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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 489/23·10.05.2023

Abgelehnung von PKH und Beiordnung eines Anwalts für beabsichtigte Zulassung der Berufung

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil der Kläger keine Darlegungen zu seiner Unvermögenslage vorbrachte und die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die vorinstanzlichen Ausführungen wurden nicht substantiiert in Frage gestellt. Der Beschluss ist nach §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für beabsichtigte Zulassung der Berufung abgelehnt mangels Darlegung der Zahlungsunfähigkeit und fehlender Erfolgsaussicht

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Zulassung der Berufung setzt voraus, dass der Antragsteller darlegt, dass er die Kosten der Prozessführung aus seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).

2

Fehlen substantiierter Darlegungen zur Zahlungsunfähigkeit oder zur Erfolgsaussicht rechtfertigt die Versagung von Prozesskostenhilfe.

3

Ausführungen der Vorinstanz oder der Behörde, die vom Antragsteller nicht substantiiert bestritten werden, begründen regelmäßig keine tragfähige Grundlage für eine abweichende Entscheidung durch das Gericht.

4

Beschlüsse nach §152 Abs.1 VwGO sind unanfechtbar; diese Spezialregelung geht der allgemeinen Regelung des §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §127 Abs.2 Satz2 ZPO vor, soweit das Oberverwaltungsgericht entscheidet.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 4857/22

Tenor

Der sinngemäß gestellte Antrag des Klägers, ihm für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. März 2023 – 3 K 4857/22 – Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts seiner Wahl zu bewilligen, wird abgelehnt.

Weder hat der Kläger bislang dargelegt, dass er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, noch bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Hinweis auf die Ausführungen der Beklagten im angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 15. November 2022 abgewiesen. Gründe, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere bestehen nicht ansatzweise Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung, wie sie der Kläger geltend macht. Zu den materiell-rechtlichen Ausführungen in dem genannten Widerspruchsbescheid verhält sich der Kläger nicht.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Diese Vorschrift geht der Regelung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als Sonderregelung vor, wenn – wie hier – das Oberverwaltungsgericht entscheidet.