Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylG mangels Darlegung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, weil das Zulassungsvorbringen die Darlegungsanforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG nicht erfüllt. Es fehlt an einer fallbezogenen Auseinandersetzung und an konkreten Ausführungen zu den geltend gemachten Zulassungsgründen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; das Urteil des VG ist rechtskräftig.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe nach §78 Abs.4 S.4 AsylG
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass die Gründe, aus denen die Berufung nach der Auffassung des Rechtsmittelführers zuzulassen ist, fallbezogen und konkret dargelegt werden.
Eine Zulassungsbegründung genügt nicht, wenn sie sich lediglich auf vorherigen Sachvortrag und die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkt, ohne darzulegen, weshalb die gesetzlichen Zulassungsgründe im konkreten Streitfall vorliegen sollen.
Das Berufungsgericht muss die Zulassungsfrage aufgrund der eingereichten Begründung allein beurteilen können; erforderlich ist, dass keine weitergehenden aufwändigen Ermittlungen zur Feststellung der Zulassungsgründe notwendig sind.
Erfüllt das Zulassungsvorbringen die Darlegungsanforderungen nicht, ist der Zulassungsantrag als unzulässig zu verwerfen; die Kosten des Zulassungsverfahrens richten sich nach den einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften (z.B. § 154 Abs. 2 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 3143/24.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.
Das Zulassungsvorbringen der Klägerinnen genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auffassung des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 - 1 A 988/25.A -, juris, Rn. 2; ferner Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 35, sowie - zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung der anwaltlich vertretenen Klägerinnen offensichtlich nicht gerecht. Diese setzen sich nicht ansatzweise mit der angegriffenen Entscheidung auseinander. Sie beschränken sich darauf, auf ihren bisherigen Sachvortrag Bezug zu nehmen und den Gesetzeswortlaut des § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG wiederzugeben, ohne auszuführen, warum einer dieser Zulassungsgründe vorliegen soll.
Die Klägerinnen tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu gleichen Anteilen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).