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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 666/24.A·24.06.2024

Asyl: Berufungszulassung und PKH bei Rückkehrgefährdung Tunesien (S17/Salafismus)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein asylrechtliches Urteil. Er berief sich auf grundsätzliche Bedeutung zur Rückkehrgefährdung tunesischer Staatsangehöriger mit S17-Vermerk bzw. Salafismus-Zuschreibung sowie auf eine Gehörsverletzung. Das OVG NRW lehnte beides ab, weil die Grundsatzrüge mangels substantiierter Darlegung von Klärungsbedürftigkeit und entgegenstehenden Erkenntnisquellen nicht genügte und ein Gehörsverstoß nicht aufgezeigt wurde. Aufklärungsmängel und Beanstandungen der Beweiswürdigung seien grundsätzlich keine Verfahrensmängel nach § 138 VwGO; zudem wurden keine Beweisanträge gestellt.

Ausgang: Prozesskostenhilfe und Antrag auf Zulassung der Berufung wurden mangels Erfolgsaussicht bzw. fehlender Zulassungsgründe abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt die Formulierung einer konkreten klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie Darlegungen zu ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung voraus.

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Stützt sich eine Grundsatzrüge auf tatsächliche Verhältnisse, müssen konkrete Anhaltspunkte (insbesondere benannte Erkenntnisquellen) aufgezeigt werden, die eine vom erstinstanzlichen Gericht abweichende Würdigung zumindest nahelegen; pauschale Bezugnahmen genügen nicht.

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Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, im Zulassungsverfahren neue Erkenntnismittel zu ermitteln, um die für den Rechtsmittelführer günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.

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Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht bereits darin, dass das Gericht Vorbringen oder Beweisanregungen inhaltlich anders würdigt; aus dem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten folgt regelmäßig kein Übergehen von Vortrag.

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Ein Unterlassen gerichtlicher Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) begründet grundsätzlich keinen Verfahrensmangel nach § 138 VwGO; bei anwaltlicher Vertretung ist eine unterlassene Beweiserhebung regelmäßig nur dann rügefähig, wenn in der mündlichen Verhandlung ein Beweisantrag gestellt wurde oder sich die Beweisaufnahme dem Gericht aufdrängen musste.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 86 Abs. 1 VwGO§ 138 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 2641/23.A

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (dazu 1.) noch wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO (dazu 2.) zuzulassen.

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1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt.

4

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

5

Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. September 2023 – 1 A 1333/23.A –, juris, Rn. 4 ff., vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 ff., und vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 ff.

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b) Diesen Darlegungsanforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

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aa) Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, es bestehe Klärungsbedarf für die grundsätzlichen Fragen,

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1. ob einem tunesischen Staatsangehörigen, der bei den tunesischen Sicherheitsbehörden mit einem sog. S17-Vermerk notiert ist, bei Abschiebung menschenrechtswidrige Behandlung durch den tunesischen Staat droht,

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2. ob die Kenntnis des tunesischen Staates davon, dass ein tunesischer Staatsangehöriger während seines Aufenthaltes in Deutschland der „salafistischen Szene“ in Deutschland zugehörig ist, Grund und Anlass für eine menschenrechtswidrige Behandlung des tunesischen Staatsangehörigen nach Rückkehr durch tunesische Sicherheitsbehörden ist.

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Das Verwaltungsgericht habe diese Fragen verneint. Bei Bejahung wäre der Klage stattgegeben worden. Die aufgeworfenen Fragen würden sich auch in einem Berufungsverfahren stellen. Er sei ausweislich einer aktenkundigen Information des BKA an den deutschen Verbindungsbeamten in Tunis, die an die tunesischen Sicherheitsbehörden weitergegeben worden sei, 2018 der salafistischen Szene in Deutschland zugerechnet und deswegen in Tunesien mit einem S17-Vermerk notiert worden. Zu den Fragen liege weder eine gefestigte Rechtsprechung noch eine herrschende Meinung vor. Vielmehr seien die vorliegenden Auskünfte gegensätzlich und einer unterschiedlichen Würdigung und damit einer Klärung im Berufungsverfahren zugänglich. Die als grundsätzliche Frage formulierten Gefahren bestünden, wie sich aus den aktenkundigen Dokumenten ergäbe, die schriftsätzlich eingereicht worden seien (insbesondere mit Schriftsatz vom 31. Januar 2024 und den dortigen Anlagen). Wenn demgegenüber das Verwaltungsgericht, zahlreiche andere Entscheidungen und die Lageberichte des Auswärtigen Amtes eine Rückkehrgefährdung schon deswegen verneinten, weil es an geeigneten Referenzfällen fehle, anhand derer die Verfolgungswahrscheinlichkeit verifiziert werden könne, sei dem entgegenzuhalten, dass die geringe Anzahl zurückgeführter Personen es schon nicht zulasse, aus dem Fehlen von Referenzfällen auf eine bestimmte Verfolgungswahrscheinlichkeit zu schließen. Überdies lägen dem Auswärtigen Amt oder sonstigen deutschen Stellen keine Informationen über das weitere Schicksal der Abgeschobenen vor. Aus diesen Gründen seien im vorliegenden Fall die erwähnten Dokumente, die eindeutig für eine akute Rückkehrgefährdung sprächen, ausschlaggebend.

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bb) Ungeachtet weiterer Erwägungen ist schon nicht hinreichend dargelegt, inwieweit die lediglich pauschal in Bezug genommenen, erstinstanzlich mit Schriftsätzen vom 26. und 31. Januar 2024 vorgelegten Berichte und Artikel eine von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts abweichende Bewertung der Rückkehrsituation des Klägers zumindest nahelegen. Auszüge oder Textstellen hieraus, die hierauf schließen ließen, benennt der Kläger nicht. Das Zulassungsvorbringen, die vorliegenden Auskünfte seien gegensätzlich und einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich, zudem sprächen die vorgelegten Dokumente eindeutig für eine akute Rückkehrgefährdung, erschöpft sich letztlich in einer Wiedergabe der auch oben zitierten Grundsätze zur Darlegung einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge sowie in der ungenügenden Behauptung einer zu seinen Gunsten sprechenden Erkenntnislage.

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cc) Das weitere Vorbringen, aus dem Fehlen von Referenzfällen dürften keine Rückschlüsse auf die Verfolgungswahrscheinlichkeit gezogen werden, lässt schon nicht erkennen, auf welche Ausführungen des Verwaltungsgerichts dieser Einwand bezogen ist. Eine grundsätzliche Bedeutung der als klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen wird hiermit jedenfalls nicht dargelegt.

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2. Des Weiteren rechtfertigt auch das Vorbringen des Klägers zu einer angeblichen Versagung rechtlichen Gehörs nicht die Zulassung der Berufung.

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a) Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023– 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

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b) Gemessen hieran zeigt das Zulassungsvorbringen einen Gehörsverstoß nicht auf.

18

aa) Der Kläger führt diesbezüglich im Wesentlichen aus, sein rechtliches Gehör sei verletzt. Die angefochtene Entscheidung sei willkürlich, verstoße teilweise gegen logische Denkgesetze und sei nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht habe es abgelehnt, seinen im Einzelnen begründeten Beweisanregungen nachzugehen. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, die Beweisanregungen seien nicht entscheidungserheblich, weil er nach seiner Abschiebung im Jahr 2018 ein weitgehend unbeschwertes Leben geführt habe, sei angesichts seines Vortrags in der mündlichen Verhandlung zu wiederholten Verhaftungen, körperlichen Misshandlungen und der Vereitelung der Erteilung eines Lkw-Führerscheins nicht nachvollziehbar. Jedenfalls sei sein Vortrag nicht derart unsubstantiiert, dass das Verwaltungsgericht eine sich aufdrängende Beweisaufnahme hätte unterlassen dürfen. Die Bewertung überschreite den Wertungsrahmen der freien Beweiswürdigung und sei willkürlich. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht zu seinem Schluss komme.

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bb) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zunächst darauf, das Verwaltungsgerichts sei seinen Beweisanregungen nicht nachgekommen.

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Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023– 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 33, vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 34, und vom 22. April 2020 – 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8.

22

Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, also einen Verfahrensmangel gemäß § 138 Nr. 3 VwGO darstellen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachvershaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Wenn ein Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen eine Aufklärungsrüge erhebt, kann dies nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die er in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2014 – 6 B 24.14 –, juris, Rn. 9, und vom 20. Juni 2001 – 4 B 41.01 –, juris, Rn. 13, jeweils m. w. N.

24

Einen Beweisantrag hat der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts aber nicht gestellt.

25

Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57.17 –, juris, Rn. 18, m. w. N.

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Entsprechendes legt der Kläger in der Zulassungsbegründung jedoch nicht dar. Die dahingehende Behauptung ist insoweit nicht ausreichend.

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cc) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorbringt, die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Beweisanregungen seien nicht entscheidungserheblich, sei willkürlich, da nicht nachvollziehbar sei, wie das Verwaltungsgericht zu dem Schluss gekommen sei, dass er nach seiner Abschiebung im Jahr 2018 ein weitgehend unbeschwertes Leben geführt habe, wendet er sich in der Sache gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Klägers und den von ihm beigebrachten bzw. benannten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist aber keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320/69 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 24 f., jeweils m. w. N.

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Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören (grundsätzlich) nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.

31

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 26.

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Ob ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offenbleiben.

33

Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 33 ff., m. w. N. zum Meinungsstand.

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Ein solcher Ausnahmefall lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Der pauschale Einwand, die Bewertung des Verwaltungsgerichts sei willkürlich, genügt insoweit ersichtlich nicht. Dass der genannte Schluss des Verwaltungsgerichts aus dem Aufenthalt des Klägers in seinem Heimatland nach seiner Abschiebung im Jahr 2018 nicht nachvollziehbar sein soll, ist angesichts der umfangreichen, insbesondere auch das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung würdigenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung nicht verständlich. Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist nicht ansatzweise dargelegt.

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Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Zulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).