Antragstellers oder anderer Personalratsmitglieder seien irrelevant.
Mit Schreiben vom 10. November 1995 unterrichtete der Vorsitzende des Antragstellers den Beteiligten zu 1) darüber, daß der Antragsteller beabsichtige, der Maßnahme nicht zuzustimmen, und diese deshalb erörtert werden müsse. Noch am 10. November 1995 händigte der Vorsitzende des Antragstellers das Schreiben nach Dienstschluß dem noch in der Dienststelle anwesenden Leiter des Sachgebiets IV - Personalwesen -, xxx, aus. Dieser leitete es der Poststelle zu, wo es mit dem Eingangsstempel des 13. November 1995, einem Montag, versehen wurde.
Bereits am 13. November 1995 nahm der Beteiligte zu 1) mit der Änderung des Arbeitsvertrages die Höhergruppierung vor.
In der Folgezeit bestand der Antragsteller unter Hinweis darauf, daß das Schreiben des Arbeitervertreters vom 8. November 1995 wegen dessen fehlender Legitimation unwirksam sei, auf der Durchführung eines Erörterungstermins. Dies lehnte der Beteiligte zu 1) jedoch mit der Begründung ab, es liege eine wirksame Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme durch die Erklärung des Arbeitervertreters vor.
Am 16. Januar 1996 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag des Antragstellers und des Beteiligten zu 2),
festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) mit der Höhereinreihung des Arbeiters xxx das Mitbestimmungsrecht des Antragsteilers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NW verletzt hat,
mit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die Zustimmung des Antragstellers gelte im Wege der Fiktion gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW als erteilt. Die Absicht des Antragstellers, der Maßnahme nicht zustimmen zu wollen, und dessen Bitte um Erörterung seien nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Zustimmungsantrags dem Leiter der Dienststelle mitgeteilt worden. Ausweislich des Eingangsstempels der Poststelle sei das Schreiben des Antragstellers vom 10. November 1995 erst am 13. November 1995 und damit nach Fristablauf beim Beteiligten zu 1) eingegangen. Zwar habe ein Personalrat auch die Möglichkeit, Schriftstücke an empfangsberechtigte Personen persönlich auszuhändigen und sich den Eingang schriftlich bestätigen zu lassen. Diese Voraussetzung sei vorliegend jedoch nicht durch die Aushändigung des Schreibens an Herrn xxx erfüllt, da dieser für den Beteiligten zu 1) nicht empfangsberechtigt sei. Daß Herr xxx sich auch selbst nicht zur Entgegennahme von Schriftstücken für den Dienstherrn als zuständig angesehen habe, zeige sich in dem Umstand, daß er das Schreiben des Antragstellers an die Poststelle weitergeleitet habe.
Gegen den den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 28. Januar 1997 zugestellten Beschluß haben diese am 12. Februar 1997 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 15. April 1997 am 13. März 1997 begründet.
Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor: Die maßgebliche Frist sei am 10. November 1995 nicht bereits mit Dienstschluß, sondern erst um 24.00 Uhr abgelaufen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei Herrn xxx das Schreiben vom 10. November 1995 bereits ausgehändigt gewesen. Dieser sei zur Entgegennahme des Schreibens auch berechtigt gewesen. In seiner Funktion als Leiter des Sachgebiets IV - Personalwesen - gehöre er gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LPVG NW zur Dienststellenleitung. Auch sehe der Geschäftsverteilungs- und Aktenplan für die Verwaltung der Fachhochschule xxx vor, daß zu seinem Aufgabengebiet der Bereich "Personalvertretungsangelegenheiten" gehöre. Zudem sei er im Besitz eines Schlüssels für die Poststelle. Er sei schon dabei beobachtet worden, daß er während der Mittagspause in der Poststelle ein Schreiben mit dem Eingangsstempel versehen habe. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, daß Herr xxx vom Beteiligten zu 1) als zeichnungsbefugt gemäß § 8 Abs. 4 LPVG NW benannt worden sei. Damit sei er auch zur Entgegennahme von Schreiben befugt. Der Empfangsberechtigung des Herrn xxx stehe nicht entgegen, daß er das Schreiben an die Poststelle weitergeleitet habe. Dazu sei er aufgrund der Postordnung der Fachhochschule verpflichtet gewesen. Selbst wenn er nicht zur Entgegennahme berechtigt gewesen wäre, sei das Schreiben jedenfalls mit der Übergabe an ihn in den Postlauf der Fachhochschule gelangt. Auf den Eingang bei der Poststelle komme es deshalb nicht an. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß bei der Fachhochschule ein Hausbriefkasten existiere, in den auch fristgebundene Post eingeworfen werden könne. Für den Fall, daß Herr xxx das Schreiben nicht angenommen hätte oder daß er nicht mehr im Hause gewesen sei, wäre das Schreiben durch den Einwurf in den Hausbriefkasten der Fachhochschule noch rechtzeitig zugegangen. In der Vergangenheit seien schon des öfteren Herrn xxx Schreiben übergeben worden, ohne daß der Beteiligte zu 1) sich ausdrücklich auf ein Fristversäumnis berufen hätte. In der Sache könne der Beteiligte zu 1) sich nicht auf das Schreiben des Arbeitervertreters berufen. Aufgrund dessen hätte die Maßnahme erörtert werden müssen.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und seinem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er an: Herr xxx als Leiter des Sachgebiets IV - Personalwesen - sei nicht Vertreter des Dienststellenleiters. Die Tatsache, daß er Schlüssel für die Poststelle besitze und gemäß dem Geschäftsverteilungsplan mit Personalvertretungsrecht betraut sei, erlaube es ihm nicht, die Vertretung der Dienststelle wahrzunehmen. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, das Schreiben noch am Tage der Aushändigung an die Poststelle weiterzuleiten, da seine Mitwirkungspflicht nur bis zum Ende der üblichen Dienstzeit erwartet werden könne. Er habe sich auch nicht zur Entgegennahme des Schreibens befugt gefühlt. Die ihm zustehende Zeichnungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 4 LPVG NW erstrecke sich ausdrücklich nur auf schriftliche Äußerungen gegenüber dem Antragsteller. Ein Handeln als Dienststellenleitung i.S.v. § 8 Abs. 1 LPVG NW sei davon nicht erfaßt. Auch ein Einwurf des Schreibens in den Hausbriefkasten hätte den rechtzeitigen Zugang nicht bewirkt, da es sich nicht um einen Fristbriefkasten handele. Nach den allgemein anerkannten Zugangsregeln bewirke der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen sei. Dies wäre jedoch erst am 13. November 1995 gewesen. Vorgänge, bei denen man sich trotz Verfristung nicht auf ein Fristversäumnis berufen habe, seien nicht bekannt.
Der Beteiligte zu 2) hat keinen eigenen Antrag gestellt, in der Sache schließt er sich den Ausführungen des Antragstellers an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht auch trotz der bereits vorgenommenen Höhergruppierung des Arbeiters noch ein Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung über den auf den konkreten Streitfall abstellenden Antrag, da es dem Beteiligten zu 1) möglich ist, diese Maßnahme rückgängig zu machen.
Entgegen der Auffassung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen ist der Antrag auch begründet.
Die in Rede stehende Maßnahme stellt - was zwischen den Beteiligten im übrigen unstreitig ist - eine Höhergruppierung dar und unterliegt deshalb dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NW. Mit der Durchführung der Maßnahme hat der Beteiligte zu 1) dieses Mitbestimmungsrecht verletzt.
Nach § 66 Abs. 1 kann eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme nur mit dessen Zustimmung getroffen werden. An einer derartigen Zustimmung fehlt es jedoch.
Die Maßnahme ist entgegen der Auffassung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen nicht als gebilligt im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW anzusehen. Vielmehr hat der Antragsteller seine Absicht, der vorgesehenen Höhergruppierung nicht zustimmen zu wollen, dem Beteiligten zu 1) fristgerecht mitgeteilt.
Da der Zustimmungsantrag des Beteiligten zu 1) vom 26. Oktober 1995 beim Antragsteller am 27. Oktober 1995 eingegangen ist, lief die in § 66 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 LPVG NW bestimmte Frist von zwei Wochen nach Zugang des Antrags am 10. November 1995 ab. Diese Frist hat der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 10. November 1995 gewahrt. Zwar ist dieses Schreiben von der Poststelle mit dem Eingangsstempel des 13. November 1995 versehen worden. Auf den Eingang bei der Poststelle kam es vorliegend jedoch nicht an, weil das Schreiben bereits mit der am 10. November 1995 erfolgten Aushändigung an Herrn xxx dem Beteiligten zu 1) zugegangen ist.
Mit der Entgegennahme des Schreibens des Antragstellers vom 10. November 1995 handelte Herr xxx für den Beteiligten zu 1) als sog. passiver Vertreter i.S.v. § 164 Abs. 3 BGB. Als passiver Vertreter ist eine Mittelsperson anzusehen, die als Vertreter des Empfängers zur Entgegennahme von Willenserklärungen berechtigt ist.
Vgl. Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 57. Auflage, München 1998, § 130 RdNr. 8.
Eine solche Empfangsberechtigung lag in der Person des Herrn xxx vor. Dafür spricht zunächst, daß dieser nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LPVG NW Vertretungsberechtigter des Beteiligten zu 1) ist. Nach dieser Bestimmung kann sich der Dienststellenleiter auch durch den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung vertreten lassen. Diese Voraussetzung erfüllt Herr xxx, da er Leiter des Sachgebiets IV - Personalwesen -ist. Daß es sich bei diesem Sachgebiet um die für Personalangelegenheiten zuständige Abteilung i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 2 LPVG NW handelt, erschließt sich aus dem Geschäftsverteilungs- und Aktenplan für die Verwaltung der Fachhochschule vom 15. Juni 1978 (Stand: Mai 1992), demzufolge in das Sachgebiet IV alle Personalfragen betreffende Angelegenheiten fallen. Weiterhin ist Herr xxx in der Vergangenheit dem Antragsteller gegenüber auch als Empfangsberechtigter aufgetreten. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers sind Herrn xxx schon des öfteren Stellungnahmen überreicht worden, ohne daß Bedenken gegen eine Empfangsberechtigung geäußert worden sind. Dadurch ist aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Antragstellers der Eindruck vermittelt worden, eine derartige Empfangsberechtigung liege vor. Schließlich ist auch im Zusammenhang mit der hier in Rede stehende Aushändigung des Schreibens vom 10. November 1995 festzustellen, daß Herr xxx dem Vorsitzenden des Antragstellers gegenüber keinerlei Bedenken gegen seine Berechtigung geäußert hat, in Vertretung des Beteiligten zu 1) zu handeln. Dem entspricht es, daß auch der Beteiligten zu 1) weder in dem vor Einleitung des Beschlußverfahrens mit dem Antragsteller geführten Schriftverkehr noch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht hat, Herr xxx sei nicht empfangsberechtigt gewesen. Vielmehr ist erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die von der Fachkammer vertretene Auffassung einer fehlenden Empfangsberechtigung aufgegriffen worden. Gerade diese Tatsache wirft im übrigen unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verwirkung die weitere Frage auf, ob der Beteiligte zu 1) sich überhaupt noch zulässigerweise auf diesen Umstand berufen kann.
Eine Zustimmung zu der beabsichtigten Höhergruppierung liegt entgegen der vom Beteiligten zu 1) geäußerten Auffassung auch nicht in dem Schreiben des Vertreters der Gruppe der Arbeiter vom 8. November 1995.
In diesem Schreiben könnte nur dann eine relevante Zustimmung zu der unproblematisch als Gruppenangelegenheit i.S.v. § 34 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 LPVG NW einzustufenden Maßnahme gesehen werden, wenn zum einen ein wirksamer Widerspruch des Arbeitervertreters gegen eine gemeinsame Beschlußfassung vorliegt und zum anderen der Arbeitervertreter berechtigt war, Äußerungen im Namen des Antragstellers gegenüber dem Beteiligten zu 1) abzugeben. Beide Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben.
Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 LPVG NW beschließen über Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, nur die Vertreter der Gruppe, sofern die Mehrheit der Vertreter der betreffenden Gruppe einer gemeinsamen Beschlußfassung widerspricht. An einem derartigen Widerspruch des alleinigen Vertreters der Gruppe der Arbeiter gegen die vom Beteiligten zu 1) beabsichtigte Höhergruppierung fehlt es aber. In der Sitzung des Antragstellers am 7. November 1995, an der auch der Vertreter der Arbeitergruppe teilgenommen hat, war die Höhergruppierung des Arbeiters xxx Gegenstand der Beratung. Da von dem Vertreter der Arbeitergruppe kein Widerspruch gegen eine gemeinsame Beschlußfassung erhoben worden war, faßte der Antragsteller unter Beteiligung des Vertreters der Arbeitergruppe den Beschluß, der Maßnahme zunächst nicht zuzustimmen und um eine Erörterung zu bitten. Damit ist es zu einem wirksamen Beschluß des Antragstellers gekommen.
Die mit Schreiben vom 8. November 1995 abgegebene Erklärung des Vertreters der Arbeitergruppe, die Maßnahme werde nunmehr zur Gruppenangelegenheit erklärt, stellt schon deshalb keinen wirksamen Widerspruch i.S.v. § 34 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW dar, weil die Erklärung, wollte man sie als Widerspruch bewerten, lediglich gegenüber dem Beteiligten zu 1) und nicht gegenüber dem in diesem Zusammenhang allein zuständigen Antragsteller abgegeben worden wäre. Zudem wäre der Widerspruch nicht im Rahmen der Sitzung des Antragstellers erhoben worden, in der über die Angelegenheit beraten und beschlossen worden ist.
Den Vertretern einer Gruppe ist es im übrigen verwehrt, noch nach Abschluß der gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung eine Maßnahme zur Gruppenangelegenheit zu erklären. Dem steht auch nicht die vom Beteiligten zu 1) angeführte Auffassung von Havers
- vgl. Havers, LPVG NW, 9. Auflage, Siegburg 1995, § 34 Erl. 4.2 -
entgegen. Auch dieser geht davon aus, daß der Widerspruch im zeitlichen Zusammenhang mit der Beschlußfassung zu erfolgen hat. Die in der benannten Fundstelle erfolgten Verweisungen auf andere Kommentarstellen vermögen ebenfalls keinen hinreichenden Anhalt dafür zu liefern, daß es auch nach einer gemeinsamen Beschlußfassung noch möglich sein soll, eine Maßnahme zur Gruppenangelegenheit zu erklären.
Der Vertreter der Arbeitergruppe war auch nicht berechtigt, einen etwaigen Gruppenbeschluß mit Wirkung für und gegen den Antragsteller dem Beteiligten zu 1) mitzuteilen. Nach § 29 Abs. 2 LPVG NW führt der Vorsitzende des Personalrats die laufenden Geschäfte und vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse. Dies gilt auch für Gruppenangelegenheiten. Auch Beschlüsse im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LPVG NW sind Beschlüsse des Personalrats und werden allein von dessen Vorsitzenden im Namen des Personalrats für und gegen diesen ausgeführt.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. Juli 1997 - VII P 22.75 -, Buchholz 238.3A § 40 BPersVG Nr. 1 = PersV 1978, 309; Beschluß des Fachsenats vom 29. November 1988 - CL 64/87 -, PersV 1990, 80 = ZBR 1990, 159 = ZTR 1989, 325; Cecior/Dietz/Vallendar, Personalvertretungsrecht NW, § 29 RdNr. 25.
Aufgrund dessen ist es einem Gruppenvertreter auch bei einem wirksam erhobenen Widerspruch gegen eine gemeinsame Beschlußfassung verwehrt, einen Gruppenbeschluß dem Dienststellenleiter mitzuteilen.
Vgl. Cecior/Dietz/Vallendar, a.a.O., § 29 RdNr. 22.
Dies gilt uneingeschränkt für die in Rede stehende Erklärung des Vertreters der Arbeitergruppe in dessen Schreiben vom 8. November 1995.
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.