Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 AsylG. Das OVG hielt den Zulassungsantrag für unzulässig, weil die Zulassungsbegründung den Anforderungen des §78 Abs.4 Satz4 AsylG nicht genügte. Es fehlte an einer konkreten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil und an Hinweisquellen, die die gegenteilige Tatsachendarstellung stützen könnten. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 3 AsylG ist nur zulässig, wenn die Zulassungsbegründung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur den Zulassungsgrund benennt, sondern fallbezogen und konkret darlegt, weshalb die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorliegen.
Die Zulassungsbegründung muss die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung konkret begründen, sodass das Oberverwaltungsgericht die Zulassungsfrage allein aus der Begründung beurteilen kann.
Bei einer sachlich auf Tatsachen gestützten Grundsatzrüge sind konkrete Anhaltspunkte (z. B. Quellen, Auskünfte, abweichende Rechtsprechung oder sonstige Erkenntnisquellen) anzugeben, die eine Wahrscheinlichkeit begründen, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts einer abweichenden Würdigung zugänglich sind.
Fehlt die substantiiert darlegte Zulassungsbegründung, ist der Zulassungsantrag als unzulässig zu verwerfen; der unterliegende Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1955/22.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen - allein geltend gemachter - grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist unzulässig.
Das Zulassungsvorbringen des Klägers genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 – 1 A 988/25.A –, juris, Rn. 2 f. m. w. N.); sowie zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a, Rn. 186, 194.
Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. August 2025 – 1 A 1943/25.A –, juris, Rn. 4, vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N.
Danach hat der Kläger mit dem – innerhalb der Antrags- und Antragsbegründungsfrist vorgelegten – Schriftsatz vom 5. Januar 2024 einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
Zur Begründung hat der Kläger allein angeführt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Er halte die Frage für klärungsbedürftig,
ob das Existenzminimum für Rückkehrer nach Algerien, die dort über keine Arbeit und kein Einkommen verfügten, gesichert ist.
Damit benennt der Kläger zwar den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG und formuliert auch eine aus seiner Sicht klärungsbedürftige Frage. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil entsprechend der vorstehenden Maßgaben findet jedoch nicht ansatzweise statt. Sein Zulassungsvorbringen setzt der begründeten gegenteiligen Einschätzung des Verwaltungsgerichts keine konkreten Quellen oder Erkenntnismittel entgegen, die seine abweichende Behauptung stützen oder die Einschätzung des Verwaltungsgerichts erschüttern könnten. Insoweit fehlt es schon an einer wenigstens ansatzweisen Auseinandersetzung mit den auf aktuelle Erkenntnismittel und gerichtliche Entscheidungen gestützten Feststellungen des Verwaltungsgerichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).