Antrag auf Berufungszulassung zu Mietzuschuss nach §57 BBesG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Gewährung eines Mietzuschusses nach §57 Abs.1 BBesG. Streitpunkt war, ob eine Überschreitung der Mietobergrenze wegen örtlichen Wohnungsmangels gerechtfertigt ist und ob der Kläger hinreichend suchbemüht war. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und lehnt den Zulassungsantrag ab, da weder ein erzwungener Wohnungsmangel noch umfassende, fortwährende Bemühungen hinreichend dargelegt sind. Mündliche Zusagen des Sachbearbeiters begründen keinen Vertrauensschutz; spätere Anhebung der Obergrenzen wirkt nicht rückwirkend.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Mietzuschuss nach §57 BBesG als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mietzuschuss nach §57 Abs.1 BBesG bemisst sich an der Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum; unter den nach Dienststellung, Familienverhältnissen und örtlichen Lebensverhältnissen angemessenen Wohnungen ist die günstigste Beschaffungsmöglichkeit zu nutzen.
Eine Überschreitung der festgesetzten Mietobergrenze ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig; erforderlich ist, dass die örtliche Wohnungsmarktlage zum maßgeblichen Zeitpunkt die Überschreitung objektiv erforderlich macht und eine Anmietung innerhalb der Obergrenze unmöglich war.
Der Besoldungsempfänger trägt die Darlegungslast für das Vorliegen einer solchen Unmöglichkeit; er muss umfassende und fortwährende Bemühungen dokumentieren und alle zumutbaren Möglichkeiten zur Anmietung innerhalb der Obergrenze ausgeschöpft haben.
Mündliche oder nicht schriftlich dokumentierte Auskünfte von Sachbearbeitern begründen keinen rechtlich anspruchsbegründenden Vertrauensschutz ohne verbindliche schriftliche Zusicherung.
Bei bestehenden Mietverträgen sind spätere Erhöhungen von Mietobergrenzen grundsätzlich nicht rückwirkend anzuwenden; maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Obergrenze.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 1781,74 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor bzw. sind zum Teil schon nicht dargetan (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
1. Auf der insoweit maßgeblichen Grundlage der Darlegungen des Zulassungsbegehrens bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Derartige Zweifel sind nur dann gegeben, wenn – ohne dass dabei notwendigerweise der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher sein müsste als ein Misserfolg – zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine dort getroffene Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, mit welcher dieser die Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung des Mietzuschusses auf der Grundlage der monatlichen Leerraummiete in Höhe von 794,12 EUR (= 1750,00 Hfl) begehrt, im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Der Mietzuschuss nach § 57 Abs. 1 BBesG knüpfe an die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum an. In diesem Zusammenhang müsse unter den nach der Dienststellung, den Familienverhältnissen und den örtlichen Lebensverhältnissen angemessenen Wohnungen die günstigste Möglichkeit der Wohnraumbeschaffung genutzt werden. Die festgesetzten Mietobergrenzen dienten insoweit der Verwaltungsvereinfachung und hätten zusätzlich den Zweck, dem Betroffenen als zuverlässige Entscheidungsgrundlage bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung am ausländischen Dienstort zu dienen. Eine Mietzuschussgewährung trotz – wie hier – Überschreitung der jeweils maßgeblichen Obergrenze sei nur unter bestimmten engen Voraussetzungen zulässig. Hierzu sei erforderlich, dass die örtliche Wohnungsmarktlage die betreffende Überschreitung zu einem bestimmten Termin erfordere. Es müsse also unmöglich (gewesen) sein, innerhalb der festgelegten Mietobergrenze eine angemessene Wohnung anzumieten. Der Besoldungsempfänger, dem insoweit die Darlegungslast obliege, müsse dabei fortwährend alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben, eine solche Wohnung zu finden. Das könne in Bezug auf den Kläger nicht festgestellt werden. Dieser habe insbesondere nicht den gesamten freien Wohnungsmarkt beobachtet. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. Die vom Kläger in Bezug genommenen Angaben des zuständig gewesenen Sachbearbeiters enthielten schon mangels Schriftform keine anspruchsbegründende Zusicherung. Schließlich hätte der Mietzuschuss – trotz später angehobener Mietobergrenzen – auch nicht nachträglich im Wege der Erhöhung angepasst werden müssen. Maßgeblich bleibe die bei Eingehung des Mietverhältnisses geltende Obergrenze. Wegen der unterschiedlichen Sach- und Interessenlage der Mietparteien bei einer Neuvermietung einerseits und der Anpassung einer bestehenden Miete andererseits sei dies auch gerechtfertigt.
Die Angriffe gegen dieses Urteil, welche die Antragsbegründung enthält, stellen die Richtigkeit der Entscheidung weder im Ganzen noch in bestimmten tragenden Einzelfeststellungen der Urteilsbegründung schlüssig in Frage.
Soweit die Antragsbegründung im Wesentlichen den Versuch unternimmt, im Wege der Schilderung von – unter Beweis gestellten – Einzelaktivitäten des Klägers betreffend seine Wohnungssuche am Dienstort dem Darlegungsgebot mit Blick auf die besonderen Anforderungen eines die seinerzeit festgesetzte Mietobergrenze überschreitenden Mietzuschusses zu genügen, vermag dies in zweierlei Hinsicht die erstrebte Berufungszulassung nicht zu rechtfertigen:
Zum einen hängt die Frage, ob ein Mietzuschuss nach § 57 Abs. 1 BBesG unter Mitberücksichtigung der zugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Praxis der Beklagten auf der Grundlage einer Miethöhe gewährt werden kann, welche die festgesetzte Obergrenze überschreitet, nicht ausschließlich davon ab, in welchem Umfang sich der Besoldungsempfänger um die Anmietung einer angemessenen Wohnung selbst bemüht hat. Hinzu kommen muss vielmehr – jedenfalls soweit insofern Feststellungen möglich sind – zugleich die objektiv fehlende Möglichkeit, auf dem betreffenden örtlichen Wohnungsmarkt eine Wohnung innerhalb der festgelegten Mietobergrenze zu finden; dies hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil hinreichend mit herausgestellt. Die Rechtslage unterscheidet sich insofern nicht wesentlich von derjenigen betreffend die trennungsgeldrechtliche Voraussetzung eines tatsächlichen Wohnungsmangels. Dazu hat der Senat – den Fall des Klägers betreffend – bereits in seinem Beschluss vom 9. November 2005 – 1 A 603/04 – darauf hingewiesen, dass jedenfalls das Haus in N. (damaliger Mietpreis: 1500 Hfl) ein grundsätzlich geeignetes (Vergleichs-)Mietobjekt gewesen ist und dass diesbezüglich weder der Umstand eines kurzfristig erforderlich gewesenen Umzugs noch derjenige des über das später vom Kläger tatsächlich angemietete Objekt bereits abgeschlossen gewesenen "Vorvertrags" in dem Rechtsverhältnis zu seinem Dienstherrn von Bedeutung sein können. Diese Erwägungen gelten für das vorliegende Verfahren entsprechend.
Zum anderen reichen die unter Beweis gestellten Darlegungen in der Antragsschrift aber auch nicht aus, umfassende und fortwährende Bemühungen des Klägers zu dokumentieren, eine innerhalb der Mietobergrenze liegende angemessene Wohnung zu finden. Die Angaben bleiben zum Teil vage ("die wenigen verfügbaren Objekte zu teuer", "kein einziges für den Kläger in Frage kommendes Objekt in der Kartei") und zudem lückenhaft. So wird beispielsweise nicht dargetan, was der Kläger in Bezug auf die vereinbart gewesenen Besichtigungstermine, bei denen angeblich niemand geöffnet hat, zeitnah weiter veranlasst hat, um auch bei diesen ihm durch das Housing Office angebotenen Objekten "am Ball zu bleiben". Im Übrigen nimmt der Senat auch in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 9. November 2005 – 1 A 603/04 – (insbesondere S. 4/5 des amtlichen Umdrucks) entsprechend Bezug.
Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Auskunft des damaligen Sachbearbeiters ROI X. habe keine rechtlich bindende Zusicherung der Gewährung eines Mietbeitrages in der vom Kläger geltend gemachten Höhe enthalten, setzt die Antragsbegründung nichts von Gewicht entgegen. Dieser Umstand wird lediglich nach Art einer Sachverhaltsschilderung dort noch einmal mit erwähnt.
Was den Aspekt der Mieterhöhung bei bestehenden Mietverträgen ohne gleichzeitige Anwendung inzwischen angepasster Mietobergrenzen auch auf Altverträge betrifft, fehlt es an einer den Darlegungsanforderungen des Zulassungsgrundes genügenden Auseinandersetzung mit der in dem Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit vertretenen Rechtsauffassung wie auch mit der betreffenden rechtlichen Fragestellung überhaupt. Der bloße Hinweis des Klägers darauf, es gebe keine "sichere Grundlage" für die Annahme, dass Vermieter im Rahmen eines bestehenden Mietverhältnisses bei Mietanhebungen zurückhaltender seien als bei einer Neuvermietung, genügt hierzu nicht, zumal für die Annahme des Verwaltungsgerichts die allgemeine Lebenserfahrung streitet. Davon abgesehen erscheint es schon fraglich, ob die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen überhaupt entscheidungserheblich sind. Es könnte einiges dafür sprechen, dass spätere Mieterhöhungen allenfalls Gegenstand eigenständiger (Verwaltungs-)Verfahren über eine etwaige Anpassung der Höhe des gewährten Mietzuschlages sein können. Dementsprechend ist dieser Aspekt auch nicht Gegenstand des der Klage vorausgehenden Vorverfahrens (Beschwerdeverfahrens) gewesen.
2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die im Rahmen der Antragsbegründung aufgeworfenen Fragen erweisen sich in ihrer rechtlichen Beurteilung nicht als "offen" und bedürfen deshalb, soweit sie entscheidungserheblich sind, keiner weiter gehenden Klärung in einem Berufungsverfahren. Im Übrigen geht das Antragsvorbringen darauf, worin die "besonderen Schwierigkeiten" dieser Rechtssache zu sehen sind, auch nicht weiter ein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 3 , § 15 GKG in der hier noch anwendbaren, bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.