Antrag auf Zuziehung eines Bevollmächtigten abgelehnt; Verfahren eingestellt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil im Vorverfahren kein formeller Bevollmächtigter, sondern der Kläger selbst Widerspruch erhoben und begründet hatte. Die Beteiligten erklärten die Sache übereinstimmend für erledigt; das Verfahren wurde eingestellt und das Urteil des VG für wirkungslos erklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren als notwendig zu erklären, wurde abgelehnt; das Verfahren wurde als erledigt eingestellt und das VG-Urteil für wirkungslos erklärt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann über einen Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, entscheiden, solange das Rechtsmittelverfahren nicht formell beendet ist.
Die Erklärung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nicht gegeben, wenn im Vorverfahren kein förmlich bevollmächtigter Vertreter aufgetreten ist und der Beteiligte eigenständig Widerspruch erhoben und substantiiert begründet hat.
Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren einzustellen; ein vorinstanzliches Urteil kann in diesem Fall gemäß § 173 VwGO für wirkungslos erklärt werden.
Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; eine nachträgliche Kostenübernahmeerklärung der Beklagten ist bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen und kann zur Kostentragung der Beklagten führen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 4307/11
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
Das gerichtliche Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Januar 2013 – 15 K 4307/11 – ist wirkungslos.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 41.993,74 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat ist zwar für die Entscheidung über Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, zuständig, weil das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz noch nicht formell beendet ist.
Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2007 – 12 A 728/06 –, n. v., und vom 10. Oktober 2001 – 12 A 4148/99 –, NVwZ-RR 2002, 785 = juris.
Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil im Vorverfahren kein förmlich Bevollmächtigter des Klägers gegenüber der Widerspruchsbehörde aufgetreten ist; der Kläger hat vielmehr selbst Widerspruch erhoben und diesen begründet.
Das Verfahren ist, nachdem die Beklagte den Kläger auf Anregung des Gerichts vom 21. April 2016 klaglos gestellt hat, durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Es ist deshalb zur Klarstellung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ferner ist das angefochtene Urteil entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hier folgt die Entscheidung über die Kosten der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 18. Mai 2016 abgegebenen Kostenübernahmeerklärung [zu den Auswirkungen der Kostenübernahmeerklärung auf die Gerichtskosten vgl. GKG Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 GKG), Nummer 5124].
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 71 Abs. 1 GKG i. V m. §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 47 Abs. 1 GKG in der im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung (14.Februar 2013) noch geltenden Fassung (vgl. im Einzelnen die den Beteiligten übermittelten Verfügungen vom 19. April, 20. April und 19. Mai 2016).
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.