Zulassungsablehnung der Berufung in Asylsache wegen unzureichender Substantiierung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG mit grundsätzlichen Fragen zur Lage in Mali und zur Verfolgungsfähigkeit der Tuareg. Das OVG lehnt die Zulassung ab, weil der Kläger die behaupteten, entscheidungserheblichen Tatsachen nicht durch geeignete Erkenntnisquellen substantiiert. Das Gericht betont, dass es nicht verpflichtet ist, neue Erkenntnisse zu beschaffen. Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG wegen unzureichender Substantiierung abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass eine konkrete, noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage dargelegt wird, deren Klärung über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und für das Berufungsverfahren erheblich sein wird.
Bei einer als grundsätzliche Bedeutung geltend gemachten Sachrüge müssen die Zulassungsgründe konkret sowohl die Klärungsbedürftigkeit als auch die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage darlegen.
Eine auf tatsächlichen Verhältnissen gestützte Grundsatzrüge erfordert die Nennung konkreter Anhaltspunkte (z.B. Auskünfte, Berichte, Erkenntnisquellen), die die Wahrscheinlichkeit begründen, dass die vorinstanzlichen Feststellungen einer gegenteiligen Würdigung zugänglich sind.
Das Gericht ist nicht gehalten, zugunsten des Antragstellers neue Erkenntnisse zu beschaffen; die Substantiierung der zulassungsrelevanten Behauptungen obliegt dem Rechtsmittelführer; bei Unterlassen ist der Zulassungsantrag abzuweisen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 1465/18.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Es kann dahinstehen, ob dem Kläger auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f. m. w. N.
Eine Grundsatzrüge, die sich – wie hier – auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5.
Gemessen hieran rechtfertigen die von dem Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen,
ob in Mali ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, aufgrund dessen man von einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgehen kann,
und
ob, die Tuareg landesweit Einfluss haben, um potentielle Feinde zu verfolgen,
die Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger hat es nämlich bereits versäumt, diese Fragen durch die Vorlage geeigneter Erkenntnisquellen zu substantiieren. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 6 f. m. w. N.
Im Ergebnis macht der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nur geltend, das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht (weil der bewaffnete Konflikt in Mali sich mittlerweile auch auf den Süden des Landes ausgebreitet habe und weil die Tuareg in der Lage seien, potentielle Feinde landesweit zu verfolgen) an, dass für ihn im Süden Malis eine inländische Fluchtalternative bestehe und damit (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Hierbei handelt es sich aber von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).