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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 52/12·22.02.2012

Zulassung der Berufung gegen Regelbeurteilung einer Beamtin abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Aufhebung einer dienstlichen Regelbeurteilung und Neubeurteilung. Sie rügte u.a. eine versteckt negative Bewertung ihres Kommunikationsverhaltens sowie Verfahrensfehler wegen Nichtteilnahme an einer Beurteilungskonferenz. Das OVG NRW sah weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch eine grundsätzliche Bedeutung. Der Zulassungsantrag wurde daher abgelehnt; das VG-Urteil ist rechtskräftig.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel und grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Vorentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Ergebnisrichtigkeit nicht ohne vertiefte Prüfung feststeht.

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Enthält eine dienstliche Beurteilung objektiv erkennbar nur positive Aussagen zu einem Leistungsmerkmal, bedarf es zur Rechtmäßigkeitsprüfung insoweit keiner Plausibilisierung eines (nicht vorhandenen) belastenden Werturteils.

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Äußerungen einer Berichterstatterin im Widerspruchsverfahren können Anlass zur Prüfung einer möglichen Voreingenommenheit geben; maßgeblich für die Beurteilung bleibt jedoch grundsätzlich der Beurteiler als letztverantwortliche Instanz für den Beurteilungsinhalt.

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Eine Bewertung als Voreingenommenheit rechtfertigend setzt objektive Anhaltspunkte voraus; ein Werturteil, das auf einem konkreten, nachvollziehbar dargelegten Tatsachenkern beruht, begründet für sich genommen regelmäßig keine Befangenheit.

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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert die Formulierung einer konkreten, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Frage sowie eine substantiierte Darlegung ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Relevanz (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO).

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 15 K 7070/10

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen ungeachtet der Frage ihrer hinreichenden Darlegung auf der Grundlage des maßgebenden – fristgerecht vorgelegten – Vorbringens der Klägerin nicht vor.

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1. An der Richtigkeit des Urteils erster Instanz bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel, welche eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen würden. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. An solchen Zweifeln fehlt es hier.

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Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Verurteilung der Beklagten erstrebt, ihre dienstliche Regelbeurteilung vom 23. April 2010 aufzuheben und sie, die Klägerin, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat, soweit hier von Interesse, im Kern ausgeführt: Die Feststellungen in der Beurteilung seien durch die im Widerspruchsverfahren erfolgte Stellungnahme der Berichterstatterin vom 13. Juli 2010 ausreichend plausibilisiert worden. Namentlich begründe die in der Beurteilung unter dem Punkt "Begründung der Gesamtbewertung" enthaltene Feststellung über die "offene und positive Kommunikationsgabe" der Klägerin keinen Rechtsfehler der Beurteilung. Eine versteckt-negative, zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führende Bewertung liege darin nicht. Allerdings habe die Berichterstatterin in ihrer im Widerspruchsverfahren unter dem 13. Juli 2010 abgegebenen Stellungnahme u.a. zu dem Vorwurf, diese Feststellung stelle eine verbrämte persönliche Spitze dar, der Klägerin "Geschwätzigkeit" vorgehalten und diese Bewertung näher begründet. Dieser Umstand begründe aber nicht die tatsächliche Befangenheit der Berichterstatterin. Entsprechende objektive Anhaltspunkte lägen auch insoweit nicht vor, als der Vorhalt der "Geschwätzigkeit" in Rede stehe. Denn die Berichterstatterin habe diese Bewertung letztlich auf einen konkreten Tatsachenkern gestützt, nämlich auf den Umstand, dass die Klägerin einen nicht unerheblichen Teil ihrer Arbeitszeit am Handy, am Telefon oder im Gespräch mit Kollegen verbracht habe. Der von der Klägerin gerügte weitere Umstand, dass der Beurteiler an der Abschlusskonferenz aller Beurteiler/innen, welche allein der Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes diene, nicht teilgenommen habe, mache die Beurteilung ebenfalls nicht rechtswidrig. Die Beklagte habe in ihrem Schriftsatz vom 25. Februar 2011 im Einzelnen dargelegt, dass aufgrund der Vorgespräche für den Beurteiler kein Erörterungsbedarf bestanden habe, da sich nicht die Notwendigkeit ergeben habe, vorgeschlagene Beurteilungsnoten aus Gründen der Maßstabswahrung zu ändern. Die Teilnahme der Berichterstatter/innen an dieser Konferenz sei nicht vorgeschrieben.

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a) Unter Punkt I. der Zulassungsbegründung wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die in der Beurteilung im Rahmen der "Begründung der Gesamtbewertung" enthaltene Feststellung über die "offene und positive Kommunikationsgabe" der Klägerin begründe keinen Rechtsfehler der Beurteilung. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe eine willkürliche Trennung vorgenommen, nämlich zwischen dem Inhalt der Beurteilung – gemeint ist die soeben zitierte Feststellung – einerseits und der hierzu erfolgten Stellungnahme der "Beurteilerin" (richtig: Berichterstatterin) andererseits. Dass die Feststellung zur Kommunikationsgabe tatsächlich die vermutete negative Tendenz aufweise, habe die "Beurteilerin" mit ihrer Stellungnahme selbst belegt. Denn die Bewertung der Klägerin als "geschwätzig" sei sachlich fehlerhaft, nicht nachvollziehbar und (absichtlich) herabsetzend. Sie werfe der Klägerin nämlich genau das vor, was sie als den Kernbereich ihrer Arbeit auffasse bzw. was zum Kern ihrer Tätigkeiten gehöre: das Telefonieren. Damit aber könne das gerügte Verhalten nicht mit einer negativen Bewertung versehen werden.

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Dieses Zulassungsvorbringen geht insgesamt fehl. Zutreffend ist zunächst die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Beurteilung selbst keine negative Aussage zum Kommunikationsverhalten der Klägerin im Dienst enthält. Denn die Feststellung, dass die Klägerin eine "offene und positive Kommunikationsgabe" aufweise, ist darin erkennbar erfolgt, um den Beitrag der Klägerin zur Förderung der Kommunikation im Referat und damit zur Sicherstellung eines positiven Arbeitsklimas hervorzuheben. Hiermit übereinstimmend ist unter Ziffer 3.6 der Leistungsbeurteilung das Sozialverhalten der Klägerin mit "übertrifft die Leistungserwartungen erheblich" bewertet worden. Insoweit ist eine verbrämte/versteckte Kritik objektiv und deshalb auch unabhängig von den Ausführungen der Berichterstatterin hierzu in ihrer Stellungnahme nicht erkennbar (vgl. im Übrigen auch den Beurteilungsbeitrag der Ministerialrätin N.      : "(...); sie verfügt über angenehme Umgangsformen und ein kommunikatives Wesen"; "Dank ihres ausgeprägten Kommunikationsvermögens gelingt es der Beamtin, schnell in für sie fremde fachliche Herausforderungen hineinzufinden."). Es bedurfte insoweit folglich auch nicht der Plausibilisierung eines negativen, die Klägerin belastenden Werturteils.

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Erst die Stellungnahme der Berichterstatterin konnte weiteren Prüfungsbedarf auslösen, weil nunmehr – veranlasst durch entsprechende Vorwürfe der Klägerin – erstmals Ausführungen zu negativen Aspekten der Kommunikationsgabe der Klägerin erfolgt sind. Insoweit konnte sich nur die vom Verwaltungsgericht geprüfte und (im Ergebnis) zutreffend verneinte Frage der Voreingenommenheit stellen. Maßgeblich ist insoweit grundsätzlich der Beurteiler, weil nur dieser den Inhalt der Beurteilung letztverantwortlich zu bestimmen hat, hier also Herr Ministerialdirektor I.      . Gründe für dessen Voreingenommenheit oder dafür, dass dieser von der Berichterstatterin erlangte, für die Klägerin negative Informationen seiner Beurteilung ungeprüft zugrundegelegt haben könnte, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Angesichts des Umstandes, dass die Beurteilung nach den obigen Ausführungen objektiv keine negative Aussage zum hier allein interessierenden Kommunikationsverhalten der Klägerin aufweist, spricht auch nichts für das Vorliegen solcher Gründe. Die Klägerin meint – ausgehend von ihrem rechtlichen Irrtum, die Berichterstatterin sei die Beurteilerin – allerdings, die Berichterstatterin sei zu einer fehlerhaften, nicht unbefangenen Bewertung gelangt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht jedoch (unabhängig von der Frage der Erheblichkeit dieser Ansicht der Klägerin) zutreffend eine Voreingenommenheit der Berichterstatterin verneint. Es hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die (neue, nämlich erstmals in der Stellungnahme auftauchende) Bewertung, die Klägerin sei geschwätzig, in nicht zu beanstandender Weise auf einen konkreten, von der Berichterstatterin beobachteten und in der Stellungnahme niedergelegten Tatsachenkern gestützt sei, nämlich auf die Beobachtung, dass die Klägerin einen nicht unerheblichen Teil ihrer auf 30 Stunden reduzierten Arbeitszeit am Handy, am Telefon oder im Gespräch mit den Kollegen verbracht habe. Die dabei gezeigte "Geschwätzigkeit" hat der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Stellungnahme der Berichterstatterin zufolge eine Pflichtvergessenheit bedingt; wenn die Klägerin auf die Erledigung eines ausstehenden Auftrages angesprochen worden sei, habe man häufig Antworten erhalten wie "ich komme heute nicht mehr dazu", "ich muss heute früher weg" oder "ach, das hab‘ ich ganz vergessen". Diesen das Werturteil der "Geschwätzigkeit" plausibilisierenden Ausführungen hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegengesetzt, so dass sogar bei Unterstellung des (vom Senat verneinten) Vorhandenseins einer entsprechenden verbrämten Kritik in der Beurteilung selbst diese auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens rechtlich nicht zu beanstanden wäre. Der diesbezügliche einzige Einwand der Klägerin, das Telefonieren gehöre zum Kern ihrer (Geschäftszimmer-) Tätigkeiten, verfehlt die Beanstandungen in der Stellungnahme nämlich offensichtlich. Denn die Kritik der Berichterstatterin richtet sich nicht gegen das dienstlich veranlasste Telefonieren als solches, sondern ausdrücklich gegen ein Verhalten, das zur nicht zeitgerechten Abarbeitung dienstlicher Aufträge und damit zur Vernachlässigung dienstlicher Pflichten führt. Das bringt die Berichterstatterin dadurch zum Ausdruck, dass sie die "Pflichtvergessenheit" der Klägerin als Folge ihrer – der Klägerin – "Geschwätzigkeit" darstellt. Dies führe zu nicht zeitgerechter Erledigung von Arbeitsaufträgen. Das beanstandete Verhalten kann angesichts dieses Begründungszusammenhangs nur im übermäßigen Führen privater Gespräche mit Kollegen und am Telefon, insbesondere wohl am Handy, sowie darin bestehen, dass die Klägerin auch dienstliche (Telefon-) Gespräche zugleich und in unangemessener Weise zur Mitteilung nebensächlicher oder privater Umstände nutzt.

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b) Unter Punkt II. der Zulassungsbegründung macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe die behauptete Verletzung der von ihr für einschlägig gehaltenen Verfahrensvorschrift der Nummer 18 der "Durchführungshinweise zu den Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung" (Durchführungshinweise – DfH BeurtBest) vom 14. Mai 2004, VMBl. 2004, 92, die in der Nichtteilnahme der "Beurteilerin" an einer dort geregelten Beurteilungskonferenz liege, zu Unrecht für unbeachtlich gehalten. Denn diese die Abhaltung von Beurteilungskonferenzen verlangende Vorschrift schütze auch den einzelnen Beamten, weil die Konferenz einen Vergleich mit den anderen Beamten und eine sachliche Beurteilung ermögliche. Mit diesem Vorbringen greift die Klägerin ihre Rüge aus dem erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 14. Januar 2011, Seite 5 f.) wieder auf, die "Beurteilerin" habe es noch nicht einmal für erforderlich gehalten, an der "Endbeurteilerkonferenz" der Beklagten teilzunehmen, was im Übrigen aber "auch für alle anderen an der Beurteilung der Klägerin beteiligten Personen gelte".

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Dieses Zulassungsvorbingen verfehlt die einschlägigen Feststellungen im angefochtene Urteil und vermag schon deshalb keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist – vom Zulassungsvorbringen unbeanstandet – insoweit allein die Würdigung der von der Klägerin im Schriftsatz vom 14. Januar 2011 behaupteten Nichtteilnahme der Berichterstatterin und des Beurteilers an der Abschlusskonferenz aller Beurteilerinnen und Beurteiler. Eine solche Abschlusskonferenz hat, soweit ersichtlich, weder in den "Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung" (Beurteilungsbestimmungen – BeurtBest) vom 14. Mai 2004, VMBl 2004, 86, noch in den hierzu ergangenen Durchführungshinweisen eine Regelung gefunden. Namentlich ist insoweit weder Nummer 18 DfH BeurtBest noch die von dieser Regelung in Bezug genommenen Vorschrift in Nummer 18 Abs. 1 BeurtBest einschlägig. Beide Vorschriften betreffen nämlich, wie insbesondere der Wortlaut der Nummer 18 Abs. 1 BeurtBest verdeutlicht, nur diejenige Beurteilungskonferenz, in welcher die Berichterstatter/innen dem Beurteiler gegenüber berichten und die der Gewinnung einer möglichst breiten Anschauungs- und Vergleichsgrundlage für eine differenzierte Darstellung der Leistungen und Befähigungen der einzelnen Beamtinnen/Beamten sowie der Anwendung eines vom Beurteiler sicherzustellenden einheitlichen Beurteilungsmaßstabes dient.

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Vor diesem Hintergrund ist zunächst die Feststellung des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht zu beanstanden, eine Teilnahme der Berichterstatter/innen (und damit auch der für die Klägerin zuständigen Berichterstatterin, Frau Ministerialrätin M.    ) an der Abschlusskonferenz aller Beurteiler/innen sei nicht vorgesehen. Ebensowenig rechtlich zweifelhaft ist die entsprechende Feststellung des Verwaltungsgerichts zu der Nichtteilnahme des Beurteilers an einer solchen Konferenz. Festzuhalten ist auch insoweit zunächst, dass eine solche Konferenz innenrechtlich nicht verbindlich geregelt ist. Die Durchführung einer Konferenz aller Beurteiler anstelle des gewählten schriftlichen Verfahrens war hier aber auch nicht aus Gründen höherrangigen Rechts erforderlich. Das ergibt sich aus den näheren Umständen der einschlägigen Beurteilungsrunde. Die Beklagte hat nämlich mit ihrem Schriftsatz vom 25. Februar 2011, auf welchen das Verwaltungsgericht insoweit verwiesen hat, im Einzelnen dargelegt, dass aufgrund der Vorgespräche des Unterabteilungsleiters PSZ II mit den Beurteilerinnen/Beurteilern erkennbar geworden sei, dass die mit den Richtwertempfehlungen konkretisierten Beurteilungsmaßstäbe allseits eingehalten worden seien. Vor diesem Hintergrund hätten alle Beurteilerinnen/Beurteiler auf entsprechende Nachfrage hin in Kenntnis des vorgeschlagenen Abschlusses des Regelbeurteilungsdurchgangs übereinstimmend schriftlich erklärt, dass bei ihnen im Zusammenhang mit diesem Durchgang kein zusätzlicher Erörterungsbedarf mehr bestehe und dass sie beabsichtigten, die dienstlichen Beurteilungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe der erfolgten Voreinschätzungen abzuschließen.

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2. Die Berufung kann ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Als ausformulierte Frage lässt sich dem Zulassungsvorbringen allenfalls

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"die Frage der rechtlichen Gewährleistungen und des Schutzes durch seinen Dienstherren, die ein Beamter im Geschäftsbereich des Beklagten im Rahmen des Beurteilungsverfahrens erwarten kann,"

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entnehmen. Diese Frage hat ersichtlich keine grundsätzliche Bedeutung im o.g. Sinne. Sie ist in dieser Allgemeinheit offensichtlich weder für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen noch erheblich für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren. Weitere Fragen formuliert das Zulassungsvorbringen nicht aus. Die etwaige Möglichkeit, dem Vorbringen eine jedenfalls sinngemäß aufgeworfene Frage i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu entnehmen, führt hier schon deshalb nicht weiter, weil insoweit den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt wäre. Außerdem wären solche nur sinngemäß aufgeworfenen Fragen hier ohne Weiteres i.S.d. vorstehenden Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu beantworten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).