Zulassungsablehnung: Asylrechtliche Folgen von Wehrdienstentziehung in Algerien
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit der Rüge, in Algerien drohe Rückkehrern wegen Wehrdienstentziehung Gefahr schwerer Strafen und Folter. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger keine aktuellen und tauglichen Erkenntnismittel nannte und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht darlegte. Das Gericht ist nicht verpflichtet, selbst Ermittlungen anzustellen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; Gerichtsgebühren entfallen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, da Grundsatzbedeutung nicht dargetan und taugliche aktuelle Erkenntnismittel fehlen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass der Antrag eine konkret zu klärende Rechts- oder Tatsachenfrage sowie deren Klärungsbedürftigkeit und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung substantiiert darlegt.
Eine Grundsatzrüge, die auf tatsächlichen Verhältnissen beruht, erfordert die Benennung konkreter, aktuellen und tauglicher Erkenntnisquellen oder sonstiger Anhaltspunkte, die eine abweichende Tatsachenwürdigung gegenüber der Vorinstanz als wahrscheinlich erscheinen lassen.
Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, eigene Recherchen oder die Beschaffung neuer Erkenntnismittel vorzunehmen, um für den Antragsteller günstige Tatsachenbehauptungen zu untermauern.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit in Asylverfahren kann sich aus § 83b AsylG ergeben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 18561/17.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5.
Gemessen hieran rechtfertigt die von dem Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
ob zurückgeführte algerische Flüchtlinge, die sich in ihrer Heimat dem Wehrdienst entzogen haben, in Algerien asylrelevante Maßnahmen erwarten,
die Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger benennt schon keine geeigneten Erkenntnisquellen, auf die er seine in der aufgeworfenen Frage (sinngemäß) zum Ausdruck kommende und von der Beurteilung des Verwaltungsgerichts abweichende Auffassung stützt, ihm drohe aufgrund der behaupteten Wehrdienstentziehung im Falle einer Rückkehr – ohne einen fairen Prozess – die hohe Gefahr einer schweren Haftstrafe mit Folter oder sogar die Todesstrafe, da Deserteure und Kriegsdienstverweigerer leicht mit Anhängern islamistischer Bewegungen gleichgesetzt würden. Das einzig von dem Kläger benannte – aber nicht einmal vorgelegte und auch bei einer Recherche in den gängigen Datenbanken und im Internet nicht auffindbare – Erkenntnismittel „Amnesty International, Sektion Schweiz, herausgegeben von Connection e.V., Algerien – Desertion & Asyl“ ist mangels Aktualität schon nicht ansatzweise geeignet, den aufgezeigten Darlegungsanforderungen zu genügen. Dieses datiert – nach Angaben des Klägers – aus Juli 1998, betrifft also (angebliche) Tatsachen, die einen Stand vor mehr als zwanzig Jahren wiedergeben, während das Verwaltungsgericht seiner Bewertung aktuelle Erkenntnismittel aus den Jahren 2018 bzw. 2019 zugrunde gelegt hat (UA, S. 5 f.). Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 6 f. m. w. N.
Darüber hinaus geht der Kläger auch in keiner Weise auf die über seinen Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm formulierten Frage ein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).