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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 4469/98.PVL·24.03.1999

Privatisierung städtischer Gebäudereinigung: Mitbestimmungsrecht nach Grundsatzbeschluss verbraucht

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Personalrat begehrte die Feststellung, dass die nach dem 1.7.1997 erfolgte Vergabe der Reinigung bestimmter städtischer Gebäude an Fremdfirmen der Mitbestimmung unterliege. Streitpunkt war, ob nach einem bereits durchgeführten Mitbestimmungsverfahren zur umfassenden Privatisierung erneut bei einzelnen Vertragsabschlüssen mitzubestimmen ist. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück: Das Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NW war durch das abgeschlossene Verfahren zur Grundsatzentscheidung „gesamter Reinigungsdienst“ verbraucht. Maßgeblich sei die Organisationshoheit des Dienststellenleiters über den Zuschnitt der Maßnahme; Zeitpunkt und konkrete Vertragspartner seien hierfür unerheblich.

Ausgang: Beschwerde des Personalrats gegen die Ablehnung des Feststellungsantrags zur Mitbestimmung bei Einzelverträgen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übertragung bislang von Beschäftigten wahrgenommener Reinigungsarbeiten auf private Unternehmen erfüllt grundsätzlich den Mitbestimmungstatbestand der Privatisierung nach § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NW.

2

Der Dienststellenleiter bestimmt im Rahmen seiner Organisationshoheit, ob eine Privatisierungsmaßnahme gebäudeweise oder als einheitliche Gesamtmaßnahme zum Gegenstand eines Mitbestimmungsverfahrens gemacht wird; der Personalrat hat den Zuschnitt der Maßnahme zu akzeptieren.

3

Wird die Privatisierung als Grundsatzentscheidung für sämtliche betroffenen Objekte Gegenstand eines Mitbestimmungsverfahrens, ist das Mitbestimmungsrecht nach formellem Abschluss dieses Verfahrens „verbraucht“; weitere Mitbestimmungsverfahren zu einzelnen Umsetzungsakten (Vertragsabschlüssen) sind nicht erforderlich.

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Für die Mitbestimmung nach § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NW genügt, dass Art und Umfang der Privatisierung sowie die betroffenen Objekte und Beschäftigtengruppen hinreichend erkennbar sind; der genaue Zeitpunkt der Umsetzung ist nicht entscheidend.

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Bei der eingeschränkten Mitbestimmung kommt es für die Beendigung des Mitbestimmungsverfahrens auf dessen formellen Abschluss (abschließende Entscheidung der Einigungsstelle) an; die materielle Rechtmäßigkeit der Einigungsstellenentscheidung ist ggf. in einem gesonderten Verfahren nach § 79 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NW zu klären.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NW§ 79 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NW§ 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NW§ 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW§ 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 34 K 10093/97.PVL

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Der Reinigungsdienst bei der Stadt L. war im Jahre 1996 derart gestaltet, daß die städtischen Gebäude etwa je zur Hälfte von städtischen Beschäftigten und von privaten Gebäudereinigungsunternehmen gereinigt wurden. Eine Untersuchung des städtischen Reinigungsdienstes durch den Beteiligten kam in ihrem Abschlußbericht vom 13. Januar 1997 zu dem Ergebnis, daß die Reinigung durch Fremdfirmen wesentlich kostengünstiger durchgeführt werden könne als durch städtische Beschäftigte.

4

Im Hinblick auf dieses Ergebnis der Untersuchung beantragte der Beteiligte unter dem 20. Januar 1997 die Zustimmung des Antragstellers zur Privatisierung des gesamten städtischen Reinigungsdienstes. Zur Information des Antragstellers fügte der Beteiligte den Bericht vom 13. Januar 1997 bei. Aus einer der Anlagen dieses Berichts ergibt sich im einzelnen, in welchen Gebäuden die Reinigungsarbeiten durch städtische Beschäftigte vorgenommen werden und wieviele Beschäftigte dort jeweils eingesetzt sind. Im weiteren Verlauf des Verfahrens, in dem zwischen den Beteiligten insbesondere über den Umfang der erforderlichen Unterrichtung unterschiedliche Auffassungen bestanden, legte der Beteiligte dem Antragsteller zusätzlich u. a. noch eine Liste mit den Namen, den Eintrittsdaten und den Geburtsdaten der einzelnen im Reinigungsdienst tätigen Beschäftigten vor.

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Nachdem der Antragsteller seine Absicht, der Maßnahme nicht zustimmen zu wollen, mitgeteilt hatte, wurde die Angelegenheit am 5. Mai 1997 erörtert, ohne daß eine Verständigung erzielt werden konnte.

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Am 7. Mai 1997 beschloß der Rat der Stadt L. , grundsätzlich und in Kenntnis des noch nicht abgeschlossenen personalvertretungsrechtlichen Verfahrens die Gebäudereinigung sukzessive sozialverträglich für das Personal zu privatisieren, keine Stundenreduzierungen der unbefristet beschäftigten Mitarbeiterinnen im Reinigungsdienst vorzunehmen und keine Kündigungen unbefristet beschäftigter Mitarbeiterinnen auszusprechen.

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Mit Schreiben vom 15. Mai 1997 lehnte der Antragsteller die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme endgültig ab. Dazu führte er im wesentlichen an: Ihm seien erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt worden. Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten sei bisher noch nicht am Verfahren beteiligt worden. Aufgrund eigener Ermittlungen habe sich herausgestellt, daß sich die Verhältnisse der bei den privaten Reinigungsfirmen beschäftigten Frauen nicht verbessert hätten. Die vom Beteiligten vorgegebenen Reinigungsleistungen von 240 qm je Stunde hätten wegen des sich darin zeigenden Verzichts auf Qualität einen erhöhten Renovierungsbedarf zur Folge. Im Hinblick auf die Minimalentlohnung und tarifvertraglich ungeschützten Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung bedeute die Privatisierung des städtischen Reinigungsdienstes eine Umgehung der für den öffentlichen Dienst abgeschlossenen Tarifverträge. Eine kostengünstige Eigenreinigung sei durch eine Neuorganisation des Reinigungsdienstes möglich.

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Daraufhin rief der Beteiligte mit Schreiben vom 16. Mai 1997 unter Auseinandersetzung mit den Gründen des Antragstellers für dessen Zustimmungsverweigerung die Einigungsstelle an und beantragte, dem Rat der Stadt L. zu empfehlen, die sukzessive Privatisierung des Reinigungsdienstes zu beschließen. Diesen Antrag wies die Einigungsstelle mit Beschluß vom 23. Juni 1997 zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Der Personalrat könne sich nicht auf die Unzuständigkeit der Einigungsstelle berufen, da die Frage des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts nicht von der Einigungsstelle, sondern im Rahmen eines personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens von den Verwaltungsgerichten zu klären sei. Der Antrag des Dienststellenleiters sei zurückzuweisen, weil er nicht ausreichend konkret gefaßt und daher zu unbestimmt sei. Es sei dem Personalrat nicht zumutbar und würde auch dessen gesetzlich zugewiesene Kompetenzen überschreiten, wenn er sich seiner Beteiligungsrechte pauschal begebe, indem er jeden der zur Zeit z.B. terminlich noch nicht absehbaren Teilschritte vorab billige. Er habe dann keinen Einfluß mehr auf die zeitliche Abfolge der Privatisierung und könne auch nicht mehr mitentscheiden, ob Objekte ganz oder teilweise von Privaten gereinigt würden. Der Antrag des Dienststellenleiters habe auch deshalb keinen Erfolg, weil der Rat der Stadt bereits vor Abschluß des Mitbestimmungsverfahrens und ohne die in § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NW vorgeschriebene Kenntnis von der Stellungnahme des Personalrats in seiner Sitzung am 7. Mai 1997 die Entscheidung getroffen habe, den Reinigungsdienst zu privatisieren. Es könne nicht festgestellt werden, daß der Ratsbeschluß unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Personalrats gefaßt worden sei.

9

Noch bevor die schriftlichen Gründe des Beschlusses der Einigungsstelle vorlagen, beschloß der Rat am 25. Juni 1997, nachdem er durch den Beteiligten über den Abschluß des Einigungsstellenverfahrens informiert worden war, die Gebäudereinigung sukzessive sozialverträglich für das Personal zu privatisieren, keine Stundenreduzierungen der unbefristet beschäftigten Mitarbeiterinnen im Reinigungsdienst vorzunehmen, keine Kündigungen unbefristet beschäftigter Mitarbeiterinnen auszusprechen und die Verträge mit den Reinigungsfirmen so zu gestalten, daß die dort beschäftigten Mitarbeiterinnen nur eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wählen können.

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Mit Dringlichkeitsbeschluß vom 1. Juli 1997 wurden u. a. die bis dahin von städtischen Beschäftigten vorgenommenen Reinigungsarbeiten in den Gebäuden K. -T. -Gymnasium, Grundschule M. , Haus C. (Amt 50), Haus E. (Amt 51), öffentliche Toilettenanlage Marktplatz M. und T. am S. -Spielplatz an private Gebäudereinigungsfirmen vergeben und im Anschluß daran entsprechende Verträge abgeschlossen.

11

Daraufhin suchte der Antragsteller am 16. Juli 1997 unter Geltendmachung eines ihm hinsichtlich dieser Privatisierungsmaßnahmen zustehenden Mitbestimmungsrechts um vorläufigen Rechtsschutz nach. Diesen Antrag lehnte die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts mit Beschluß vom 22. August 1997 - 34 L 3904/97.PVL - ab. Die dagegen erhobene Beschwerde nahm der Antragsteller im Hinblick auf die versäumte Beschwerdebegründungsfrist am 17. November 1997 zurück.

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Nachdem das Arbeitsgericht Wesel in bislang nicht rechtskräftig gewordenen Entscheidungen in der mangelnden Vorlage der schriftlichen Gründe des Beschlusses der Einigungsstelle einen Formfehler des Ratsbeschlusses vom 25. Juni 1997 gesehen und deshalb die Unwirksamkeit von personalwirtschaftlichen Maßnahmen, die der Beteiligte im Zusammenhang mit der Privatisierung des Reinigungsdienstes in einzelnen Gebäuden vorgenommen hatte, festgestellt hatte, bestätigte der Rat der Stadt am 17. Dezember 1997 - nunmehr in Kenntnis der schriftlichen Begründung des Einigungsstellenbeschlusses - seinen am 25. Juni 1997 gefaßten Beschluß.

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Bereits am 11. Dezember 1997 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag,

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festzustellen, daß die Privatisierung der Gebäudereinigungsarbeiten in den städtischen Objekten K. -T. - Gymnasium, Grundschule M. , Haus C. (Amt 50), Haus E. (Amt 51), öffentliche Toilettenanlage Marktplatz M. und T. am S. -Spielplatz durch Abschluß von Verträgen mit privaten Reinigungsfirmen nach dem 1. Juli 1997 der Mitbestimmung unterlegen hat,

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mit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, bei der Durchführung der generell durch Beschlüsse vom 25. Juni und 17. Dezember 1997 angeordneten Privatisierung der Reinigungsarbeiten in allen städtischen Gebäuden erneut mitzubestimmen. Beschließe die Dienststelle, bestimmte üblicherweise von Beschäftigten der Dienststelle vorgenommene Arbeiten auf Dauer und ausnahmslos auf eine private Firma zu übertragen, bedeute dieser Grundsatzbeschluß, daß die Arbeitsplätze bei der Behörde wegfielen. Wenn die Privatisierung uneingeschränkt und auf Dauer beschlossen werde und deren Durchführung in Schritten erfolge, habe der Personalrat nach der Grundsatzentscheidung kein Mitbestimmungsrecht mehr. Anders sei die Rechtslage, wenn der Grundsatzbeschluß zur Privatisierung bestimmter Arbeiten beschränkt auf einzelne Objekte gefaßt werde. In diesem Falle werde das Recht auf Mitbestimmung durch jede neue Entscheidung ausgelöst, mit der weitere Objekte privatisiert werden sollten. Maßgebend sei der jeweilige Entschluß der Dienststelle, den die Personalvertretung so hinzunehmen habe, wie er gefaßt werde. Ausgehend davon sei festzustellen, daß der Beteiligte die Privatisierung der Reinigungsarbeiten in allen in 1997 noch durch städtische Beschäftigte gereinigten Gebäuden beschlossen habe. Irgendwelche Einschränkungen seien den Entschließungen der Verwaltung und des Rates nicht zu entnehmen. Die dem Antragsteller mit dem Zustimmungsantrag als Anlage zur Untersuchung des städtischen Reinigungsdienstes überreichte Aufstellung enthalte eine genaue Auflistung mit Kennzeichnung der noch in der eigenen Reinigung der Stadt befindlichen Objekte. In dieser Auflistung seien die im Antrag benannten Gebäude enthalten und dementsprechend von der Absicht der endgültigen Privatisierung auf Dauer erfaßt. Hinsichtlich dieser Grundsatzentscheidung sei das Mitbestimmungsverfahren bis zu einer Empfehlung der Einigungsstelle durchgeführt worden. Verfahrensverstöße lägen nicht vor. Der Antrag sei eindeutig und hinreichend bestimmt, insbesondere bezeichne er die zu reinigenden Gebäude. Mit dem Beschluß vom 23. Juni 1997 sei das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren zu der Grundsatzentscheidung der Dienststelle abgeschlossen gewesen. Weitere Mitbestimmungsrechte bei den einzelnen Vertragsabschlüssen bestünden nicht.

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Gegen den den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 2. September 1998 zugestellten Beschluß haben diese am 25. September 1998 Beschwerde eingelegt und diese nach der Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat am 18. November 1998 begründet.

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Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor: Dem Rat der Stadt L. sei es nicht möglich gewesen, sich über die Empfehlung der Einigungsstelle hinwegzusetzen und eine widersprechende Entscheidung zu treffen, da die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit verneint habe. Dem Beteiligten hätte es deshalb oblegen, gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NW eine Entscheidung im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren herbeizuführen. Die Privatisierung der Reinigungsarbeiten der im Antrag bezeichneten städtischen Gebäude habe der Mitbestimmung unterlegen. Daß hinsichtlich der Privatisierung eines jeden einzelnen Gebäudes ein Mitbestimmungsverfahren durchzuführen sei, ergebe sich insbesondere daraus, daß die Übertragung von derartigen Arbeiten der Dienststelle vorgesehen sei, die "üblicherweise ... wahrgenommen werden". Unter dieses Tatbestandsmerkmal falle auch die Auseinandersetzung über die Frage, ob die üblicherweise wahrgenommene Aufgabe sich nur auf den konkret zu privatisierenden Arbeitsplatz beziehe oder ob auf die Aufgabenerfüllung insgesamt in der Dienststelle abzustellen sei. Der Fachsenat habe in seiner bisherigen Rechtsprechung für die Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals eine konkrete Betrachtungsweise zugrundegelegt. Wegen der unterschiedlichen Laufzeit der befristeten Arbeitsverträge der bisher im Dienste der Stadt beschäftigten Reinigungskräfte und auch wegen der unterschiedlichen Sozialdaten der unbefristet beschäftigten Reinigungskräfte sei nicht ohne weiteres und nicht im Vorfeld erkennbar, welche personellen Konsequenzen die Übertragung der Reinigung eines einzelnen Objektes für die Beschäftigten haben könne. Sehe man eine Beteiligung an der Grundsatzentscheidung als ausreichend an, stehe dem Beteiligten der Weg offen, nach eigenem Gutdünken zu entscheiden, welche Maßnahmen sozialverträglich seien. Damit werde das Mitbestimmungsrecht bei Versetzungen und Umsetzungen ausgehöhlt und sinnentleert.

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Der Antragsteller beantragt,

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den angefochtenen Beschluß zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.

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Der Beteiligte beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Zur Begründung führt er im wesentlichen an: Die Einigungsstelle habe sich gerade nicht für unzuständig erklärt, sondern eine ablehnende Entscheidung in der Sache selbst gefaßt. In der Begründung des Beschlusses der Einigungsstelle heiße es ausdrücklich, daß die Frage der Zuständigkeit offen zu bleiben habe. Der Rat der Stadt L. habe sich über die ablehnende Entscheidung der Einigungsstelle auch nicht ohne sorgfältige Prüfung aller Umstände hinweggesetzt. Dies ergebe sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 25. Juni 1997. Weiterhin verkenne der Antragsteller, daß das Mitbestimmungsverfahren im Hinblick auf sämtliche Objekte, deren Reinigungsbedarf einer Privatisierung zugeführt werden sollte, durchgeführt worden sei. Die ungeklärten personellen Konsequenzen für befristet und unbefristet beschäftigte städtische Reinigungskräfte seien nicht Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens nach § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NW und würden zudem in keiner Weise angetastet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem Verfahren, der Gerichtsakte 34 L 3904/97.PVL - Verwaltungsgericht Düsseldorf - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (vier Bände) Bezug genommen.

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II.

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Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

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Der Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht trotz der bereits vorgenommenen Privatisierung der Reinigungsarbeiten in den im Antrag bezeichneten Gebäuden noch ein Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung über den auf den konkreten Streitfall abstellenden Antrag, da es dem Beteiligten möglich ist, diese Maßnahme rückgängig zu machen.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet.

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Der Abschluß von Verträgen über die Gebäudereinigungsarbeiten in den im einzelnen im Antrag bezeichneten Objekten mit privaten Reinigungsfirmen in der Zeit nach dem 1. Juli 1997 unterlag nicht der Mitbestimmung des Antragstellers, da dessen an sich bestehendes Mitbestimmungsrecht bereits verbraucht war.

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Grundsätzlich unterliegt die Übertragung von Reinigungsarbeiten, die bis dahin von Beschäftigten der Dienststelle durchgeführt worden sind, auf private Gebäudereinigungsfirmen der Mitbestimmung des Antragstellers. Eine derartige Maßnahme erfüllt die Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestandes aus § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NW. Nach dieser Bestimmung hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten vorgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen (Privatisierung).

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Für die zum Gegenstand des Antrags gemachten Maßnahmen ist - wie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt hat - das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers jedoch verbraucht.

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In Anerkennung eines dem Antragsteller zustehenden Mitbestimmungsrechts hat der Beteiligte mit Schreiben vom 20. Januar 1997 ein Mitbestimmungsverfahren eingeleitet. Dieses Mitbestimmungsverfahren hatte die Privatisierung des gesamten städtischen Reinigungsdienstes und damit auch die Übertragung der Reinigungsarbeiten in den im Antrag bezeichneten Gebäuden an ein privates Reinigungsunternehmen zum Gegenstand. Es fand seinen Abschluß in dem Beschluß der Einigungsstelle vom 23. Juni 1997.

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann über dieses zu der Entscheidung über die umfassende Privatisierung der Reinigungsarbeiten durchgeführte Mitbestimmungsverfahren hinaus nicht die Einleitung eines weiteren Mitbestimmungsverfahrens hinsichtlich des Abschlusses der Verträge mit den privaten Reinigungsfirmen über die Gebäudereinigungsarbeiten in den im Antrag bezeichneten Objekten verlangt werden.

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Denn aus § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW folgt, daß allein der Dienststellenleiter bestimmt, welche Maßnahme Gegenstand eines Mitbestimmungsverfahrens sein soll. Dabei liegt es ausschließlich in seiner Organisationshoheit, ob er bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art für die Privatisierung der Reinigungsarbeiten in jedem einzelnen Gebäude ein gesondertes Mitbestimmungsverfahren einleitet oder ob er - wie vorliegend der Beteiligte - die Privatisierung der Reinigungsarbeiten in sämtlichen Gebäuden zum Gegenstand eines einzigen Zustimmungsantrages macht. Entscheidet er sich für die letztgenannte Möglichkeit, setzt er sich dem Risiko aus, daß der Personalrat allein deshalb die beantragte Zustimmung verweigern kann, weil Bedenken gegen die Privatisierung der Reinigungsarbeiten in nur einem einzelnen Objekt bestehen. Demgegenüber hat diese Vorgehensweise für den Dienststellenleiter den Vorteil, daß nur ein Mitbestimmungsverfahren im Hinblick auf die Privatisierung durchgeführt werden muß. Der Personalrat hat die jeweils vom Dienststellenleiter getroffene Entscheidung über den Umfang der zum Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens gemachten Maßnahme zu akzeptieren und seine Entscheidung über die Zustimmung daran zu orientieren.

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Vorliegend hat der Beteiligte im Hinblick auf den Bericht über die Untersuchung des städtischen Reinigungsdienstes vom 13. Januar 1997 die Entscheidung getroffen, sukzessive den gesamten noch von städtischen Beschäftigten durchgeführten Reinigungsdienst an private Gebäudereinigungsfirmen zu übertragen, und zu dieser Entscheidung die Zustimmung des Antragstellers beantragt. Im Hinblick auf die Ausgestaltung dieses Zustimmungsantrages verbleibt unter dem Gesichtspunkt des Mitbestimmungstatbestandes des § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NW kein Raum für die Einleitung weiterer Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen über die Übertragung der Reinigungsarbeiten in den im Antrag bezeichneten Gebäuden.

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Denn mit der Übertragung von Arbeiten der Dienststelle als der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme iSd § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NW wird nicht in jedem Fall erst der beabsichtigte Abschluß eines bestimmten Übertragungsvertrages mit einem bestimmten Unternehmen/einer bestimmten Privatperson erfaßt. Der Mitbestimmungstatbestand greift vielmehr schon dann, wenn dem Grunde nach die Entscheidung ansteht, eine bestimmte Art von Arbeiten - hier Reinigungsarbeiten - zu privatisieren und wenn dem Personalrat damit der Umfang der Maßnahme und ihre Bedeutung für die Beschäftigten ersichtlich ist. Das ist hier aber der Fall. Dem Antragsteller wird durch die zusammenfassende Art der Maßnahme, die die Einleitung weiterer Mitbestimmungsverfahren erübrigt, insbesondere nicht mit Blick auf die Bestimmtheit der Maßnahme und den - allerdings ungewiß bleibenden - Zeitpunkt ihrer Durchführung die vom Mitbestimmungstatbestand eingeräumte effektive Beteiligungsmöglichkeit genommen.

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Der Zustimmungsantrag vom 20. Januar 1997 war nicht zu unbestimmt. Aus einer der Anlagen des dem Zustimmungsantrag beigefügten Berichts vom 13. Januar 1997 konnte der Antragsteller im einzelnen entnehmen, für welche Gebäude die Privatisierung der Reinigungsarbeiten beabsichtigt war und wieviele Beschäftigte der Dienststelle davon betroffen sind. Durch die im weiteren Verlauf des Verfahrens vorgelegte Liste waren dem Antragsteller auch die Namen der in diesen Gebäuden im Reinigungsdienst tätigen Beschäftigten sowie deren Eintritts- und Geburtsdaten bekannt. Damit war die vom Beteiligten beabsichtigte Maßnahme hinreichend konkretisiert. Insbesondere stand damit auch fest, daß die Privatisierung der Reinigungsarbeiten in den im Antrag bezeichneten Gebäuden Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens ist.

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Allein aus dem Umstand, daß für den Antragsteller der genaue Zeitpunkt der Privatisierung der Reinigungsarbeiten in den einzelnen Gebäuden nicht bekannt war, läßt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Denn Anknüpfungspunkt für das Mitbestimmungsrecht des Personalrats aus § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NW ist allein die beabsichtigte Privatisierung von bislang von Beschäftigten der Dienststelle vorgenommenen Arbeiten. Dementsprechend zielt die in § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NW getroffene Regelung darauf ab, die Personalvertretung vor allem dann mitbestimmen zu lassen, wenn es um die grundsätzliche Frage der Erhaltung von Arbeitsplätzen der Dienststelle geht. Dafür ist es jedoch unerheblich, zu welchem Zeitpunkt genau die beabsichtigte Privatisierung durchgeführt wird.

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Ebenso ist es im Rahmen des Mitbestimmungstatbestandes der Privatisierung ohne Belang, zu welchem Zeitpunkt personelle Maßnahmen hinsichtlich der Beschäftigten, die in den für eine Privatisierung anstehenden Bereichen tätig sind, vorgenommen werden, da insoweit jeweils andere, sich aus § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW ergebende Mitbestimmungstatbestände einschlägig sind. Insbesondere bleibt von dieser Ungewißheit hinsichtlich des Zeitpunktes anstehender personeller Maßnahmen die Möglichkeit unberührt, im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens Einfluß zu nehmen auf die (Grundsatz-)Frage der weiteren Verwendung derjenigen Beschäftigten, die bislang die betroffenen Arbeitsplätze innehatten.

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Dem Verbrauch seines Mitbestimmungsrechts kann der Antragsteller danach vor allem nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß erst der Abschluß des Vertrages mit der jeweiligen Privatfirma die Maßnahme darstellt, an die das Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NW anknüpft. Insofern ist dem Antragsteller zwar zuzugestehen, daß häufig die Entscheidung des Dienststellenleiters für eine Privatisierung mit dem beabsichtigten Vertragsschluß zusammenfällt.

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Vgl. zu einer derartigen Fallgestaltung den Beschluß des Fachsenats vom 9. November 1987 - CL 24/86 -, PersV 1990, 27.

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Ebenso ist aber auch denkbar, daß der Dienststellenleiter - wie hier - zunächst allein eine Entscheidung über die Privatisierung trifft und deren Umsetzung dann in einem weiteren Schritt vornimmt. Bei derartigen Fallgestaltungen setzt das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht erst bei dem Vertragsschluß ein. Denn Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist die Entscheidung über die Übertragung von bislang von Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommenen Arbeiten auf Dritte. Daß dem Antragsteller bei diesen Fallgestaltungen die Möglichkeit genommen ist, der Sache nach Einfluß zu nehmen, welchem Unternehmen in welchem Umfang Reinigungsarbeiten übertragen werden, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da diese Fragen ebenso wenig Gegenstand der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NW sind wie die nach der sonstigen Gestaltung der Verträge im einzelnen.

42

Schließlich kann der Antragsteller gegen den Verbrauch seines Mitbestimmungsrechts nicht mit Erfolg einwenden, das vom Beteiligten mit Schreiben vom 20. Januar 1997 eingeleitete Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Privatisierung des gesamten städtischen Reinigungsdienstes sei noch nicht abgeschlossen, da die Einigungsstelle keine Sachentscheidung getroffen, sondern ihre Zuständigkeit verneint habe. Mit diesem Einwand verkennt der Antragsteller, daß im vorliegenden Zusammenhang allein auf die formelle Frage der Beendigung des Mitbestimmungsverfahrens abzustellen ist, da die Privatisierung von Arbeiten der Dienststelle nur der eingeschränkten Mitbestimmung unterliegt. Ausgehend davon ist ohne weiteres festzustellen, daß das Mitbestimmungsverfahren beendet ist, denn es liegt eine abschließende Entscheidung der Einigungsstelle mit dem Tenor vor, daß die vom Beteiligten beantragte Empfehlung an den Rat der Stadt zurückgewiesen wird. Mit dieser Entscheidung hat das Mitbestimmungsverfahren formal seinen Abschluß gefunden. Ob die Entscheidung der Einigungsstelle rechtmäßig ist, ist dabei ohne Belang. Diese Frage ist allein im Rahmen eines gesonderten, auf der Grundlage des § 79 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NW gestützten personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren zu klären. Da es wegen der eingeschränkten Mitbestimmung allein auf den formellen Abschluß des Mitbestimmungsverfahrens ankommt, konnte der Beteiligte auch die Maßnahme durchführen, ohne den Beschluß der Einigungsstelle anzufechten.

43

Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.

44

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.