Vergleichsvorschlag: Aufhebung dienstlicher Beurteilung gegen Klagerücknahme
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW schlägt den Parteien zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich vor. Der Beklagte erklärt sich bereit, die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 25.08.2003 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aufzuheben. Die Klägerin nimmt Klage und Antrag auf Berufungszulassung zurück und übernimmt die Kosten beider Instanzen. Der Vergleich tritt mit schriftlicher Annahme beider Parteien in Kraft.
Ausgang: Gerichtlicher Vergleichsvorschlag: Beklagter bietet Aufhebung der dienstlichen Beurteilung, Klägerin zieht Klage zurück und trägt Kosten; Rechtsstreit endet bei beidseitiger schriftlicher Annahme.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann den Parteien zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich vorschlagen; dieser wird wirksam, sobald beide Parteien ihn gegenüber dem Gericht schriftlich annehmen.
Eine Behörde kann im Rahmen eines Vergleichs die Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung zusagen, ohne damit eine rechtliche Verpflichtung anzuerkennen.
Die Rücknahme der Klage im Rahmen eines Vergleichs führt zur Beendigung des Verfahrens; die Parteien können im Vergleich eine verbindliche Kostenverteilung vereinbaren.
Ein Vergleichsvorschlag des Gerichts begründet keine materielle Entscheidung über die Streitfragen, sondern dient der einvernehmlichen Beendigung des Rechtsstreits.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1040/04
Tenor
Den Parteien wird zur Beendigung des Rechtsstreits der nachfolgende Vergleich vorgeschlagen:
1. Der Beklagte sagt zu - ohne insoweit eine Rechtspflicht anzuerkennen -, die über die Klägerin erstellte dienstliche Beurteilung vom 25. August 2003 umgehend aufzuheben.
2. Die Klägerin verfolgt ihre Ansprüche nicht weiter. Sie nimmt den Antrag auf Zulassung der Berufung und die Klage zurück. Der Beklagte stimmt der Klagerücknahme zu. Die Klägerin übernimmt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Hinweis
Der Vergleich ist geschlossen - und der Rechtsstreit damit beendet -, sobald ihn beide Parteien gegenüber dem Gericht schriftlich angenommen haben.