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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 574/25.A·04.05.2025

Asylrecht: PKH abgelehnt und Zulassungsantrag der Berufung als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen beantragten Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 AsylG. Das OVG lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO) und verworf den Zulassungsantrag als unzulässig, da die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt wurden. Das Gericht musste keine weiteren Ermittlungen anstellen; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; Zulassungsantrag der Berufung mangels genügender Darlegung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG erfordert eine zulassungsbegründete Darlegung, die konkret und fallbezogen darlegt, weshalb die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorliegen.

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Die Zulassungsbegründung muss die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen und die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfragen so substantiiert darstellen, dass das Revisions- bzw. Berufungsgericht ohne weitere aufwändige Ermittlungen die Zulassungsfrage beurteilen kann.

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Bei einer auf Tatsachen gestützten Grundsatzrüge sind konkrete Anhaltspunkte oder Erkenntnismittel zu benennen, die zumindest eine begründete Wahrscheinlichkeit dafür schaffen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen fehlerhaft oder zweifelhaft sind; es obliegt nicht dem Berufungsgericht, neue Erkenntnisse zu beschaffen, um günstige Gesichtspunkte zusammenzutragen.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 77 Abs. 3 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 3820/24.A

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus W. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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I. Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen – allein geltend gemachter – grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist unzulässig.

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Das Zulassungsvorbringen genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

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Vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 186, 194.

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Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung nicht im Ansatz gerecht. Die von den Klägerinnen für grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage,

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„ob Personen, die aktiv gegen das Regime für die U.N.I.T.A.-Partei tätig waren und daher mit dem Tode bedroht worden sind, im Falle ihrer Rückkehr nach Angola mit asylrechtsrelevanter Verfolgung einhergehend mit einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben zu rechnen haben“,

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genügt insoweit – trotz ihrer über den Einzelfall der Klägerinnen hinausweisenden Formulierung – ersichtlich nicht. Die Klägerinnen haben es versäumt, die auf tatsächlichen Verhältnissen beruhende Fragestellung durch Vorlage geeigneter Erkenntnisquellen zu substantiieren. Sie benennen weder konkrete Anhaltspunkte noch legen sie Erkenntnismittel vor, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts – zum Teil gemäß § 77 Abs. 3 AsylG unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid (dort Seiten 4 f.) – unzureichend wären. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in allgemeinen und pauschalen Behauptungen, ohne diese im Einzelnen zu begründen oder zu belegen. Die vollumfängliche Bezugnahme in der Zulassungsbegründungsschrift auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag nebst den zur Akte gereichten Beweismitteln sowie auf das Protokoll über die Anhörung genügt hierfür erkennbar nicht. Es ist nicht Aufgabe des Senats, von sich aus Erkenntnisse einzuholen, um die für die Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).