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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 3559/20.A·24.01.2021

Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; Zulassungsantrag nach §78 AsylG unzulässig

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts und gleichzeitig die Zulassung der Berufung nach §78 AsylG. Die Bewilligung der PKH wurde mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Zudem wurde der Zulassungsantrag als unzulässig verworfen, weil die innerhalb der einmonatigen Frist eingereichte Begründung den Anforderungen des §78 Abs.4 AsylG nicht genügte. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten abgelehnt; Zulassungsantrag wegen unzureichender Begründung innerhalb der Frist unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet; an die Bewilligung sind die in §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO normierten Voraussetzungen zu messen.

2

Ein Zulassungsantrag nach §78 Abs.3 AsylG muss innerhalb der einmonatigen Antrags- und Antragsbegründungsfrist des §78 Abs.4 AsylG in hinreichender Weise begründet werden; eine unzureichende Begründung führt zur Unzulässigkeit des Antrags.

3

Der Zulassungsgrund der ‚grundsätzlichen Bedeutung‘ setzt mehr als die bloße Nennung des Zulassungsgrundes voraus: der Antrag muss die konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage sowie deren Klärungsbedürftigkeit und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung substantiiert darlegen.

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Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller gemäß §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskosten werden nach §83b AsylG nicht erhoben.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 4320/19.A

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H.    aus L.    wird unter Bezugnahme auf die nachfolgenden Ausführungen mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Antrag wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (24. November 2020) mit Ablauf des 24. Dezember 2020 endete, nicht in ausreichender Weise begründet wurde.

Mit der Antragsschrift vom 18. Dezember 2020 legt die Klägerin einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar. Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG – auf die sich die Klägerin allein beruft – setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Diese Anforderungen erfüllt die Antragsschrift, in der die Klägerin nur den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung benennt, nicht im Ansatz.

Auf die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassungsbegründung einschließlich der Frist ist die Klägerin in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).