Einstellung nach übereinstimmender Erledigung; Kosten der Klägerin
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das OVG stellt das Verfahren unter entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO ein und erklärt den Gerichtsbescheid des VG wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 ZPO). Die Kosten beider Instanzen werden der Klägerin auferlegt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigung eingestellt; Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen; Gerichtsbescheid des VG für wirkungslos erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist das Verfahren einzustellen; gegebenenfalls ist der zuvor ergangene Gerichtsbescheid für wirkungslos zu erklären (§ 92 Abs. 3 VwGO; § 173 VwGO i.V.m. § 269 ZPO).
Bei Erledigung des Rechtsstreits ist über die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen zu entscheiden; in der Regel trifft die Kostenlast denjenigen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre (§ 161 Abs. 2 VwGO).
Wird der Rechtsstreit erst im Rechtsmittelverfahren erledigt, ist vorrangig die voraussichtliche Erfolgsaussicht des Zulassungsantrags zu prüfen; hätte dieser voraussichtlich Erfolg gehabt, folgt eine weitere Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptrechtsmittels (Doppelprüfung).
Für die Zulassungserwägung nach § 124 Abs. 2 VwGO genügt nicht bloße Behauptung; der Zulassungsbewerber muss substantiiert darlegen, weshalb ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung der Vorinstanz bestehen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 4250/21
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29. Februar 2024 - 12 K 4250/21 - ist wirkungslos.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Es ist deshalb zur Klarstellung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ferner ist der angefochtene Gerichtsbescheid entsprechend § 173 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO für wirkungslos zu erklären, weil die Klägerin und die Beklagte den gesamten Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der in dem Verfahren ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Dies folgt dem Grundgedanken des Kostenrechts, nach dem der Unterliegende die Kosten des Verfahrens trägt (vgl. § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 VwGO). Wird der Rechtsstreit - wie hier - erst in einem Rechtsmittelverfahren für erledigt erklärt, kommt es grundsätzlich darauf an, ob das Rechtsmittel nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Bei einer Erledigung der Hauptsache im Zulassungsverfahren ist dabei zu differenzieren. Vorrangig sind die Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags zu prüfen: Wäre der Zulassungsantrag voraussichtlich abzulehnen gewesen, wird es in der Regel der Billigkeit entsprechen, den erfolglosen Rechtsmittelführer mit den Verfahrenskosten zu belasten. Hätte der Zulassungsantrag nach dieser Prüfung hingegen voraussichtlich Erfolg gehabt, sind in einem weiteren Schritt die Erfolgsaussichten der Berufung zu prüfen und die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beteiligten aufzuerlegen, der im Berufungsverfahren voraussichtlich unterlegen wäre („Doppelprüfung“).
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2025 - 1 A 699/22 -, juris, Rn. 2, vom 6. Juli 2017 - 4 A 1811/15.A -, juris, Rn. 4, und vom 22. Februar 2017 - 1 A 838/15 -, n. v., BA S. 2, sowie Bay. VGH, Beschluss vom 17. April 2020 - 15 ZB 19.2388 -, juris, Rn. 9, und Hamb. OVG, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 1 Bf 108/07, 1 Bf 108/07.Z -, juris, Rn. 4; ferner Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, VwGO § 161 Rn. 78 ff., der unter Rn. 79 auch ausdrücklich festhält, dass die Kostenentscheidung nicht unmittelbar, also unter Ausblendung der Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags, von dem voraussichtlichen Ergebnis eines (nur unterstellt zugelassenen) Rechtsmittels abhängig gemacht werden darf.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge der Klägerin aufzuerlegen, weil ihr Zulassungsantrag voraussichtlich abzulehnen gewesen wäre.
1. Die Klägerin dürfte zunächst nicht durchgreifend dargelegt haben, dass ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts bestehen, ihre Klage sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, für die Klage auf Neuerstellung der Regelbeurteilung 2016 bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, im Kern wie folgt begründet: Die in Rede stehende Regelbeurteilung habe ihre rechtliche Zweckbestimmung verloren, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein. Bei ihr würde es sich im Zeitpunkt der nächsten die Klägerin betreffenden Beförderungsaktion (2024), vor der noch eine Regelbeurteilung erstellt werden werde, nämlich bereits um die vierte der aktuellen Regelbeurteilung vorangegangene Regelbeurteilung („Vorvorvorvorbeurteilung“) handeln, auf die nach der einschlägigen und insoweit einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr zurückgegriffen werden dürfe. Bei dieser Sachlage - Funktionsverlust der streitigen Regelbeurteilung 2016 - komme es auch nicht mehr darauf an, ob die Beklagte insoweit den Beurteilungsbeitrag bzw. die Stellungnahme des ehemaligen Vorgesetzten der Klägerin, D. T., habe heranziehen dürfen. Es erscheine auch ausgeschlossen, dass sich diese Frage erneut stellen könnte, da die Klägerin geltend mache, dass dieser Vorgesetzte das Unternehmen P. N. Z. zwischenzeitlich verlassen habe.
Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen wäre aller Voraussicht nach nicht geeignet gewesen, auf die behaupteten ernstlichen Zweifel zu führen. Von vornherein nicht zu Ziel hätte das Vorbringen führen können, die streitige Regelbeurteilung 2016 sei (angesichts der nachfolgenden, offenbar nicht mehr angegriffenen Regelbeurteilungen 2018 und 2020 sowie der aktuellen Regelbeurteilung) nur die dritte und nicht etwa die vierte Vorbeurteilung zu der aktuellen Regelbeurteilung. Dieses Vorbringen geht nämlich an der die nächste Regelbeurteilung (2024) bereits einbeziehenden Auffassung des Verwaltungsgerichts vorbei. Gegen diese Auffassung hat die Klägerin nichts Durchgreifendes vorgetragen. Ihr Vortrag beschränkt sich insoweit darauf, dies als Blick in die Zukunft zu rügen und geltend zu machen, es sei noch nicht absehbar, wann und ob die Beförderungsrunde tatsächlich stattfinden werde. Hieraus ergibt sich aber nicht, weshalb es gemessen an der Funktion dienstlicher Beurteilungen, Grundlage für Auswahlentscheidungen zu sein, unzulässig sein sollte, die nächstmögliche, mit einer vorherigen weiteren Regelbeurteilungsrunde gekoppelte Beförderungsrunde ungeachtet ihres konkreten Zeitpunkts bereits in die Betrachtung, ob einer lange zurückliegenden Regelbeurteilung noch Bedeutung für eine Auswahlentscheidung zukommen kann und darf, einzubeziehen. Das weitere Zulassungsvorbringen dazu, dass und weshalb die Stellungnahme des Herrn T. nicht hätte herangezogen werden dürfen, wäre ebenfalls nicht zielführend gewesen. Auf die Frage, ob diese Stellungnahme verwertet werden durfte, kam es nach der - insoweit nicht angegriffenen - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nämlich nicht an. Das Argument schließlich, die Zahl der bei einer Auswahlentscheidung heranzuziehenden Vorbeurteilungen habe nicht das Gericht, sondern die Beklagte zu bestimmen, wäre ersichtlich fehlgegangen. Zum einen ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, dem Rückgriff auf Vorbeurteilungen im Rahmen von Auswahlentscheidungen aus Gründen der Aktualität und prognostischen Aussagekraft in zeitlicher Hinsicht Grenzen zu ziehen. Zum anderen hätte dieser Zulassungsvortrag keine günstigeren Folgen für die Klägerin gehabt, weil die P. N. Z. nach dem im Tatbestand des angefochtenen Gerichtsbescheids wiedergegebenen Vortrag der Beklagten bei Auswahlentscheidungen nach ihrer einschlägigen Richtlinie sogar nur auf die aktuelle und die dieser vorangegangene dienstliche Beurteilung abstellt.
2. Die Berufung wäre aller Voraussicht nach auch nicht wegen der ansonsten nur noch geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen gewesen. Die insoweit allein aufgeworfene Frage(n),
„inwieweit auch eine dritte Vorbeurteilung noch im Rahmen eines Klageverfahrens zur rechtlichen Überprüfung gestellt werden kann und inwieweit auch die dritte Vorbeurteilung noch im Rahmen von Beförderungsauswahlentscheidungen und anderweitigen statusrechtlichen Maßnahmen zum Zuge kommen kann“, bzw.
„inwieweit nicht zuletzt im Bereich der P. N. Z. im Hinblick auf die kurzen Regelbeurteilungszeiträume zusätzlich noch eine dritte vorherige Regelbeurteilung, auch bei zukünftigen Auswahlentscheidungen, in den Blick zu nehmen ist und dementsprechend auch für die Anfechtung einer solchen dienstlichen Beurteilung noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht“,
war(en) nämlich aus den bereits dargelegten Gründen für die angefochtene Entscheidung nicht von Bedeutung.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.