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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 660/16·07.06.2017

Zulassung der Berufung wegen Wegfall einer Stellenzulage während Elternzeit abgelehnt

Öffentliches RechtBesoldungsrechtSoldatenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Gewährung einer Ausgleichszulage, weil seine Stellenzulage infolge einer Versetzung weggefallen sein soll. Zentrale Frage ist, ob der Wegfall dienstlich oder persönlich veranlasst war. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, da der Kläger die entscheidenden Feststellungen nicht substantiiert angreift. Die Zulassung wird abgelehnt; Kosten und Streitwert festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als unbegründet abgewiesen; keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, die durch schlüssige Gegenargumente gegen einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung begründet werden müssen.

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Der Antragsteller hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen; die Zulassungsbegründung muss eine fallbezogene und konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil ermöglichen, sodass das Rechtsmittelgericht die Zulassungsfrage allein hieraus beurteilen kann.

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Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG ist entscheidend, ob die Stellenzulage aus dienstlichen Gründen weggefallen ist; ein Wegfall aus persönlichen Gründen schließt den Anspruch aus.

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Eine Versetzung, die auf Antrag des Berechtigten erfolgt ("auf Antrag"), ist grundsätzlich als aus der Sphäre des Betroffenen stammend einzustufen; das gleichzeitige Vorliegen dienstlicher Gründe ändert daran nichts, wenn die initierende Kraft beim Betroffenen lag.

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Für die Anspruchsprüfung nach § 13 Abs. 1 BBesG kommt es auf den Grund des Wegfalls der Zulage an, nicht auf den Zeitpunkt der Versetzung (etwa während oder nach der Elternzeit).

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 3 GKG§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 K 1599/14

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der fristgerechten Darlegungen zur Begründung des Antrags bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

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Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 186, 194.

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In Anwendung dieser Grundsätze ist die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Gewährung einer Ausgleichszulage mit der Begründung abgewiesen, die Stellenzulage sei nicht aus dienstlichen Gründen weggefallen, sondern weil der Kläger zu Beginn seiner Elternzeit auf seinen Antrag hin zu einer Stelle wegversetzt worden sei, für die kein Anspruch auf eine Stellenzulage mehr bestanden habe.

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Was der Kläger dagegen einwendet, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

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Er macht zunächst geltend, er sei nicht aus persönlichen Gründen versetzt worden, es sei denn, man qualifiziere die Elternzeit als einen persönlichen Grund. Damit aber würde die gesetzliche Regelung umgangen, wonach einem Soldaten durch die Inanspruchnahme von Elternzeit keine Nachteile entstehen dürften. Der Einsatz eines Soldaten in Elternzeit auf einer Fregatte sei nicht möglich, weil er nicht aktiv am Dienstgeschehen teilnehmen könne. Daraus folge offensichtlich das dienstliche Interesse an seiner Versetzung.

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Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil es sich nicht hinreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. Dieses hat Folgendes ausgeführt: Die Versetzung habe auf Gründen basiert, die überwiegend aus der Sphäre des Klägers herrührten. Sie sei unbestritten auf dessen Antrag hin erfolgt. Das Gewicht dieser Tatsache werde nicht dadurch geschmälert, dass gleichzeitig auch ein dienstliches Interesse an der Versetzung bestanden habe. Denn die Formulierung in der Versetzungsverfügung „auf Antrag“ belege, dass initiierende Kraft der Kläger gewesen sei. Dass dabei die geplante Elternzeit oder auch bereits Wünsche des Klägers für seinen Dienstantritt nach Ende der Elternzeit und damit rein persönliche Gründe maßgeblich gewesen seien, sei insofern aber gar nicht mehr entscheidend. Entscheidend sei vielmehr, dass er offensichtlich selbst die Versetzung angestoßen habe.

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Demnach kam es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf die Motive oder den Anlass für die Versetzungsverfügung, sondern im Wesentlichen darauf an, dass der Kläger sie unbestritten selbst beantragt hatte. Auch das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass es zusätzlich dienstliche Gründe für die in Rede stehende Versetzung gegeben hat. Es hat das Verhältnis der persönlichen und der dienstlichen Gründe zueinander allerdings anders gewichtet als der Kläger. Dieser stellt insoweit seine Bewertung der des Verwaltungsgerichts bloß gegenüber, ohne sich mit den Argumenten im angefochtenen Urteil im Einzelnen auseinanderzusetzen und näher zu erläutern, warum die besseren Argumente für seine Sichtweise sprechen.

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Ohne Erfolg weist der Kläger darauf hin, dass die Fregatte S.         -Q.     , auf der er vor Beginn seiner Elternzeit Dienst geleistet und währenddessen eine Stellenzulage erhalten habe, während seiner Elternzeit außer Dienst gestellt worden sei. Daher habe er nach dem Ende der Elternzeit nicht dorthin zurückkehren können.

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Auf die Außerdienststellung der Fregatte kommt es rechtlich hier nicht an. Das Verwaltungsgericht hat nämlich ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf die Stellenzulage sei schon mit der zeitlich früheren Versetzung weggefallen. Ob es danach noch weitere Gründe für den Wegfall gegeben hat, ist für den Anspruch auf die Gewährung der Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG unerheblich.

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Ohne Erfolg weist der Kläger darauf hin, dass die Verhältnisse vor Beginn der Elternzeit maßgeblich seien für die Gewährung der Ausgleichszulage. Das trifft für die Berechnung einer Ausgleichszulage zu, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG erfüllt sind. Diese liegen hier allerdings nicht vor. Daher kommt es auch nicht nur auf einen bloßen Vergleich der Verhältnisse vor Beginn und nach dem Ende der Elternzeit an, sondern vorrangig darauf, ob eine Stellenzulage aus dienstlichen Gründen entfallen ist.

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Schließlich ist rechtlich irrelevant, ob eine Versetzung auf einen nicht zulagenberechtigenden Posten während der Elternzeit ebenso zu behandeln ist wie eine (zeitlich spätere) Versetzung bei Rückkehr aus der Elternzeit. Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt, zu dem eine Stellenzulage entfällt, sondern der Grund dafür (dienstlich oder persönlich).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).