Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit dem Vorbringen, eine inländische Fluchtalternative in Bamako sei nicht gegeben. Das OVG verneint die grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 AsylG, weil der Antrag keine über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit darlegt und konkrete Anhaltspunkte gegen die erstinstanzliche Tatsachenwürdigung fehlen. Der Antrag wird verworfen; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 AsylG verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 78 Abs. 3 AsylG nur zuzulassen, wenn eine konkrete, noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung vorliegt.
Der Zulassungsantrag muss konkret darlegen, inwiefern die aufgeworfene Rechts- oder Tatsachenfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und welche Bedeutung sie über den Einzelfall hinaus hat.
Stützt sich die Grundsatzrüge auf tatsächliche Verhältnisse, sind konkrete Anhaltspunkte (z.B. gegensätzliche Auskünfte, Presseberichte oder sonstige Erkenntnisquellen) zu benennen, die eine abweichende Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen wahrscheinlich machen.
Die bloße Infragestellung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder die Behauptung, eine interne Schutzalternative existiere nicht, begründet für sich genommen keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Kostenentscheidungen im Zulassungsverfahren bestimmen sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; eine Gebührenbefreiung kann sich aus § 83b AsylG ergeben; Beschlüsse nach § 80 AsylG sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 12 K 2213/18.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5.
Gemessen hieran rechtfertigt die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
ob für ihn eine inländische Fluchtalternative in der Hauptstadt Bamako besteht,
die Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass dieser Frage über seinen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Er bezieht sich vielmehr allein auf die konkreten Umstände seines individuellen Vortrags, nämlich die Entfernung seines Heimatorts von der Hauptstadt Bamako sowie der Angabe seiner Mutter, die Familie des Getöteten habe nach ihm gefragt. Auch setzt sich das Zulassungsvorbringen mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, angesichts der in Mali bestehenden infrastrukturellen Mängel, des Fehlens eines flächendeckenden Meldewesens sowie der Größe der Stadt Bamako sei nicht erkennbar, dass etwaige Verfolger ihn dort ohne weiteres auffinden könnten, in keiner Weise auseinander.
Tatsächlich macht der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen demnach nur (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, es bestehe eine interne Schutzmöglichkeit in Bamako. Hierbei handelt es sich aber von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).