Antrag auf Zulassung der Berufung im Beihilfeverfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil in einem Beihilfeverfahren; das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab. Es fehlten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). Eine Wiedereinsetzung nach §32 VwVfG war wegen der absoluten Jahresfrist des §32 Abs.3 VwVfG ausgeschlossen; höhere Gewalt lag nicht vor. Der Kläger trägt die Kosten; der Streitwert wurde auf 12.293,27 € festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten; Streitwert auf 12.293,27 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG ist ausgeschlossen, wenn die in § 32 Abs. 3 VwVfG bestimmte absolute Jahresfrist bereits verstrichen ist.
Die Ausnahmevorschrift des § 32 Abs. 3 VwVfG gilt nur, wenn höhere Gewalt die Wiederherstellung vor Ablauf der Jahresfrist unmöglich gemacht hat.
Die Fristwirkung der absoluten Jahresfrist des § 32 Abs. 3 VwVfG beginnt nach ihrem Wortlaut unabhängig von der späteren Kenntnis der betroffenen Partei von einem fehlenden früheren Antrag.
Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist gemäß §§ 47, 52 GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 4171/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.293,27 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils begegnet keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne dieser Vorschrift. Die angegriffene Entscheidung erweist sich im Ergebnis aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen als richtig. Hierauf wurde der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Januar 2023 hingewiesen. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon er zuletzt unter dem 13. März 2023 Gebrauch gemacht hat.
Dem Kläger konnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 Abs. 1 und 2 VwVfG bezüglich der Ausschlussfrist des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV schon deshalb nicht gewährt werden, weil die Wiedereinsetzung bereits nach § 32 Abs. 3 VwVfG unzulässig ist. Danach kann nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Die absolute Jahresfrist des § 32 Abs. 3 VwVfG war im Zeitpunkt des Schreibens vom 27. April 2018 selbst bezüglich der „jüngsten“ mit dem Beihilfeantrag mit dem Datum 19. Mai 2016 (Eingang am 9. Mai 2018) eingereichten Rechnung vom 24 März 2016 (Anlage „Zusammenstellung der Belege“ Bl. 1 Nr. 12) abgelaufen.
Für höhere Gewalt liegen auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Stellungnahme des Klägers vom 13. März 2023 keine Anhaltspunkte vor. Die Annahme des Klägers, die absolute Jahresfrist des § 32 Abs. 3 VwVfG habe erst angefangen zu laufen, nachdem der Kläger im Jahr 2018 definitive Kenntnis von dem Umstand erlangt habe, dass ein Antrag aus dem Jahr 2016 nicht bei der Beklagten vorgelegen habe, trifft schon nach dem Wortlaut der Vorschrift ersichtlich nicht zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.