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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 800/04·06.04.2006

AUV-Pauschvergütung nur bei Wohnung am Dienstort/Einzugsgebiet – kein Anspruch bei Fernumzug

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Berufssoldat begehrte für einen Umzug aus dem Ausland an einen ca. 600 km vom neuen Dienstort entfernten Wohnort eine Pauschvergütung nach § 10 AUV. Streitig war, ob § 10 Abs. 5 AUV die Pauschvergütung auch dann eröffnet, wenn zwar eine Wohnung eingerichtet wird, jedoch außerhalb von Dienstort/Einzugsgebiet. Das OVG NRW verneinte den Anspruch: § 10 Abs. 5 AUV erfasst nur Fälle fehlender Wohnungseinrichtung bzw. möblierter Unterkunft und setzt den Umzug in den Bereich des § 10 Abs. 1 AUV voraus. Weitergehende Ansprüche aus Fürsorgepflicht oder Verwaltungspraxis bestehen nicht; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen die Versagung der Pauschvergütung nach § 10 AUV ohne Erfolg; Anspruch bei Umzug außerhalb des Einzugsgebiets verneint.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Pauschvergütung nach § 10 Abs. 1 AUV setzt voraus, dass eine Wohnung am neuen Dienstort oder im übrigen Einzugsgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG eingerichtet wird.

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§ 10 Abs. 5 AUV ist dahin auszulegen, dass er nur Fallgestaltungen erfasst, in denen der Berechtigte keine Wohnung einrichtet oder eine ausgestattete (möblierte) Wohnung bezieht; er eröffnet keinen Anspruch bei Wohnungseinrichtung außerhalb von Dienstort/Einzugsgebiet.

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Die in § 10 AUV normierte räumliche Bindung an Dienstort/Einzugsgebiet entspricht dem Verursacherprinzip der Umzugskostenvergütung; bei erheblicher Entfernung spricht eine starke Vermutung für private Mitveranlassung, die eine Leistungsbeschränkung rechtfertigt.

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Ansprüche aus der soldatischen Fürsorgepflicht (§ 31 SG) bestehen neben AUV/BUKG grundsätzlich nur ausnahmsweise; soweit die Umzugskostenregelungen eine angemessene, abschließende Konkretisierung darstellen, ist für zusätzliche Leistungen kein Raum.

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Aus einer Verwaltungspraxis zur teilweisen Erstattung von Umzugskosten bei Umzügen außerhalb des Einzugsgebietes folgt kein Anspruch auf Pauschvergütung, wenn die Verwaltung diese Leistung hiervon ausnimmt.

Relevante Normen
§ 10 AUV§ 10 Abs. 1 AUV§ 10 Abs. 1 BUKG§ 31 Soldatengesetz§ 10 Abs. 5, 1. Alternative AUV§ 2 Abs. 1 BUKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 27 K 3494/01

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienste der Beklagten. Bis Ende Juni 2001 wurde er in T. /C. verwendet. Von dort ließ er sich mit Wirkung vom 1. Juli 2001 unter Erteilung einer unbeschränkten Zusage der Umzugskostenvergütung nach S. (Stab MaRA) versetzen.

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Im Januar 2001 beantragte der Kläger die Gewährung einer Pauschvergütung nach § 10 der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) für einen Umzug in eine Leerraumwohnung nach X. in U. . Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für Wehrverwaltung mit Bescheid vom 6. Februar 2001 ab. Die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Fassung der Auslandsumzugskostenverordnung setze voraus, dass der Berechtigte an den Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet umziehe; das sei beim Kläger nicht der Fall.

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Seine Beschwerde hiergegen begründete der Kläger damit, dass er sich wegen der schweren Erkrankung seiner Ehefrau entschlossen habe, seinen Wohnsitz nach X. zu verlegen. Seine Frau müsse alle zwei Wochen am Universitätsklinikum der Gesamthochschule F. behandelt werden. In X. sei sowohl die Betreuung seiner Ehefrau als auch die seiner achtjährigen Tochter sichergestellt.

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Das Bundesamt für Wehrverwaltung wies die Beschwerde mit Bescheid vom 2. April 2001 zurück, erhielt seinen Rechtsstandpunkt aufrecht und führte ergänzend aus, die Zahlung der Pauschvergütung sei auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Klägers unzulässig. Ein Umzug aus Anlass der Versetzung, also aus dienstlichen Gründen, liege nur dann vor, wenn der neue Wohnort in einem räumlichen Zusammenhang mit dem neuen Dienstort stehe. Bei Inlandsumzügen sei die Gewährung von Umzugskostenvergütung gänzlich ausgeschlossen, wenn der Umzug an einen Ort außerhalb des räumlichen Zusammenhangs mit dem neuen Dienstort erfolge. Für eine hiervon generell abweichende Regelung bestehe auch bei Auslandsumzügen keine Notwendigkeit, sie würde daher eine nicht gerechtfertigte Besserstellung bei Auslandsumzügen darstellen. Deshalb sei die Auslandsumzugskostenverordnung so gefasst worden, dass Anspruch auf Umzugskostenvergütung entsprechend der Inlandsregelung nur bestehe, wenn der Umzug an den neuen Dienstort, in dessen Einzugsgebiet oder räumlichen Zusammenhang durchgeführt werde.

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Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, der Anspruch auf die Pauschvergütung sei nach § 10 Abs. 1 AUV gerechtfertigt. Durch deren Versagung werde er gegenüber Soldaten schlechter behandelt, die im Inland umzögen. Für diese Fälle mache § 10 Abs. 1 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) die Gewährung der Vergütung nicht davon abhängig, dass der Soldat an den neuen Dienstort oder dessen Einzugsbereich ziehe. Die Auslandsumzugskostenverordnung treffe keinerlei Sonderregelungen für Fälle der vorliegenden Art. Unabhängig davon ergebe sich ein Anspruch auf Gewährung der Pauschvergütung hier auch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht. Der Betreuungsbedarf durch die Krankheit seiner Ehefrau begründe eine besondere Härte, die seinen Umzug nach X. gerechtfertigt habe.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 2001 und des Beschwerdebescheides vom 2. April 2001 zu verpflichten, ihm anlässlich seines Umzugs von T. nach X. eine Pauschvergütung gemäß § 10 AUV zu gewähren.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat sie die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden wiederholt und vertieft.

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Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 AUV in der maßgeblichen Fassung der Dritten Änderungsverordnung stehe nur solchen Berechtigten die Pauschvergütung zu, die eine Wohnung am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsbereich einrichteten. Auf den Wohnort, der nach der früheren Fassung maßgeblich gewesen sei, komme es nicht an. Diese Einschränkung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Ihr liege die Überlegung zugrunde, dass ein Umzug außerhalb des Dienstortes nicht dienstlich veranlasst sei. Unterschiede zwischen Inlands- und Auslandsumzügen bestünden insoweit nicht. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht nach § 31 Soldatengesetz. Der Gesetzgeber habe seine Fürsorgepflichten bei Auslandsumzügen in der Auslandsumzugskostenverordnung abschließend konkretisiert. Weitergehende Ansprüche könnten nur bestehen, wenn die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzt sei, was im Falle des Klägers aber trotz der schweren Erkrankung seiner Ehefrau nicht ersichtlich sei.

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Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers, zu deren Begründung er auf sein früheres Vorbringen Bezug nimmt und ergänzend vorträgt: § 10 Abs. 1 AUV sei nicht die einzig denkbare Anspruchsgrundlage. Er könne sich vielmehr auf § 10 Abs. 5, 1. Alternative dieser Verordnung berufen. Diese Vorschrift setze gerade voraus, dass er als grundsätzlich Berechtigter eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfülle. Das treffe auf ihn zu, weil er eine Wohnung eben nicht am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsbereich eingerichtet habe. Die Durchführungsbestimmungen zum Bundesumzugskostengesetz, auf die sich die Beklagte stütze, könnten das Gesetz nicht ändern; im Übrigen stammten die Durchführungsbestimmungen aus einer Zeit, als § 10 Abs. 5 AUV noch gar nicht gegolten habe. Die von der Beklagten vorgenommene Ergänzung des Verordnungstextes um das Merkmal eines räumlichen Zusammenhangs zwischen neuer Wohnung und neuem Dienstort sei mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Dass er den Anspruch aus § 10 Abs. 5 AUV erstmals im zweitinstanzlichen Verfahren angeführt habe, schade nicht, weil es auf sein Begehren, die Gewährung einer Pauschvergütung, ankomme; dieses sei von Anfang an identisch geblieben.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie trägt zur Begründung vor, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 AUV dürften nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit dem übergeordneten Anspruch auf Umzugskostenvergütung nach § 2 Abs. 1 BUKG gesehen werden. Danach bestehe ein Anspruch auf Zahlung von Umzugskostenvergütung nur dann, wenn der Umzug aus dienstlichen Gründen erfolge. Ein Umzug an einen anderen Ort als den Dienstort sei nicht dienstlich veranlasst, sondern wie beim Kläger der persönlichen Sphäre des Umziehenden zuzurechnen. Auch in Nr. 2.2.2 der Durchführungsbestimmungen zum BUKG sei die dienstliche Veranlassung berücksichtigt. Danach dürfe eine Vergütung nur erfolgen, wenn der räumliche Zusammenhang zur neuen Dienststelle gegeben sei. Zwar würden nach dem Erlass des BMVg PSZ V 7 (5) - Az 21-12-00 vom 16. Dezember 1999 für Rückumzüge aus dem Ausland Beförderungsauslagen und die Auslagen für die Umzugsreise auch bei einem Umzug an einen anderen Ort erstattet, jedoch höchstens in der Höhe, die bei einem Umzug an den neuen Dienstort entstanden wären. Weitere Ansprüche, etwa auf die Pauschvergütung, bestünden in diesen Fällen aber nicht, auch nicht aus Fürsorgegründen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

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Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf die Pauschvergütung nicht zu. Maßgeblich ist § 10 der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung - AUV) vom 4. Mai 1991, BGBl. I S. 1072, und zwar in der Fassung, die diese Vorschrift durch Art. 1 Nr. 7 der Dritten Verordnung zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung vom 10. Dezember 1999, BGBl. I S. 2409, gefunden hat. Anzuwenden ist diese Fassung seit dem 1. Januar 2000.

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Dass der Kläger die Pauschvergütung nicht auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 AUV verlangen kann, hat das Verwaltungsgericht bereits dargelegt; auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Der Kläger hat im zweitinstanzlichen Verfahren nicht mehr infrage gestellt - sondern geht im Gegenteil ausdrücklich davon aus -, dass er diese Voraussetzungen nicht erfüllt, soweit ein Umzug an den neuen Dienstort (hier S. ) oder in dessen Einzugsgebiet verlangt ist. Mit dem Begriff "Einzugsgebiet" ist die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG in Bezug genommen, wonach die neuen Wohnung innerhalb der räumlichen Erstreckung des Dienstortes und eines Bereich bis zu 30 km im Umkreis der neuen Dienststätte (hier des Stabes MaRA) liegen darf. Diese Beschränkung hielt der vom Kläger gewählte Wohnort in U. , rund 600 km von seinem Dienstort entfernt, nicht ein.

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Aber auch aus § 10 Abs. 5 AUV ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht. Der Kläger ist nicht gehindert, sich im Berufungsverfahren (erstmals) auf diese Vorschrift zu stützen. Es handelt sich nicht um eine den Voraussetzungen des § 91 VwGO unterworfene Klageänderung. Denn der Streitgegenstand wird hier angesichts des unverändert zugrunde gelegten Lebenssachverhalts nicht dadurch berührt, in welcher Rechtsgrundlage der Kläger seinen Anspruch auf eine Pauschvergütung begründet sieht.

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Die Bedeutung, die der Kläger der Vorschrift des § 10 Abs. 5 Satz 1 AUV gibt, ist schon vom Wortlaut her keineswegs zwingend; denn die Wendung in Absatz 5, dass der Berechtigte "die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt", kann so gelesen werden, dass alle Voraussetzungen nicht erfüllt sind, aber ebenfalls so, dass mindestens eine Voraussetzung nicht vorliegt. Nur in der letzten Lesart kann Absatz 5 auf den Fall des Klägers zutreffen: Es ist unzweifelhaft, dass er die Voraussetzungen nach Absatz 1 jedenfalls insofern erfüllt, als er am neuen Wohnort X. eine Wohnung eingerichtet hat.

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Die danach erforderliche Auslegung führt dazu, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 5 AUV schon nicht im Sinne des Klägers wörtlich zu nehmen ist. Die Formulierung, dass "die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt" sind, bezieht sich nicht schlechthin auf alles, was in Absatz 1 als anspruchsbegründend vorausgesetzt wird. Erfasst werden lediglich Fälle, in denen der Berechtigte keine Wohnung einrichtet. Dies kann insbesondere der Fall sein, weil er in seine während des Auslandsaufenthalts beibehaltene, also eingerichtete Wohnung zurückkehrt oder weil er am Standort eine dienstliche Unterkunft in Anspruch nimmt, die keine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG darstellt. Anders ausgedrückt: Die Wendung in Absatz 5 Satz 1 bezieht sich auf die Aussage des Relativsatzes "der … eine Wohnung einrichtet" in Absatz 1, nicht aber auf die dieser grammatisch untergeordnete attributive adverbiale Bestimmung "... am Dienstort …". In jedem Fall wird als selbstverständlich vorausgesetzt, dass die Unterkunft, in die der Berechtigte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BUKG) umzieht, am neuen Dienstort oder im übrigen Einzugsgebiet liegt.

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Systematisch ergibt sich diese Auslegung schon aus der anderen Alternative des Absatzes 5 Satz 1, wo besonders hervorgehoben ist, dass eine Wohnung deshalb nicht eingerichtet wird, weil der Berechtigte eine "ausgestattete" (möblierte) Wohnung bezieht. Hingegen findet der Fall, dass eine Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes gewählt worden ist, weder hier noch sonst in der Verordnung eine Erwähnung.

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Bestätigt werden diese Überlegungen durch die Entstehungszusammenhänge der Norm. Die früheren Fassungen des § 10 Abs. 5 AUV stimmten mit dem oben entwickelten Verständnis dieser Norm wörtlich überein, und zwar sowohl die Ursprungsfassung

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- vgl. § 10 Abs. 5 Satz 1 Auslandsumzugskostenverordnung vom 20. Juli 1966, BGBl. I S. 425: "Ein Berechtiger, der am neuen Wohnort keinen Hausstand (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes) einrichtet oder ..." -

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wie auch die Neufassung aus dem Jahre 1991

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- vgl. § 10 Abs. 5 Satz 1 Auslandsumzugskostenverordnung vom 4. Mai 1991, BGBl. I S. 1072: "Ein Berechtigter, der am neuen Wohnort keine Wohnung einrichtet oder ...".

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Der klare und unzweideutige Wortlaut dieser Fassungen ist erst durch Art. 1 Nr. 7 der eingangs zitierten Dritten Änderungsverordnung beseitigt worden. Damit war indes keine inhaltliche Erstreckung auf Berechtigte beabsichtigt, die in eine Wohnung außerhalb des Gebietes im Sinne des Absatzes 1 ziehen. Die Änderung hatte vielmehr rein redaktionelle Bedeutung; sie ist eine Folge der Neufassung des Absatzes 1. In diesem ist durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. a der Änderungsverordnung das Wort "Wohnort" durch die Wörter "Dienstort oder im übrigen Einzugsgebiet" ersetzt worden. In der Konsequenz dieser Änderung erhielt Absatz 5 die hier maßgebliche Fassung, augenscheinlich um die als zu umständlich empfundene, sprachlich ebenfalls nicht völlig eindeutige (weil logisch auch auf den Ort der Wohnung beziehbare) Verneinung zu vermeiden: "Ein Berechtigter, der am neuen Dienstort oder im übrigen Einzugsgebiet keine Wohnung (§ 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes) einrichtet ...". Vorbildwirkung hatte insofern offensichtlich der ähnlich gefasste § 10 Abs. 4 BUKG ("Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht gegeben, so ..."), der in § 10 AUV mit Blick auf die besonderen wirtschaftlichen Belastungen durch Auslandsumzüge aufgegriffen wird (entsprechend der Ermächtigung in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BUKG), jedoch wegen der Klarheit des in ihm in Bezug genommenen Absatzes eindeutig bleibt.

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Die Verwendung des Plurals "Voraussetzungen" in Absatz 5 Satz 1 geht mithin darauf zurück, dass sowohl auf das Tatbestandsmerkmal der "Wohnung", das in § 10 Abs. 3 BUKG legaldefiniert ist, als auch auf dasjenige des "Einrichtens" verwiesen wird, also auf eine Mehrzahl von Umständen. Eine solche Begrenzung der in Bezug genommenen Voraussetzungen des Absatzes 1, die nicht erfüllt sein dürfen, ist zwar im Hinblick auf dessen weitere Voraussetzungen missverständlich - insofern ist der Standpunkt des Klägers ohne weiteres nachvollziehbar -, jedoch nach Sinn und Zweck der Vorschrift letztlich unzweifelhaft: § 10 Abs. 5 AUV zielt lediglich darauf ab, die Höhe der Pauschvergütung in Anknüpfung an Umstände zu regulieren, mit denen die von ihr abzudeckenden "sonstigen Umzugsauslagen" typischerweise variieren. Dazu gehört vor allem, ob und welche Anstrengungen zur Ausstattung der neuen Unterkunft unternommen werden müssen; denn die spezifischen und konkretisierbaren Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug sind bereits anderweitiger Gegenstand detaillierter Vergütungsleistungen (vgl. §§ 2 ff. AUV). Aus demselben Grund geringerer Ausstattungskosten für eine neue Wohnung ist auch § 12 Abs. 2 AUV hinsichtlich des Anspruchs auf einen Ausstattungsbeitrag im dargelegten Sinne formuliert. Die durch spezielle Vergütungsansprüche nicht erfassten, "sonstigen" Umzugsauslagen hängen aber typischerweise nicht davon ab, ob eine Wohnung innerhalb oder außerhalb des Einzugsgebietes bezogen wird.

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In der Auslegung des Klägers würde § 10 Abs. 5 Satz 1 AUV hingegen eine Privilegierung von Berechtigten bewirken, die eine Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes nehmen. Dies wäre gerade vor dem Hintergrund der Dritten Änderungsverordnung unverständlich, mit der in § 10 Abs. 1 AUV eine explizite Festlegung auf den "Dienstort" bzw. das übrige Einzugsgebiet erfolgt ist. Diese Festlegung würde unterlaufen, wäre Absatz 5 dahin zu verstehen, dass ein Anspruch auf die Pauschvergütung auch bei einem Umzug an den "Wohnort" besteht, dessen Maßgeblichkeit in Absatz 1 beseitigt worden ist. Zudem würde eine Abweichung vom Inhalt der Umzugskostenzusage honoriert, die ausdrücklich eine besondere räumliche Nähe zum Dienstort voraussetzt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG) und hier für den Dienstort S. erteilt worden war.

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Schließlich würde der Zweck der Umzugskostenvergütung auch noch aus einem weiteren Zweck verfehlt, worauf die Beklagte zu Recht hinweist. Die Bestimmungen über die Leistungsgewährung bei dienstlich veranlassten Umzügen im BUKG und AUV wurzeln im Verursacherprinzip: Der Dienstherr übernimmt die Lasten, die Berechtigten infolge eines ihnen vom Dienstherrn abverlangten, also in dessen Verantwortungsbereich fallenden Umzugs entstehen. Die dienstliche Verursachung der Umzugskosten sieht der Gesetzgeber bei einer räumlichen Nähe des Dienstortes zur Wohnung unwiderleglich als gegeben an, also ohne Rücksicht auf etwa parallel bestehende persönliche Gründe. Nimmt der Berechtigte jedoch die Erschwernisse einer größeren Entfernung zum Dienstort auf sich, so spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Wahl des Wohnsitzes und die mit dem Umzug verbundenen Kosten durch private, also außerdienstliche Umstände wesentlich (mit)verursacht worden sind. Das rechtfertigt es, die Vergütung von Umzugskosten zu beschränken.

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Aus der Fürsorgepflicht des Bundes (§ 31 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten) ergeben sich hier keine darüber hinausgehenden Ansprüche. Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass die Fürsorgepflicht für Fälle von Auslandsumzügen durch die AUV und das ergänzend geltende BUKG grundsätzlich abschließend konkretisiert worden ist. Der Umfang dieser Konkretisierung ist auch für den Fall des Klägers ausreichend und angemessen, zumal ihm aufgrund des Erlasses des Bundesverteidigungsministeriums vom 16. Dezember 1999 Umzugskosten in einer Höhe vergütet worden sind, die bei einem Umzug an den neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet entstanden wären. Für einen weitergehenden Ausgleich "sonstiger" (also nicht schon anderweitig erstatteter) Umzugsauslagen unter Absehen von einer verordnungsrechtlichen Beschränkung besteht im Falle des Klägers auch unter Fürsorgegesichtspunkten kein Anlass. Ohnehin deckt die Pauschvergütung nur unspezifische, nicht im Einzelnen konkretisierungsbedürftige Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Umzug ab, von dessen kostenmäßiger Hauptlast der Kläger durch umfängliche und detaillierte Vergütungsansprüche freigestellt worden ist. Günstigeres ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die besonderen familiären Umstände des Klägers. Zwar besteht die Fürsorgepflicht nach § 31 SG ausdrücklich auch "für die Familie des Soldaten". Solche persönlichen Gründe, die im Falle des Klägers in der Tat schwer wogen, hätte er jedoch im Rahmen des Versetzungsverfahrens geltend machen müssen. Dort hat er indes sein Einverständnis mit einem Dienstort erklärt, der seinen Belangen - auch schon aus seiner damaligen Sicht - erkennbar keine Rechnung trug. Es ist kein Raum, dies im Rahmen des Umzugskostenrechts aufzuarbeiten; denn die maßgeblichen Umstände sind der Sphäre des Klägers zuzurechnen.

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Schließlich ergibt sich auch aus der Verwaltungspraxis der Beklagten kein Anspruch. Ein solcher ist allerdings zu erwägen, weil die Beklagte bei Wohnungsnahmen außerhalb des Dienstortes bzw. Einzugsgebietes Umzugskosten ungeachtet der Beschränkungen der AUV vergütet. Es mag dahinstehen, ob angesichts der einschränkenden Regelung in § 10 AUV eine Zahlung von Pauschvergütung überhaupt rechtmäßig erfolgen könnte, die im Runderlass zum Ausdruck gebrachte Verwaltungspraxis mithin eine Rechtsbindung erzeugen könnte. Jedenfalls aber ist auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu respektieren, dass die Beklagte in Fällen der vorliegenden Art die Gewährung einer Pauschvergütung von ihrer Verwaltungspraxis ausnimmt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.