Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen Gehörsrüge abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt und Sachaufklärung unterlassen. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine Gehörsverletzung oder sonstiger in §78 Abs.3 Nr.3 AsylG i.V.m. §138 VwGO genanntes besonders schwerwiegendes Verfahrensmangel vorlag. Sachverhalts- und Beweiswürdigung sowie vermutete Aufklärungsmängel rechtfertigen regelmäßig keine Zulassung; bei anwaltlicher Vertretung obliegt ergänzender Vortrag der Partei.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt; Gehörsrüge unbegründet, Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn sich im Einzelfall eindeutig ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht nachgekommen ist.
Fehler bei der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung begründen grundsätzlich keine Gehörsverletzung und gehören nicht zu den in § 138 VwGO bzw. in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG genannten besonders schwerwiegenden Verfahrensfehlern.
Mängel der gerichtlichen Aufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO sind nicht regelmäßig als besonders schwerwiegende Verfahrensfehler i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG anzusehen und rechtfertigen nicht ohne weiteres die Zulassung der Berufung.
Bei anwaltlicher Vertretung obliegt es der Partei, durch ergänzenden Vortrag oder unbedingte Beweisanträge zur Sachaufklärung beizutragen; die fehlende Einholung individueller Auskünfte durch das Gericht begründet allein keinen Gehörsverstoß.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 1285/21.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht aufgrund des von dem Kläger allein gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14.
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden.
Ein Gehörsverstoß folgt nicht aus dem Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, zwecks Prüfung der Frage, ob ihm aufgrund seiner Verletzungen und seiner gesundheitlichen Situation vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie in seinem Heimatland besondere Gefahren drohten, eine individuelle Auskunft des Auswärtigen Amtes einzuholen. Diese Rüge ist schon von vornherein unbeachtlich. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Im Übrigen wäre es Sache des im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, zu einer – aus seiner Sicht erforderlichen – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen unbedingter Beweisanträge.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2020– 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27.
Ohne Erfolg bleibt ferner das sinngemäße Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger zu Unrecht kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuerkannt. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Klägers und den von ihm beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 f.
Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören grundsätzlich– und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 30 ff.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).