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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 712/05·01.11.2005

Einstellung des Verfahrens; VG-Urteil für wirkungslos erklärt; Streitwertfestsetzung

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtAllgemeines VerwaltungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stellte das Verfahren ein. Es erklärte das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17.12.2004 gemäß §269 Abs.3 ZPO i.V.m. §173 VwGO für wirkungslos. Zudem setzte das Gericht den Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 EUR (§52 Abs.2 GKG) fest.

Ausgang: Verfahren eingestellt; Urteil des VG als wirkungslos erklärt; Streitwert für Berufungszulassungsverfahren festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann zur Folge haben, dass ein vorinstanzliches Urteil als wirkungslos erklärt wird.

2

Ein vorinstanzliches Urteil kann gemäß §269 Abs.3 ZPO in Verbindung mit §173 VwGO für wirkungslos erklärt werden.

3

Das Oberverwaltungsgericht ist befugt, den Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren nach §52 Abs.2 GKG festzusetzen.

4

Die Wirkungen der Einstellung eines Verfahrens und die Unwirksamkeit vorinstanzlicher Entscheidungen richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO und der VwGO.

Relevante Normen
§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 173 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG n.F.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1040/04

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Dezember 2004 ist wirkungslos (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 173 VwGO).

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG n.F.).