Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an medizinischer Notwendigkeit kieferorthopädischer Behandlung
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW hat die Berufung zugelassen, da das fristgerechte Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der entscheidungstragenden Feststellung des VG begründet. Behandelnde Fachärzte (Kieferorthopäde, Logopädin) legen dar, die Weitung des Oberkiefers sei Voraussetzung für den Erfolg der logopädischen Therapie und damit medizinisch notwendig im Sinne der BVO NRW. Allgemeine fachliche Richtlinien schließen eine solche Einzelfallentscheidung nicht aus; individuelle Habits und funktionelle Störungen können eine Frühbehandlung rechtfertigen.
Ausgang: Berufung wird zugelassen; ernstliche Zweifel an der Entscheidung des VG zur medizinischen Notwendigkeit der kieferorthopädischen Behandlung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu bejahen, wenn das fristgerechte Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an einer entscheidungstragenden Feststellung der Vorinstanz begründet.
Die medizinische Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Maßnahme kann gegeben sein, soweit sie als notwendige Voraussetzung für den Erfolg einer anderweitigen Behandlung (z. B. logopädische Therapie zur Normalisierung des Schluckaktes) zu beurteilen ist.
Bei der beihilferechtlichen Prüfung der Notwendigkeit sind neben allgemein-fachlichen Richtlinien und Leitlinien auch die konkreten Stellungnahmen der behandelnden Fachkräfte und die individuellen Befunde des Patienten zu berücksichtigen.
Habits und funktionelle Störungen (z. B. infantiles Schluckmuster, hypotone Lippen‑ und Zungenmuskulatur, habitueller offener Biss, gotischer Gaumen, Mundatmung) können für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer frühzeitigen kieferorthopädischen Behandlung entscheidungserheblich sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 4428/18
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Auf der Grundlage des fristgerechten Zulassungsvorbringens des Klägers begegnet die in dem angefochtenen Urteil getroffene – entscheidungstragende – Feststellung, die beim Sohn des Klägers durchgeführte kieferorthopädische Behandlung sei medizinisch nicht notwendig gewesen, den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Es spricht nach den im Klageverfahren vorgelegten Stellungnahmen des behandelnden Kieferorthopäden vom 19. November 2018 sowie der behandelnden Logopädin vom 20. November 2018 Erhebliches für die Annahme, dass die kieferorthopädische Behandlung (Weitung des „gotischen“ Oberkiefers) als notwendige Voraussetzung des Erfolgs der logopädischen Therapie zur Normalisierung des physiologischen Schluckaktes im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO NRW medizinisch notwendig war.
Dies gilt auch, wenn sich die beihilferechtliche Notwendigkeit, wie von der Amtszahnärztin in den Gutachten vom 22. Mai 2018 und vom 8. August 2018 wohl angenommen, allein anhand der Maßstäbe der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kieferorthopädie e. V. „Optimaler Zeitpunkt für die Durchführung kieferorthopädischer Maßnahmen“ sowie der Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für die kieferorthopädische Behandlung bestimmen sollte.
Nach der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kieferorthopädie e. V. werden kieferorthopädische Therapiemaßnahmen in der – wie hier – 1. Phase des Zahnwechsels in der Regel nur eingeleitet, wenn die Gefahr einer massiven Wachstumsbehinderung besteh, eine deutliche Verstärkung der Anomalie droht oder bei Verzögerung des Beginns mit einer Erschwerung der Therapie und einer schlechteren Prognose gerechnet werden muss. Dies kann u. a für Folgen gravierender Habits, wie der Einlagerung der Unterlippe zwischen den Schneidezähnen, Lippenpresse etc., zutreffen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass hier eine solche – bislang offenbar auch amtszahnärztlich noch nicht in den Blick genommene – Anomalie vorlag. Der Sohn des Klägers hatte – so das amtszahnärztliche Gutachten vom 8. August 2018 – einen habituellen offenen Biss, der durch ein im Alter von viereinhalb Jahren abgestelltes Habit ausgelöst worden war. In der Folge wies der Sohn des Klägers ein infantiles Schluckmuster, eine hypotone Lippen- und Zungenmuskulatur, einen sog. gotischen Gaumen sowie einen fehlenden Mundschluss auf und atmete durch den Mund.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.