Abgelehnter PKH-Antrag für Zulassungsantrag zur Berufung vor dem OVG NRW
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für einen beabsichtigten Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil weder Bedürftigkeit noch hinreichende Erfolgsaussicht dargelegt waren. Zudem war die Klage in der Sache nicht hinreichend bestimmt; Willkürvorwürfe blieben substantiiert unbelegt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§152 VwGO).
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigten Zulassungsantrag zur Berufung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Zulassungsantrag nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO setzt voraus, dass der Antragssteller seine Zahlungsunfähigkeit oder Unzumutbarkeit der Kosten darlegt und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine Klage nach §82 Abs.1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn der Klagegegenstand nicht hinreichend bestimmt ist; Unbestimmtheit trotz Aufklärungsverfügung rechtfertigt die Abweisung.
Behauptungen einer willkürlichen Entscheidung sind nur dann erheblich, wenn der Antragssteller konkrete Anhaltspunkte vorträgt; bloße pauschale Vorwürfe genügen nicht.
Ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nach §152 Abs.1 VwGO ist unanfechtbar und geht der Regelung nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §127 Abs.2 ZPO als Sonderregelung vor, soweit das OVG selbst entscheidet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 4548/21
Tenor
Der sinngemäß gestellte Antrag des Klägers, ihm für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. März 2023 – 3 K 4548/21 – Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts seiner Wahl zu bewilligen, wird abgelehnt.
Weder hat der Kläger bislang dargelegt, dass er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, noch bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen, weil sie nicht den zwingenden Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspricht. Gründe, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere bestehen nicht ansatzweise Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung, wie sie der Kläger geltend macht. Im Gegenteil trifft es in der Sache zu, dass der Klagegegenstand – trotz einer dahin gehenden Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts – nicht hinreichend bestimmt wurde. Hierzu verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Diese Vorschrift geht der Regelung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als Sonderregelung vor, wenn – wie hier – das Oberverwaltungsgericht entscheidet.