Zulassung der Berufung wegen PET‑CT‑Kosten abgelehnt – GOÄ‑Schwellenwert nicht belegt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Beihilfeforderung für eine PET‑CT in Höhe von 214,21 Euro. Streitpunkt war der in der Arztrechnung angesetzte Steigerungsfaktor nach GOÄ. Das OVG verneint die Zulassungsgründe (§124 Abs.2 Nr.1, Nr.5 VwGO): Es liegen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung vor und kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß. Die Überschreitung des Schwellenwerts wurde nicht durch patientenbezogene Besonderheiten oder zutreffende Rechnungszuordnung dargelegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen PET‑CT‑Kosten mangels Darlegung zulassungsrelevanter Gründe abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124a Abs.4 VwGO erfordert eine fristgerechte, fallbezogene Darlegung, die es dem Oberverwaltungsgericht ermöglicht, die Zulassungsfrage allein auf dieser Grundlage zu beurteilen.
Ernstliche Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt wird, so dass eine Entscheidung ohne vertiefte Nachprüfung nicht möglich ist.
Ein Gehörsverstoß i.S.v. §124 Abs.2 Nr.5 VwGO ist nur gegeben, wenn übersehenes Vorbringen entscheidungserheblich war; die bloße Wiedergabe im Tatbestand begründet keinen Verstoß, wenn das Vorbringen nicht zur Streitentscheidung gehört.
Bei Abrechnung nach GOÄ ist eine Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwerts durch den erhöhten Steigerungsfaktor durch patientenbezogene, individualisierte Besonderheiten zu begründen; allgemeine Hinweise auf höheren Aufwand (z.B. Ganzkörper‑PET) genügen nicht.
Rechnungsangaben sind entscheidend: Ein vom Arzt bezeichnetes Erfordernis (z. B. Spätaufnahme/LVCT) ist nur dann relevant für die Bewertung eines konkreten GOÄ‑Postens, wenn es in der maßgeblichen Arztrechnung diesem Posten zugeordnet und damit als streitgegenständlich ausgewiesen ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 8155/17
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 214,21 Euro festgesetzt.
Gründe
Der (sinngemäß) auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der beiden (sinngemäß) geltend gemachten Zulassungsgründe.
1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner die Klage abweisenden Entscheidung im Kern ausgeführt: Die Klägerin habe in Bezug auf die in Rede stehende PET-CT-Untersuchung keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen in Höhe von 214,21 Euro. Der in der Arztrechnung hinsichtlich der einschlägigen, in Abschnitt O der GOÄ enthaltenen Gebührenziffer 5489 erfolgte Ansatz eines Steigerungsfaktors von 2,5 entspreche nicht dem Gebührenrahmen der GOÄ, weshalb insoweit keine wirtschaftlich angemessene Aufwendung i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV vorliege. Die in diesem Ansatz liegende Überschreitung des insoweit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 GOÄ maßgeblichen Schwellenwerts von 1,8 sei nicht gerechtfertigt, weil nicht dargelegt sei, dass gerade bei der Behandlung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle Besonderheiten aufgetreten seien. Solche Besonderheiten ergäben sich nicht schon aus der generellen Erwägung, dass eine Ganzkörper-PET-Untersuchung erfolgt sei, die gegenüber einer PET-Untersuchung eines einzelnen Organs einen höheren Zeitaufwand erfordere. Diese Begründung betreffe nämlich nicht Besonderheiten des Einzelfalles, sondern mache den besonderen Aufwand einer Ganzkörper-PET-Untersuchung im Allgemeinen geltend. Zudem stelle die Ganzkörper-PET-Untersuchung bei einer – auch hier gegebenen – onkologischen Behandlung wohl den Regelfall dar, da sie dem Aufspüren auch von Fernmetastasen diene und zur Kontrolle des Ansprechens von Tumoren auf eine durchgeführteTherapie eingesetzt werde. Insofern stelle die hier erfolgte Ganzkörper-PET-Untersuchung den klassischen Fall dieser Untersuchung dar. Daher führten auch dieweiter geltend gemachten Begründungsansätze nicht zu einer anderen Bewertung, nach denen ein zeitaufwändiger Punkt-zu-Punkt-Vergleich mit der Voruntersuchung zur Beurteilung der Therapierespons erforderlich gewesen sei und die Untersuchung und Befundung besonders zahlreicher und großvolumiger Körperregionen nicht technischen oder verfahrensbezogenen Umständen geschuldet, sondern aufgrund der bereits eingetretenen Streuung des Primärtumors zwingend notwendig gewesen sei. Gegen die Annahme, dass eine PET-Untersuchung des ganzen Körpers bereits an sich eine Besonderheit darstelle, spreche weiter, dass das Gebührenverzeichnis bei der PET im Gegensatz zu vergleichbaren Behandlungen wie der Tumorszintigraphie (Ziffer 5430 und 5431) keine Differenzierung anhand des Umfangs der zu untersuchenden Körperregionen treffe.
Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen (Schriftsätze vom 18. Dezember 2019 und vom 22. Januar 2020) ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel im o. g. Sinne aufzuzeigen.
Die Klägerin macht insoweit allein geltend, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung die zusätzlich erfolgte Spätaufnahme und den damit einhergehenden Mehraufwand unberücksichtigt gelassen und deshalb zu Unrecht das Vorliegen patientenbezogener Besonderheiten verneint. Dieses Vorbringen geht ersichtlich fehl. Es verkennt nämlich, dass der behandelnde Arzt das Erfordernis einer zusätzlichen Spätaufnahme (late venous CT, LVCT), das er in seiner von der Klägerin ins Feld geführten (unklaren) Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 angeführt hat, in der maßgeblichen Arztrechnung vom 23. November 2016 nicht im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Aufwendung (GOÄ Ziffer 5489) angeführt, sondern allein zur Begründung der Schwellenwertüberschreitung bei der Gebührenziffer 5431(Tumorszintigraphie, Ganzkörper) herangezogen hat.
2. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den von der Klägerin ins Feld geführten Hinweis des Arztes auf das Erfordernis einer zusätzlichen Spätaufnahme zwar im Tatbestand des Urteils aufgeführt, in den Entscheidungsgründen aber unberücksichtigt gelassen, zeigt einen damit sinngemäß geltend gemachten Gehörsverstoß nicht auf. Das Gericht hat, wie die Klägerin auch nicht in Abrede stellt, diesen Vortrag ausweislich seiner Wiedergabe im Tatbestand zur Kenntnis genommen. Es musste ihn aber nicht in Erwägung ziehen, da er – wie bereits ausgeführt – eine nicht streitgegenständliche Aufwendung betraf, also nicht entscheidungserheblich war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.