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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 367/22.A·13.03.2022

Zulassungsantrag nach §78 AsylG unzureichend begründet; PKH mangels Erfolgsaussichten abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe. Das OVG NRW verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die einmonatige Antrags- und Antragsbegründungsfrist zwar gewahrt, die Schrift vom 3.2.2022 aber den Anforderungen des §78 Abs.4 AsylG an die Darlegung der Gründe nicht genügt. Die PKH wird wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Kosten trägt der Kläger; Gerichtskosten entfallen nach §83b AsylG.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung als unzulässig verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt mangels hinreichender Erfolgsaussichten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §78 AsylG setzt voraus, dass neben der Benennung eines Zulassungsgrundes die Gründe dargelegt werden, aus denen die Berufung zuzulassen ist, insbesondere Klärungsbedürftigkeit und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechts- oder Tatsachenfrage.

2

Die Anforderungen des §78 Abs.4 Satz4 AsylG sind innerhalb der einmonatigen Antrags- und Antragsbegründungsfrist konkret und substantiiert zu erfüllen; eine unzureichende Darlegung führt zur Unzulässigkeit des Zulassungsantrags.

3

Prozesskostenhilfe nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.

4

Im Zulassungsverfahren trägt der Antragsteller die Kosten gemäß §154 Abs.2 VwGO; im Asylverfahren werden Gerichtskosten nach §83b AsylG nicht erhoben.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 2810/18.A

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. X.        aus L.    wird unter Bezugnahme auf die nachfolgenden Ausführungen mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (5. Januar 2022) gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 7. Februar 2022 (Montag) endete, nicht in ausreichender Weise begründet wurde.

Mit der Antragsschrift vom 3. Februar 2022 legt der Kläger einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar. Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG – auf die sich der Kläger allein beruft – setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Diese Anforderungen erfüllt die Antragsschrift, in der der Kläger nur den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung benennt, nicht im Ansatz. Soweit der Kläger sich weiteren Vortrag vorbehalten hat, ist ein solcher bis zum Ablauf der Antragsbegründungsfrist nicht erfolgt.

Auf die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassungsbegründung einschließlich der Frist ist der Kläger in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).