Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 4134/18·06.10.2020

Zulassung der Berufung abgelehnt – Aufhebung bewirkt kein Wiederaufleben ruhegehaltfähiger Dienstzeiten

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Anfechtung eines Aufhebungsbescheids. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag nach §124 VwGO ab, da die vorgebrachten Zulassungsgründe nicht substantiiert waren und kein Rechtsschutzinteresse vorliegt. Eine Aufhebung der Bescheide würde frühere ruhegehaltfähige Dienstzeiten nicht wiederbeleben. Es liegen auch keine besonderen Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vor.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass innerhalb der gesetzlich bestimmten Begründungsfrist die in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe substantiiert dargelegt werden.

2

Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt wird und eine Entscheidung ohne weitergehende Prüfung nicht verlässlich getroffen werden kann.

3

Fehlt dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung eines Aufhebungsbescheids, rechtfertigt dies die Ablehnung der Berufungszulassung.

4

Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig bemisst sich nach dem Beamtenverhältnis, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt; eine spätere Aufhebung früherer Bescheide führt nicht zur Wiederbelebung einer früheren Versorgungsberechtigung.

5

Eine Änderung der Klage im Berufungszulassungsverfahren ist grundsätzlich nicht möglich und kann die Zulassungsentscheidung nicht ersetzen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG§ 6 BBG§ 10 Abs. 1 Nr. 2 BBG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 2089/16

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 960,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.

3

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt.

4

Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe.

5

Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

6

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

7

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2, vom 9. Juli 2018 – 1 A 2592/17 –, juris, Rn. 2, vom 5. Januar 2017 – 1 A 2257/15 –, juris, Rn. 9 f., und vom 29. Januar 2016– 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.

8

Gemessen an diesen Anforderungen greift das Zulassungsvorbringen des Klägers– auch unter Berücksichtigung des jüngsten Schriftsatzes vom 24. August 2020 – jedenfalls in der Sache nicht durch. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt in seiner Gesamtheit schon deshalb keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil ihm das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Aufhebungsbescheides vom 24. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2016 fehlt.

9

Eine Aufhebung der Bescheide würde nicht dazu führen, dass die während des Beamtenverhältnisses des Klägers auf Lebenszeit im mittleren Dienst getroffene Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten wieder auflebt. Diese hat sich schon mit seinem Wechsel in ein Beamtenverhältnis auf Probe im gehobenen Dienst erledigt, weil sich die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig (nur) nach den Anforderungen des Beamtenverhältnisses richtet, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt. (Nur) aus diesem Beamtenverhältnis wird die Versorgung gewährt.

10

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 – 2 C 18.06 –, juris, Rn. 19.

11

Dies war vorliegend das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im gehobenen Dienst.

12

Entgegen der Annahme des Klägers handelt es sich bei seinem früheren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im mittleren Dienst und den danach innegehabten Beamtenverhältnissen auf Probe sowie später auf Lebenszeit im gehobenen Dienst auch um verschiedene, aufeinander folgende Beamtenverhältnisse. Nicht nur die (erstmalige oder erneute) Begründung eines Beamtenverhältnisses nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG, sondern auch die Umwandlung eines bereits bestehenden Beamtenver-hältnisses in ein solches anderer Art (vgl. § 6 BBG) nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 BBG betrifft den Grundstatus des Beamten. In der Sache wird der Beamte in beiden Fällen in ein Beamtenverhältnis (einer bestimmten Art) berufen.

13

Vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Aufl. 2017, § 10 Rn. 4 und 9.

14

Ungeachtet dessen, dass der Kläger keine Klageänderung erklärt hat, wäre eine solche im Berufungszulassungsverfahren auch nicht möglich.

15

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 225 und § 125 Rn. 29.

16

II. Die Rechtssache weist aus den vorgenannten Gründen weder besondere tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Denn es fehlt bereits an der Zulässigkeit des Klagebegehrens, ohne dass es auf die weiteren im Zulassungsvorbringen aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen ankommt.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

18

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

19

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).