Zulassung der Berufung wegen Erledigung durch Ruhestand abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem er die Aufhebung einer dienstlichen Weisung begehrte. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Rechtsstreit durch die bestandskräftige Versetzung des Klägers in den Ruhestand erledigt ist. Ein Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wurde nicht dargetan. Die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das streitgegenständliche Rechtsverhältnis in der Hauptsache erledigt ist und dadurch das rechtliche Schutzinteresse des Antragstellers entfällt.
Zulassungsgründe sind für die spätere Entscheidung im Berufungsverfahren nur dann von Bedeutung, wenn in diesem Verfahren eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO möglich ist und ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung dargelegt ist.
Ein berechtigtes ideelles Interesse an Rehabilitierung liegt nur vor, wenn die angegriffene Maßnahme eine Stigmatisierung mit Außenwirkung verursacht hat, die das Ansehen des Betroffenen herabsetzt und andauert.
Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags sind dem unterliegenden Antragsteller die Verfahrenskosten gemäß § 154 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 976/15
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind für die im angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung unerheblich, weil sich der Rechtsstreit, der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt, inzwischen in der Hauptsache tatsächlich erledigt hat.
Die auf Aufhebung der dienstlichen Weisung, ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen künftig nur noch per Post zu übersenden und nicht mehr persönlich abzugeben sowie eine erneute Dienstunfähigkeit ausschließlich telefonisch anzuzeigen, gerichtete Klage hat sich während des Zulassungsverfahrens erledigt, weil der Kläger nunmehr bestandskräftig in den Ruhestand versetzt worden ist. Damit ist der Kläger auf Dauer nicht mehr verpflichtet, Dienst zu leisten, und muss dementsprechend auch etwaige Erkrankungen nicht mehr melden oder belegen. Die dienstliche Weisung ist gegenstandslos geworden. Das Rechtsschutzinteresse für die gegen die Weisung gerichtete Anfechtungsklage ist entfallen.
Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse für den Antrag auf Zulassung der Berufung lässt sich vorliegend auch nicht daraus ableiten, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Februar 2018 für den Fall der Zulassung der Berufung die Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage angekündigt hat.
Bei einem solchen – grundsätzlich möglichen – Vorgehen sind die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Zulassungsgründe nur dann für die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung erheblich, wenn in dem Berufungsverfahren eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergehen kann. Das aber setzt voraus, dass im Berufungszulassungsverfahren ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der begehrten Feststellung dargelegt wird.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2004– 1 A 3629/02 –, juris Rn. 7, vom 24. März 2014– 1 A 511/12 –, juris Rn. 5, und vom 13. September 2019 – 6 A 286/19 –, juris Rn. 3; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 225 und 341a.
Ein derartiges berechtigtes Interesse des Klägers ist hier weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers, die Weisung sei diskriminierend und eine nicht zu rechtfertigende Sonderbehandlung des Klägers gegenüber anderen Beamten, die ihre Dienstunfähigkeit durch persönliche Abgabe der ärztlichen Atteste nachweisen könnten, kein Feststellungsinteresse in Gestalt eines Rehabilitationsinteresses abzuleiten.
Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Die Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris Rn. 25, m. w. N.; ferner etwa Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 273.
Das ist hier bereits deshalb nicht anzunehmen, weil schon nicht dargelegt oder sonst erkennbar ist, dass die an den Kläger gerichtete schriftliche Weisung bis zu ihrer Erledigung in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld des Klägers überhaupt zu einer Stigmatisierung geführt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.