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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 369/26.A·01.04.2026

Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels genügender Zulassungsbegründung verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW verwirft den Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig, weil das Zulassungsvorbringen die Anforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG nicht erfüllt. Die Kläger haben nicht fallbezogen und konkret dargelegt, weshalb die geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen. Eine allgemeine Frage zur Bewertung abweichender Angaben genügt nicht, da dies eine einzelfallbezogene Würdigung erfordert. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen unzureichender Zulassungsbegründung (§ 78 Abs. 4 S. 4 AsylG)

Abstrakte Rechtssätze

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Der Zulassungsantrag zur Berufung nach § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG muss die Gründe, aus denen die Berufung nach Auffassung des Rechtsmittelführers zuzulassen ist, fallbezogen und konkret in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil darlegen.

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Zur Beurteilung der Zulassungsfrage soll das Oberverwaltungsgericht ausschließlich aufgrund der Zulassungsbegründung entscheiden können; das Zulassungsvorbringen muss deshalb sämtliche für die Entscheidung erforderlichen Umstände in verständlicher Form vortragen, sodass keine zusätzlichen aufwändigen Ermittlungen nötig sind.

3

Die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) scheidet aus, wenn die Beantwortung von einer individuellen Tatsachenermittlung und der konkreten Würdigung der Zeugenaussage bzw. Angaben im Einzelfall abhängt und damit nicht generalisierbar ist.

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Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind den Antragstellern gemäß § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 159 S. 1 VwGO sowie § 100 Abs. 1 ZPO jeweils zur Hälfte aufzuerlegen; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO§ 100 Abs. 1 ZPO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, ­21 K 10205/24.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Das Zulassungsvorbringen der Kläger genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auf­fassung des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein auf­grund der Zulassungsbegründung die Zulassungs­frage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 - 1 A 988/25.A -, juris, Rn. 2; ferner Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 35, sowie - zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung der anwaltlich ver­tretenen Kläger offensichtlich nicht gerecht.

Soweit diese eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG geltend machen, ist die von ihnen formulierte Frage, inwiefern die Abweichungen der Angaben der Kläger ein Hinweis auf die Wahrheit sind, keiner allge­meinen, vom konkreten Einzelfall losgelösten Prognose zugänglich. Die Bejahung oder Verneinung hängt alleine von der individuellen Aussagesituation und von der Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall ab, wie auch die diesbezügliche Zulassungsbegründung eindeutig belegt.

Die Kläger tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu gleichen Anteilen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).