AsylG: Ablehnung der Berufungszulassung mangels Gehörsverstoß und Grundsatzbedeutung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil im Asylverfahren. Er rügte u. a. die Versagung rechtlichen Gehörs und machte grundsätzliche Bedeutung geltend. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil das VG den Vortrag zu behaupteten Racheakten berücksichtigt habe und eine unterbliebene Parteivernehmung weder entscheidungserheblich noch ein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG sei. Eine grundsätzliche Bedeutung wurde zudem nicht in den gesetzlichen Darlegungsanforderungen aufgezeigt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels Verfahrensmangel und mangels Grundsatzbedeutung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen wurde; das Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten genügt hierfür nicht.
Die Gehörsrüge dient nicht dazu, eine vermeintlich fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung oder rechtliche Würdigung zu beanstanden; erforderlich ist die substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung.
Übergangenes Vorbringen ist nur dann erheblich, wenn es nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich ist und bei Berücksichtigung ein für den Rechtsmittelführer günstigeres Ergebnis möglich erscheint.
Eine Rüge unterlassener Beweiserhebung, die sich als Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO darstellt, ist kein Verfahrensmangel im Sinne der in § 138 VwGO aufgeführten besonders schwerwiegenden Verfahrensfehler.
Für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist eine konkrete, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 13878/17.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Weder der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (dazu I.) noch der der grundsätzlichen Bedeutung (dazu II.) liegt vor.
I. Die Berufung ist zunächst nicht aufgrund des von dem Kläger gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14.
Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte.
Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f.
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden.
1. Das gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht sei auf seinen Vortrag, ihm drohten wegen der Scheidung von seiner früheren Ehefrau nicht nur staatliche Reaktionen, sondern auch Racheakte seitens der Familie seiner früheren Ehefrau – in Form der Bedrohung seiner körperlichen Integrität –, nicht eingegangen. Das Verwaltungsgericht habe lediglich ausgeführt, ihm drohe keine Todesstrafe, Folter oder unmenschliche Behandlung im Rahmen eines bewaffneten Konflikts.
Das Verwaltungsgericht hat das diesbezügliche Vorbringen des Klägers sehr wohl bei seiner Urteilsfindung beachtet. So hat es bereits im Tatbestand des Urteils (UA S. 3) ausdrücklich ausgeführt, der Kläger habe seine Verfolgungsfurcht darauf gestützt, in Marokko eine Frau geheiratet zu haben, von der er sich kurze Zeit später wieder habe scheiden lassen. Die Familie seiner früheren Ehefrau sei mit der Scheidung nicht einverstanden gewesen und deshalb in Marokko vor Gericht gegangen. Nach Angaben dieses Gerichts müsse er deshalb eine hohe Strafe zahlen. Anderenfalls drohe ihm eine Gefängnisstrafe, wie ihm ein Anwalt mitgeteilt habe. Zudem fürchte er sich vor möglichen Racheakten der Familie seiner früheren Ehefrau; ein Bruder sei sogar in Deutschland gewesen und habe dort bei seinen Eltern Drohungen gegen ihn ausgestoßen. Auch den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils lässt sich – anders als der Kläger meint – entnehmen, dass das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen beachtet hat. Das Verwaltungsgericht hat nämlich sowohl im Hinblick auf den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (UA S. 5) als auch bezüglich des Hilfsantrags auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (UA S. 5 f.) Bezug genommen auf die Begründung des angefochtenen Bescheids vom 6. Oktober 2017 und seine „nach wie vor gültigen“ Ausführungen in dem Eilbeschluss vom 6. Dezember 2017 (3 L 4156/17.A), „denen der Kläger in der Folgezeit nichts mehr entgegengesetzt hat“. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat sich in dem Bescheid vom 6. Oktober 2017 – dessen Begründung das Verwaltungsgericht zulässigerweise gemäß § 77 Abs. 2 AsylG gefolgt ist – ausdrücklich (Seite 4 ff. des Bescheides) mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt und ausgeführt, dass es weder eine Anerkennung als Flüchtling noch eine Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertige. In dem dem Kläger bekannten Beschluss vom 6. Dezember 2017 (3 L 4156/17.A) hat das Verwaltungsgericht ebenfalls den genannten Vortrag dargestellt (BA S. 3) und festgestellt, dass das Vorbringen des Klägers – schon mangels Vorliegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG – nicht geeignet sei, die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Flüchtling zu erfüllen. Gründe, die dafür sprächen, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, oder die geeignet wären, ein Abschiebungsverbot zu begründen, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Sofern der Kläger von Verwandten seiner früheren Ehefrau in strafrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte, sei ihm zuzumuten, Schutz bei den örtlichen Polizeibehörden zu suchen. Etwaige Unterhaltsschulden und die mit deren Nichtbegleichung verbundenen Folgen seien von vornherein ohne asylrechtlichen Belang.
2. Auch das weitere Zulassungsvorbringen greift nicht durch, das Gericht hätte Beweis durch eine Parteivernehmung des Klägers erheben müssen, da dieser die behauptete Bedrohung durch die Familie der früheren Ehefrau nicht durch objektive Beweismittel wie Urkunden oder Zeugen nachweisen könne. Hätte das Verwaltungsgericht eine Parteivernehmung durchgeführt, hätte es zu der Überzeugung kommen müssen, dass der Kläger einer ernsthaften Bedrohung seiner körperlichen Integrität durch Angriffe seitens der Familie seiner früheren Ehefrau ausgesetzt sei.
Der (dem Kläger nicht abgenommene) Vortrag, er befürchte eine ernsthafte Bedrohung durch Angriffe der Familie seiner früheren Ehefrau, ist schon nicht entscheidungserheblich. Der Kläger hat nämlich weder den selbständig tragendenen Begründungsansatz des Gerichts angegriffen, es liege bereits kein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vor, noch den, er könne sich an die örtlichen Polizeibehörden wenden, um dort Schutz zu erlangen (S. 3 des von dem Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen in Bezug genommenen Beschlusses vom 6. Dezember 2017 – 3 L 4156/17.A –).
Im Übrigen macht der Kläger der Sache nach mit der Rüge einer fehlenden Beweiserhebung in Form einer Parteivernehmung,
vgl. zur Zulässigkeit und den Voraussetzung einer Parteivernehmung im Verwaltungsprozess etwa: Garloff, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: April 2020, § 98 Rn. 18 ff.; Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 98 Rn. 253 ff.,
einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz geltend. Mögliche Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören aber von vornherein nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 30, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27.
Im Übrigen könnte auch eine Aufklärungsrüge nicht durchgreifen. Dem Verwaltungsgericht musste sich nämlich auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Ermittlung des Sachverhalts schon deshalb nicht aufdrängen, weil es seine Entscheidung nicht nur – aufgrund der Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (dort S. 5 f.) – auf die mangelnde Glaubhaftigkeit der Verfolgung des Klägers durch die Familie seiner früheren Ehefrau, sondern zugleich auf die o. g. selbständig tragenden Erwägungen gestützt hat.
II. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5.
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen unter Ziffer 2. der Zulassungsbegründung erschöpft sich in der Behauptung, der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung, ohne eine solche auch nur im Ansatz darzulegen. Der Kläger wirft schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage auf und geht auch nicht konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer solchen Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hinaus ein. Er bemängelt vielmehr allein eine unterbliebene Beweiserhebung in Form der Parteivernehmung, was – wie ausgeführt – (wenn überhaupt) dem Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs zuzuordnen ist und ihm nicht zum Erfolg verhilft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).