Zulassung der Berufung gegen Rückforderung doppelt gezahlter Beamtenbezüge abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Klage gegen einen Rückforderungsbescheid über doppelt gezahlte Beamtenbezüge (Oktober 2019) abgewiesen hatte. Streitpunkt war insbesondere, ob wegen Billigkeit nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ein (Teil-)Verzicht geboten sei. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und sah die Billigkeitsentscheidung als ermessensfehlerfrei an. Ausschlaggebend war u. a., dass der Kläger aufgrund behördlichen Hinweises bereits vor Zahlung wusste bzw. wissen musste, dass die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte, und keine negativen Auswirkungen der Rückzahlung dargetan waren.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Rückforderung überzahlter Beamtenbezüge abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zuzulassen, wenn der Antragsteller ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung durch fallbezogene, substantielle Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen darlegt.
Beruht eine erstinstanzliche Entscheidung auf mehreren selbständig tragenden Gründen, müssen ernstliche Zweifel im Zulassungsverfahren zu jedem dieser Gründe schlüssig aufgezeigt werden.
Die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG dient einer einzelfallgerechten, für die Behörde zumutbaren und für den Beamten tragbaren Rückabwicklung; maßgeblich sind insbesondere die Modalitäten der Rückzahlung und deren Auswirkungen auf die Lebensumstände.
Ein überwiegender behördlicher Verantwortungsbeitrag für eine Überzahlung ist in die Ermessensausübung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen und führt regelmäßig, aber nicht zwingend, zu einem teilweisen Absehen von der Rückforderung; im Regelfall kann eine Minderung um etwa 30 % in Betracht kommen.
Wusste oder musste der Beamte aufgrund eines behördlichen Hinweises bereits vor Zugang der Zahlung sicher davon ausgehen, dass er den Betrag nicht behalten darf, kann es im Einzelfall billig sein, den überzahlten Betrag trotz behördlicher Verursachung vollständig zurückzufordern, insbesondere wenn nachteilige Auswirkungen der Rückzahlung nicht ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 1185/20
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.586,94 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 28. Oktober 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2020 mit der Begründung abgewiesen, die Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Bezüge in Höhe von 4.586,94 Euro sei § 12 Abs. 2 BBesG. Dem Kläger seien seine Bezüge für den Monat Oktober 2019 sowohl von der Beklagten als auch von dem BMAS, zu dem er zwischenzeitlich versetzt worden sei, ausgezahlt worden. Der Rückerstattungsanspruch sei nicht nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen; der Kläger sei in Höhe des Bruttobetrages seiner Bezüge noch bereichert. Ungeachtet dessen könne der Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, weil er nach §§ 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2, §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB verschärft hafte. Der Mangel sei so offensichtlich gewesen, dass der Kläger ihn habe erkennen müssen. Die Beklagte habe den Kläger bereits mit E-Mail vom 27. September 2019 informiert, dass die Mitteilung über die (endgültige) Versetzung in das BMAS erst nach Anweisung der Bezüge für Oktober 2019 erfolgt sei, so dass er diese doppelt erhalten werde. Er habe damit schon vor Erhalt der überzahlten Besoldung gewusst, dass ihm diese nicht mehr zugestanden habe.
Die Beklagte habe nicht ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung absehen müssen. Die Beklagte sei im Rahmen der Billigkeitserwägungen zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger an der erfolgten Überzahlung keine Schuld trage, ein Teilverzicht aus Billigkeitserwägungen jedoch unter Würdigung der Gesamtumstände nicht angezeigt sei. Es widerspreche Treu und Glauben, den Kläger, der bereits vor der Überzahlung entsprechende Kenntnis gehabt habe, in den Genuss eines finanziellen Vorteils kommen zu lassen. Der Rechtsprechung zum Teilverzicht lägen andere Sachverhalte zugrunde, die mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht zu vergleichen seien. Diese Erwägungen seien nicht zu beanstanden. Die (Mit-)Verantwortung einer Behörde für die Überzahlung könne und müsse sich nur dann in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen, wenn der Empfänger entreichert ist, sich aber auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen könne. Sei der unberechtigte Vermögenszuwachs hingegen noch vorhanden, gebe es auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen vernünftigen Grund, dem Empfänger aus Billigkeitsgründen einen Teil der überzahlten Bezüge zu belassen. Wisse ein Beamter, dass er zu Unrecht Bezüge erhalte, so gebe die Billigkeit regelmäßig keinen Anlass, von der Rückforderung abzusehen.
II. Die Berufung hiergegen ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dabei meint „darlegen“ in diesem Sinne, dass unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert wird, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im konkreten Fall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2022 - 1 A 2698/20 -, juris, Rn. 3 und vom 16. Juli 2020 - 1 A 438/18 -, juris, Rn. 2, jeweils m. w. N.
Nach diesen Maßstäben ist die Berufung nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Derartige Zweifel bestehen, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Beruht eine Entscheidung auf mehreren, jeweils selbständig tragenden Gründen, so muss der Rechtsmittelführer in Bezug auf jeden selbständig tragenden Grund ernstliche Zweifel an der Richtigkeit darlegen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 3. April 2025 - 1 A 3249/21 -, juris, Rn. 6; vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 6; vom 9. Februar 2024 - 1 A 3/23 -, juris, Rn. 26 und vom 14. November 2018 - 1 A 213/16 -, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Soweit der Kläger auf seinen bisherigen Vortrag im Klageverfahren, insbesondere aus der Klageschrift vom 3. März 2020 und der Erwiderung vom 5. Juni 2020 Bezug nimmt, entspricht dies schon nicht den Darlegungsanforderungen. Im Übrigen dringt der Zulassungsvortrag nicht durch.
1. Der Kläger trägt zur Begründung seines Zulassungsantrags im Wesentlichen vor, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Billigkeitsentscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden, sei fehlerhaft. Bestehe ein Bereicherungsanspruch nach § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit § 812 BGB, so müsse nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG grundsätzlich eine Billigkeitsprüfung erfolgen. Es sei im konkreten Fall zu prüfen, wer die Ursache für die Überzahlung zu verschulden habe und welche Folgen eine Rückzahlung nach sich ziehe. Bei einem überwiegenden Verschulden der Behörde gehe die ständige Rechtsprechung von einer billigerweise vorzunehmenden Minderung der Rückforderung um 30 vom Hundert aus. Die Beklagte sei fehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger wegen der Kenntnis von der Überzahlung nicht schutzwürdig sei. Das Verwaltungsgericht habe dies nicht beanstandet. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die (Mit-)Verantwortung einer Behörde für die Überzahlung könne und müsse sich nur dann in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen, wenn der Empfänger entreichert sei, sich aber auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen könne, finde keinen Rückhalt in § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG. Danach könne in Fällen, in denen ein Bereicherungsanspruch des Dienstherrn bestehe, von einer Rückforderung ganz oder zum Teil abgesehen werden könne. Dass dies nur in Fällen gelten solle, in denen eine Entreicherung gegeben ist, stehe nicht in der Vorschrift. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts sei auch nicht schlüssig. Diese würde voraussetzen, dass der Empfänger entreichert sei, sich aber hierauf nicht berufen könne. Dieser Fall liege aber gerade vor. Die einzig denkbare Situation, in der eine Entreicherung gegeben, aber nicht geltend gemacht werden könne, liege in der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis von der rechtsgrundlosen Zahlung. Werde aber im Fall einer Kenntnis von der ungerechtfertigten Zahlung eine Schutzwürdigkeit und damit die Möglichkeit eines Billigkeitsverzichts ausgeschlossen, wäre ein solcher Verzicht nie möglich. Sei der Beamte entreichert, dann entfalle der Bereicherungsanspruch des Dienstherrn; einer Billigkeitsentscheidung bedürfe es dann nicht. Im Übrigen laufe die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts darauf hinaus, dass der Dienstherr auch im Fall des alleinigen Verschuldens der Überzahlung nichts anderes zu machen brauche, als den Beamten über die Überzahlung zu informieren, um die Billigkeitsentscheidung zu seinen Gunsten zu entscheiden. Davon sei in § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG nichts erwähnt. Wenn die Entreicherung zu einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Billigkeitserwägung werde und gleichzeitig die Kenntnis von der Überzahlung als Haftungsverschärfung/-ausschluss nach § 819 BGB und nochmals als Ausschlusskriterium im Rahmen der Billigkeitsüberlegungen berücksichtigt werde, verkleinere dies unzulässig den Ermessensspielraum des Dienstherrn. Eine eigentliche Billigkeitsprüfung, in der die Verursachungsbeiträge der Parteien für die Überzahlung gegenübergestellt werden, habe nicht stattgefunden. Es sei pauschal unterstellt worden, dass bei Kenntnis von der Überzahlung keine Billigkeitsabwägung erfolgen müsse. Durch die Vermengung der Tatbestandsvoraussetzungen der Entreicherung nach § 818 BGB und der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 BBesG und die damit verbundene Verkleinerung des Ermessensspielraumes der Beklagten habe das Verwaltungsgericht die Entreicherung und die Kenntnis des Klägers von der Überzahlung zu den alleinigen Kriterien für einen eventuellen Teilverzicht der zurückzufordernden Bezüge gemacht.
2. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die im angefochtenen Widerspruchsbescheid getroffene Billigkeitsentscheidung der Beklagten begegnet auch im Lichte des Zulassungsvorbringens keinen durchgreifenden Bedenken. Die Beklagte hat vielmehr ermessensfehlerfrei davon abgesehen, (teilweise) auf die Rückforderung zu verzichten.
a) Eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG bezweckt eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist.
Dabei ist nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen.
Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 v.H. des überzahlten Betrags im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinaus gehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen
vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2025 - 2 B 2.25 -, juris, Rn. 10 ff. sowie Urteile vom 14. September 2023 - 2 A 1.22 -, juris, Rn. 40, vom 16. Juli 2020 - 2 C 7.19 -, juris, Rn. 30 ff. vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 -, juris, Rn. 32 ff., und vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 - juris, Rn. 17 ff.
b) Gemessen hieran war die Beklagte nicht gehalten, auf einen Teil des Rückforderungsbetrages zu verzichten, sondern durfte ermessensfehlerfrei den ganzen Betrag zurückfordern. Bei gebotener Würdigung der Umstände des Rückforderungsbegehrens, der Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten entspricht es - wie von der Beklagten im Widerspruchsbescheid angenommen - der Billigkeit, von dem Kläger den gesamten Betrag der Überzahlung zurückzufordern. Ein (Teil)Verzicht ist - anders als der Kläger wohl meint - nicht schon deshalb geboten, weil die Überzahlung allein von der Beklagten zu verantworten war. Auch in dem Fall überwiegender oder alleiniger Verantwortung der Behörde ist der Rückforderungsbetrag nicht zwingend zu reduzieren, sondern lediglich in der Regel. Der vorliegende Fall ist indes durch Besonderheiten geprägt, aufgrund derer es für den Kläger auch unter Gerichtspunkten der Billigkeit ausnahmsweise tragbar ist, den überzahlten Betrag insgesamt zurück zu zahlen. Die Beklagte hat hier neben dem eigenen Verursachungsbeitrag zu Recht und ermessensfehlerfrei auf den außergewöhnlichen Umstand abgestellt, dass der Kläger gerade aufgrund ihres Hinweises schon vor dem tatsächlichen Zugang der Überzahlung und damit vor seiner Bereicherung wusste oder aber jedenfalls hätte wissen müssen, dass und warum diese ihm nicht zusteht. Ein Grund, warum diese Kenntnis bzw. das Kennenmüssen im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht eingestellt werden könnte, ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht ersichtlich. Das Argument des Klägers, die Voraussetzungen der verschärften Haftung und der Billigkeitsentscheidung dürften nicht vermengt werden, geht von vorneherein ins Leere. Es trifft nicht zu, dass hier ein Fall der Entreicherung vorliegt. Der Kläger ist der - naheliegenden - Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei noch bereichert, im Zulassungsverfahren mit der bloßen Behauptung, es liege ein Fall der Entreicherung vor, nicht im Ansatz substantiiert entgegengetreten. Der Rückforderungsanspruch der Beklagten als solcher besteht daher unabhängig davon, dass der Kläger wusste oder hätte wissen müssen, dass die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt ist.
Aufgrund des Hinweises der Beklagten musste der Kläger schon bei Zugang der Zahlung sicher davon ausgehen, dass er den Betrag nicht behalten darf und konnte sich unmittelbar und ohne Weiteres auf dessen Rückzahlung einstellen. Irgendwelche negativen Auswirkungen auf seine Lebensumstände waren daher mit der Rückzahlung nicht im Ansatz zu erwarten.
Der unstreitig gegebene alleinige Verursachungsbeitrag der Beklagten hat im vorliegenden Einzelfall ein allenfalls geringes und unter Billigkeitsgesichtspunkten zu vernachlässigendes Gewicht. Die Beklagte hat im Rahmen der Billigkeitsentscheidung insoweit nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der Zahlungsvorgang für die Bezüge des Monats Oktober 2019 in dem Zeitpunkt, in dem der Mangel des Rechtsgrundes offenbar wurde, d. h. am 24. September 2019, wegen des Zeitablaufs systembedingt nicht mehr aufgehalten werden konnte. Die tatsächliche Auszahlung an den Kläger erfolgte damit automatisiert und daher ohne Verschulden der Beklagten. Letzteres gilt auch für die, die Zahlung in Gang setzende Anweisung. Bei der Anweisung der Bezüge für den Monat Oktober 2019 stand der Kläger nämlich noch im Dienst der Beklagten.
Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutrifft, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne und müsse sich die Mitverantwortung der Behörde an der Überzahlung nur dann in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen, wenn der Empfänger entreichert sei, sich aber nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne, kann nach alledem dahinstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 125a Abs. 5 Satz 4 VwGO.