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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 585/26.A·09.04.2026

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Begründung verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht verwirft den Antrag als unzulässig. Die Begründung erfüllt nach §78 Abs.4 Satz 4 AsylG nicht die Darlegungsanforderungen, weil keine fallbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil und kein substantiires Zulassungsvorbringen vorliegt. Der Kläger trägt die Kosten (§154 Abs.2 VwGO); Gerichtskosten werden nicht erhoben (§83b AsylG).

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels fallbezogener und substantiierter Zulassungsbegründung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassungsbegründung nach §78 Abs.4 Satz 4 AsylG muss fallbezogen und konkret darlegen, weshalb die Voraussetzungen eines in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen, sodass das Berufungsgericht die Zulassungsfrage allein anhand der Begründung beurteilen kann.

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Eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil genügt nicht den Darlegungsanforderungen und macht den Zulassungsantrag unzulässig.

3

Für anwaltlich vertretene Rechtsmittelführer gelten dieselben Darlegungsanforderungen; formelhafte oder pauschale Vorbringen sind unzureichend.

4

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens nach §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskosten werden nach §83b AsylG nicht erhoben.

5

Die Entscheidung über die Zulassung ist unanfechtbar (§80 AsylG) und bei Zurückweisung wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig (§78 Abs.5 Satz 2 AsylG).

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 15 K 4839/25.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Das Zulassungsvorbringen des Klägers genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auf­fassung des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Aus­einandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbe­gründung die Zulas­sungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 - 1 A 988/25.A -, juris, Rn. 2; ferner Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 35, sowie - zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung des anwaltlich ver­tretenen Klägers offensichtlich nicht gerecht. Dieser setzt sich nicht ansatzweise mit der angegriffenen Entscheidung auseinander. Er beschränkt sich darauf, den Gesetzeswortlaut des § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG wiederzugeben, ohne auszuführen, warum einer dieser Zulassungsgründe vorliegen soll.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).