Zulassung der Berufung mangels Substantiierung der grundsätzlichen Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit Verweis auf grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensmängel; das OVG NRW lehnte den Antrag ab und verhängte die Kosten dem Kläger. Die Kammer stellte fest, dass die erforderliche konkrete Ausformulierung und Substantiierung der Rechtsfrage (§ 124a VwGO) fehlte. Verfahrensmängel können nur dann Zulassungsgrund sein, wenn sie der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen; vorinstanzliche Übertragungsentscheidungen sind meist unanfechtbar. Der Streitwert wurde je Verfahren auf bis zu 4.000,00 DM festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Streitwert je Verfahren bis 4.000,00 DM festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert die konkrete Formulierung der klärungsbedürftigen Rechtsfrage und eine substantiiert ausformulierte Darstellung der Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf über den Einzelfall hinausgehende rechtliche Bedeutung.
Eine Zulassung der Berufung wegen eines behaupteten Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn der behauptete Mangel der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt.
Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgehen und aufgrund gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses unanfechtbar sind (z. B. Entscheidungen über Übertragung auf den Einzelrichter oder Rückübertragung), können nicht ohne Weiteres als Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände wie willkürliches Vorgehen vor.
Bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten über einen Teilstatus ist für die Streitwertfestsetzung der 2‑Jahres‑Betrag (26‑facher Monatsbetrag) der Differenz zwischen vorhandenem und erstrebtem Teilstatus maßgeblich.
Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 9267/98
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird - unter entsprechender Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - für das Klageverfahren und für das Zulassungsverfahren jeweils auf die Streitwertstufe bis zu 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Soweit der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, ist der Antrag bereits unzulässig, weil der Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt worden ist. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer eine bestimmte in dem betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige Frage des formellen oder materiellen Rechts aufwirft, die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Hierzu ist die Rechtsfrage grundsätzlich auszuformulieren und ferner substantiiert aufzuzeigen, warum sie der Rechtsmittelführer für rechtsgrundsätzlich und in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftig hält.
Vgl. z. B. Senatsbeschlüsse vom 7. August 2001 - 1 A 3141/01 -, und vom 12. April 2001 - 1 A 5404/00 -.
Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht. Es fehlt bereits an der konkreten Ausformulierung einer Rechtsfrage. Sieht man hiervon ab, hat der Kläger zwar sinngemäß die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 85 Abs. 5 BeamtVG in allgemeiner Form aufgeworfen, er hat sich in diesem Zusammenhang aber mit einem Hinweis auf die Bedeutung für eine Vielzahl vergleichbar betroffener Beamter und Richter begnügt. Auf die allgemeine Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage dürfen sich indes die Ausführungen zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht beschränken. Sie müssen sich vielmehr darüber hinaus - und dies auch in Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung - (u.a.) zur Frage der Klärungsbedürftigkeit verhalten. Daran fehlt es hier. Die in diesem Zusammenhang lediglich vorhandene pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers lässt eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit bestimmter sich in diesem Verfahren stellender Verfassungsfragen schon im Ansatz nicht hinreichend hervortreten.
Vgl. in diesem Zusammenhang zur Zulässigkeit von Bezugnahmen und zur erforderlichen Substantiierung auch Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 a, RdNrn. 78 f., 91 f.
Der weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt jedenfalls in der Sache nicht vor. Nach der ausdrücklichen Gesetzesformulierung können nämlich nur solche Verfahrensmängel eine Zulassung der Berufung rechtfertigen, "die der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen"; daran fehlt es hier. Nach § 512 ZPO, der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist (§ 173 VwGO), unterliegen diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, (u.a.) dann nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts, wenn sie ihrerseits aufgrund gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses unanfechtbar sind. Zu den in diesem Sinne unanfechtbaren Entscheidungen gehören gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO auch die Entscheidungen über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter bzw. die Rückübertragung auf die Kammer. Vom Rügeausschluss werden dabei nicht nur Fehler in Bezug auf die materiellen Übertragungsvoraussetzungen erfasst, sondern auch (angebliche) Mängel in dem insoweit zu beachtenden Verfahren wie etwa die hier aufgeworfene Frage der Anhörung. Ob in extremen Ausnahmefällen einer willkürlichen oder missbräuchlichen Vorgehensweise etwas anderes gilt, kann vorliegend dahinstehen, da für einen derartigen Sachverhalt auch unter Einbeziehung des Vorbringens des Klägers nichts ersichtlich ist.
Vgl. zum Ganzen etwa Seibert, a.a.O., § 124 RdNrn. 243 ff., 246, m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 124 RdNr. 14; siehe auch amtliche Begründung zum Entwurf eines VwGO- Änderungsgesetzes, BT-Drucks. 13/3993 S. 13 sowie BT-Drucks. 13/1433 S. 14; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 1997 - 12 A 3748/97 -; Bader, DÖV 1997, 442 (445).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten betreffend einen sog. (besoldungsrechtlichen oder versorgungsrechtlichen) Teilstatus,
vgl. dazu BVerwG, z. B. Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53.99 -, NVwZ-RR 2000, 188, m.w.N.,
legt der Senat - dem Bundesverwaltungsgericht folgend - für den Streitwert den 2-Jahresbetrag (26-fachen Monatsbetrag) der Differenz zwischen dem Teilstatus, den der Beamte innehat, und dem Teilstatus, den er erstrebt, zugrunde. Wird - wie hier - nicht eine in einem Betrag bezifferte Geldleistung eingeklagt, findet § 17 Abs. 3 und 4 GKG daneben keine Anwendung. Demzufolge bemisst sich der Streitwert hier nicht nach dem 36- fachen, sondern nur nach dem 26-fachen Monatsbetrag des streitgegenständlichen Versorgungsabschlags. Die entsprechende Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung erfolgt in Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.